Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

724 V.Abschn. Naturalvergütung. 6. Kap. : Vergütungsrecht u. Naturalvergüt. 
auch von Landnutzung und landwirtschaftlichen Fuhren, von der Geld- 
erwerbsgelegenheit und von der Lehrlingsausbildung. Die beiden 
letzten können der Natur der Sache nach nur während des Arbeits- 
verhältnisses, im Zusammenhang mit dem Vertragsvollzug gewährt 
werden. Der Unterhalt ist nach S. 719 eine für den Tag bemessene 
Vergütung und ist dies, wie hier zu sagen, auch in dem Sinn, dafs 
er an dem Tag, für den er bestimmt ist, geleistet werden mufs: er 
hat eine dem lohnmessenden Zeitabschnitt entsprechende Zahlungszeit 
(S. 352—953). Diese Vergütung ist daher nicht erst bei Abnahme des 
Werkes, nach Ablauf einer Woche, eines Monats, oder nach Leistung 
der Dienste zu entrichten (vgl. BGB. 88 614. 641). Vielmehr ist 
Nahrung schon an dem Tage, für dessen Arbeit sie bemessen ist, zu 
verabreichen, ebenso das einzelne genulsreife Nahrungsmittel, gleichwie 
das Freibier von 7 Litern pro Tag, das dem Braugehülfen zugesichert 
ist, nicht erst nach Ablauf des Tages zu entrichten ist. Demgemäfß 
sind auch Naturalien oder Kostgelder, die anstatt der zubereiteten 
Nahrung gereicht werden, regelmäfsig am Anfang des Tages zu ge- 
währen, während dessen die von ihnen vertretene Nahrung zu ver- 
abreichen wäre!. Wohnung ist schon bei Beginn des Arbeitsverhält- 
nisses, behufs Aufnahme der Effekten des Arbeitnehmers, einzuräumen; 
insofern kann man hier vom Arbeitgeber sagen, „dafs er vorzuleisten 
verpflichtet ist“ (BGB. $ 320). Ebenso haben die für einen Zeit- 
abschnitt, meist für ein Jahr, bestimmten Landüberlassungen und 
landwirtschaftlichen Fuhren nicht erst nach Umflufs dieses Zeit- 
abschnittes zu erfolgen; da es dem Arbeitnehmer möglich sein muß, 
beim Ende dieser Zeit des Landnutzens teilhaftig zu werden, so ist 
die den Ertrag vorbereitende Arbeit schon vorher aufzuwenden. 
Im Gegensatz zu den vorhin gedachten Stellen des BGB. bezieht 
sich HGB. $ 64? ausschliefslich auf die Zahlungszeit der Geld- 
vergütung: S. 668. Die analoge Anwendung der für die Zeit der 
Gehaltszahlung gegebenen Vorschrift auf die Entrichtung des Unter- 
halts ist ausgeschlossen. Ebenso sind auf die Zeit der Geldzahlung 
zu beschränken die in BiSchG. $ 20 und FIG. & 20 für die Zahlungs- 
zeit getroffenen Bestimmungen. Die von der GewO. für die Ver- 
gütung gegehenen regeln zwar nicht die Naturalvergzgütung: S. 672: 
1 Vgl. Sächsische GesindeO. 8 54. — „Kostgelder“ pflegen den gewerb- 
lichen Akkordarbeitern postnumerando im obigen Sinn bezahlt zu werden, 
allein sie sind auch nicht Surrogate der Beköstigung, sondern vorschufs- und 
abschlagsweise gezahlte Geldlöhne: S. 392. 422, manchenorts „Kontogelder“. 
2? „Die Zahlung des dem Handlungsgehülfen zukommenden Gehalts hat 
am Schlusse jedes Monats zu erfolgen.“
	        
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