Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

796 V.Abschn. Naturalvergütung. 6, Kap.: Vergütungsrecht u, Naturalvergüt. 
muß bei der (erforderlichen) Eintragung einer Hypothek ins Grund- 
buch auch der Geldbetrag jener Forderung im Grundbuch an- 
gegeben werden. Die Hypothek sichert eine Geld forderung. Bei 
der Sicherungshypothek, von der unser $ 648 spricht, bestimmt sich 
das Gläubigerrecht aus der Hypothek nur nach der Forderung, und 
diese wird nach Dasein und Umfang nicht durch die Eintragung be- 
wiesen: 8 1184. Auch bei der Sicherungshypothek handelt es sich 
um Sicherung einer Geldforderung: nur für eine solche kann eine 
Sicherungshypothek eingeräumt werden. Ist die Vergütung, die dem 
Bauunternehmer im Werkvertrag zugesagt worden ist, gänzlich oder 
teilweise eine Naturalvergütung!, so kann $ 648 nicht ohne weiteres 
angewandt werden. Der Besteller braucht die Sicherungshypothek 
nicht einzuräumen, so lange der Unternehmer keine Geldforderung 
aus dem Werkvertrag erworben hat. — 
Surrogat der Entrichtung der Vergütung ist die Aufrechnung 
mit einer Gegenforderung des Arbeitgebers. Aber die Forderung der 
Naturalvergütung ist der Aufrechnung entrückt nicht blofs in den 
Schranken und aus den Gründen, die für die Vergütung überhaupt 
und für die Geldvergütung bestehen und in Abschn. II Kap. 4 dar- 
gelegt worden sind, sondern es stellt sich hier noch ein weiteres 
Hindernis ein. Es kann nämlich nicht leicht vorkommen, daß der 
Arbeitgeber, wider den eine Forderung von Naturalvergütung besteht, 
seinerseits eine Forderung gegen den Arbeitnehmer hat, deren Gegen- 
stand der Naturalvergütung gleichartig ist (S. 402 Nr. 3. S. 418). — 
Auch der Zurückbehaltung bereitet die Naturalvergütung in 
wichtigen und gangbaren Arten noch ein besonderes Hindernis. Zwar 
von der Ungleichartigkeit der beiderseitigen Leistungen, welche bei 
Naturalvergütung gewöhnlich obwaltet, rührt die Hemmung nicht her. 
Denn bei der Zurückbehaltuag kommt es auf die Gleichartigkeit 
gerade nicht an: S. 428, Wohl aber gründet sich die Hemmung auf 
die Alimentennatur vieler Naturalvergütungen in Verbindung mit dem 
gesetzlichen Wesen des Zurückbehaltungsrechts. Nach BGB. $ 273 
kann der Schuldner die geschuldete Leistung provisorisch verweigern 
nur „sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergiebt“. 
Aus einem Arbeitsverhältnis aber, in welchem die geleistete Arbeit 
mit Nahrung oder Wohnung zu unmittelbarem Verbrauch des Arbeit- 
nehmers entgolten wird, ergiebt sich, dafs ein Aufschub der Gewährung 
solchen Unterhalts, bis dem Arbeitgeber eine ihm gebührende konnexe 
1 z, B. Übereignung eines dem Besteller gehörigen Bauplatzes, oder 
Wohnung in einem dem Besteller gehörigen Hause.
	        
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