796 V.Abschn. Naturalvergütung. 6, Kap.: Vergütungsrecht u, Naturalvergüt.
muß bei der (erforderlichen) Eintragung einer Hypothek ins Grund-
buch auch der Geldbetrag jener Forderung im Grundbuch an-
gegeben werden. Die Hypothek sichert eine Geld forderung. Bei
der Sicherungshypothek, von der unser $ 648 spricht, bestimmt sich
das Gläubigerrecht aus der Hypothek nur nach der Forderung, und
diese wird nach Dasein und Umfang nicht durch die Eintragung be-
wiesen: 8 1184. Auch bei der Sicherungshypothek handelt es sich
um Sicherung einer Geldforderung: nur für eine solche kann eine
Sicherungshypothek eingeräumt werden. Ist die Vergütung, die dem
Bauunternehmer im Werkvertrag zugesagt worden ist, gänzlich oder
teilweise eine Naturalvergütung!, so kann $ 648 nicht ohne weiteres
angewandt werden. Der Besteller braucht die Sicherungshypothek
nicht einzuräumen, so lange der Unternehmer keine Geldforderung
aus dem Werkvertrag erworben hat. —
Surrogat der Entrichtung der Vergütung ist die Aufrechnung
mit einer Gegenforderung des Arbeitgebers. Aber die Forderung der
Naturalvergütung ist der Aufrechnung entrückt nicht blofs in den
Schranken und aus den Gründen, die für die Vergütung überhaupt
und für die Geldvergütung bestehen und in Abschn. II Kap. 4 dar-
gelegt worden sind, sondern es stellt sich hier noch ein weiteres
Hindernis ein. Es kann nämlich nicht leicht vorkommen, daß der
Arbeitgeber, wider den eine Forderung von Naturalvergütung besteht,
seinerseits eine Forderung gegen den Arbeitnehmer hat, deren Gegen-
stand der Naturalvergütung gleichartig ist (S. 402 Nr. 3. S. 418). —
Auch der Zurückbehaltung bereitet die Naturalvergütung in
wichtigen und gangbaren Arten noch ein besonderes Hindernis. Zwar
von der Ungleichartigkeit der beiderseitigen Leistungen, welche bei
Naturalvergütung gewöhnlich obwaltet, rührt die Hemmung nicht her.
Denn bei der Zurückbehaltuag kommt es auf die Gleichartigkeit
gerade nicht an: S. 428, Wohl aber gründet sich die Hemmung auf
die Alimentennatur vieler Naturalvergütungen in Verbindung mit dem
gesetzlichen Wesen des Zurückbehaltungsrechts. Nach BGB. $ 273
kann der Schuldner die geschuldete Leistung provisorisch verweigern
nur „sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergiebt“.
Aus einem Arbeitsverhältnis aber, in welchem die geleistete Arbeit
mit Nahrung oder Wohnung zu unmittelbarem Verbrauch des Arbeit-
nehmers entgolten wird, ergiebt sich, dafs ein Aufschub der Gewährung
solchen Unterhalts, bis dem Arbeitgeber eine ihm gebührende konnexe
1 z, B. Übereignung eines dem Besteller gehörigen Bauplatzes, oder
Wohnung in einem dem Besteller gehörigen Hause.