Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

{I Zahlungszeit. Sicherstellung der Naturalvergütung. 725 
jedoch veranlassen sie die Frage nach der Möglichkeit ihrer analogen 
Anwendung auf die Naturalvergütung. Nach GewO. 8 1192 Abs. 2 
können durch Kommunalstatut für die „Lohn- und Abschlagszahlungen“ 
Fristen festgesetzt werden, „welche nicht länger als einen Monat und 
nicht kürzer als eine Woche dauern dürfen“, Die im Gewerbe ge- 
wöhnlich vorkommenden Naturalvergütungen, nämlich Wohnung und 
Beköstigung, sind aber so beschaffen, dafs sie eine Entrichtung in 
Fristen des angegebenen Umfanges gar nicht vertragen. Insoweit ist 
die erwähnte Bestimmung der analogen Anwendung entrückt. Nach 
GewO. $ 134 mufs die obligatorische Arbeitsordnung eine Bestimmung 
enthalten „über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung mit 
der Mafsgabe, dafs die regelmäfsige Lohnzahlung nicht am Sonntage 
stattfinden darf“, Dafs diese Vorschrift sich nicht auf Naturalvergütung 
bezieht, schliefst ihre analoge Anwendung auf dieselbe nicht aus, Nur 
bedarf es dann keiner Bestimmung der Arbeitsordnung, wenn die 
Zeit der Entrichtung der Naturalvergütung schon durch deren Be- 
schaffenheit gegeben ist. Wo dies nicht der Fall, spricht der Grund, 
aus dem die Zahlungszeit bei Geldlohn in der Arbeitsordnung zu 
fixieren ist, auch für solche Fixierung bei Naturallohn. — 
Was die Sicherstellung der Lohnzahlung anbelangt‘, so ist 
gunächst das Vorzugsrecht im Konkurs des Arbeitgebers, das gewisse 
Arbeitnehmer zu Gunsten ihrer Vergütungsforderungen haben (S. 382 
bis 383), begründet, auch wenn die Forderung auf Naturalvergütung 
geht?. — Das Pfandrecht, das dem Unternehmer beim Werkvertrag 
für seine Vertragsforderungen an gewissen Sachen des Bestellers zu- 
steht (S. 383 fg.), steht ihm für seine Lohnforderung zu, auch wenn 
sie auf Naturallohn geht. Anders steht es um den Anspruch auf die 
Einräumung einer Sicherungshypothek, welchen BGB. $ 648 dem 
Unternehmer eines Bauwerkes oder Bauwerkteiles gewährt „für seine 
Forderungen aus dem Vertrage“, jedoch vor Vollendung des Werkes 
nur „für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Ver- 
gütung“: S. 386. Nach $ 1113 wird bei der Hypothek ein Grundstück 
haftbar gemacht für eine bestimmte Geldsumme, indem diese aus 
dem Grundstücke wegen „einer Forderung“ zu zahlen ist. Der Gegen- 
stand der Forderung ist unbestimmt gelassen. Allein nach 8 1115 
1 die mit der regelmäfsigen Postnumeration und daher mit der Zalılungs- 
zeit zusammenhängt (S. 877). 
2 Gemäfs der Fassung von KO, $ 61 Nr. 1 (l. e.), Naclı KO. $ 69 sind 
„Forderungen, welche nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind ... nach 
ihrem Sehätzungswerte in Reichswährung geltend zu machen“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.