Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

722 V.Abschn. Naturalvergütung. 6. Kap.: Vergütungsrecht u. Naturalvergüt. 
sind, regt die historische Vermutung an, dafs die Ausbildung des 
Zeitlohnvertrags von jenen Naturalvergütungen ihren 
Ursprung genommen habe. Es wird damit angenommen, daß die 
einem Arbeitgeber nächstliegenden Naturalleistungen, nämlich Gewährung 
von Kost und Wohnung, sich als die geeignetsten Entgeltmittel für ein 
Arbeitsverhältnis darboten, bei dem die Arbeit nur im Hinblick auf ihre 
Dauer, also unter Absehen von ihrem Ergebnis entgolten werden sollte. 
Wenn etwa in der Form des Zeitlohnvertrags anfänglich nur solche 
Arbeitsverträge geschlossen wurden, in welchen die erwähnten Natural- 
vergütungen vorkamen, so würde sich das daraus erklären, dafs eben 
diese Vergütungen von Natur besser einer zeitlichen Bemessung der 
Arbeit angepafst waren. Das Zeitlohnprinzip in sich tragend ver- 
mochten sie vorzüglich die Anwendung dieser Entgeltform in Gang 
zu bringen. Das Zeitlohnmäfsige jener Vergütungen aber besteht in 
Zweierlei: einmal darin, dafs ihre Einnahme durch den Arbeitnehmer 
unter den Augen des Arbeitgebers vor sich geht, was gerade dem- 
jenigen Erfordernis auf Seiten der Arbeit korrespondiert, welches 
ursprünglich zur zeitlichen Bemessung und Vergütung der Arbeit 
gehört, nämlich der Aufsicht des Arbeitgebers. Und zweitens darin, 
dafs die genannten Vergütungen — im Gegensatz zur Geldvergütung, 
die etwas Momentanes ist und jederzeit eingenommen werden kann — 
naturgemäfs an Zeitabschnitte, nämlich an physiologisch gegebene, 
anknüpfen, weil sie periodisch auftretende und zeitweise andauernde 
Bedürfnisse befriedigen. 
Das hiermit angedeutete historische Verhältnis der Natural- 
vergütung zum Zeitlohnvertrag hängt mit der weitergreifenden Frage 
nach dem logischen und historischen Verhältnis der zwei Grundformen 
des Arbeitsvertrags zusammen. Da eine Erörterung desselben dem 
zweiten Bande zufällt, so wird dort die eben geäufserte Vermutung 
zu prüfen sein. KEinstweilen läfst sie sich durch die erwiesene 
Thatsache stützen, dals der Zeitlohnvertrag und die verbreitetsten 
Arten der Naturalvergütung die oben dargelegte Wahlverwandtschaft 
bekunden. 
Sechstes Kapitel. 
Vergütungsrecht und Naturalvergütung. 
I. Die Vergütung, der eine wesentliche Bestandteil des Arbeits- 
vertrags, wird durch eine lange Reihe von Rechtsregeln beherrscht. 
Soweit diese Regeln nicht gerade oder ausdrüeklich für die Natural.
	        
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