728 V. Abschn. Naturalvergütung. 6. Kap.: Vergütungsrecht u. Naturalvergüt.
beschränktem Maße zulässig sind. Ist nun gar die Vergütung Natural-
vergütung, so kann die zur wirksamen Sicherung gehörige Zurück-
behaltung oder Aufrechnung schon durch die Beschaffenheit der ge-
gebenen Naturalvergütung oder durch den Mangel der Gleichartigkeit
der aufzurechnenden Forderungen. ausgeschlossen sein (S. 726)!. —
Gleich der Einbehaltung ist die Verwirkung bei der Natural-
vergütung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verwirkung muls,
wie wir in Abschn. II Kap. 7 gesehen haben, generell im voraus
festgesetzt sein durch Übereinkunft von Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer oder durch Disposition des Arbeitgebers in der Oobli-
yatorischen Arbeitsordnung. Die von GewO. 8 134 Abs. 2 gegebene
Regelung (S. 461) bezieht sich zwar nur auf Geldlohn, aber sie ist
auf Naturallohn analog anzuwenden, wofern dieser seiner Beschaffen-
heit nach der vom Gesetz geregelten Verwirkung zugänglich ist.
Dies ist bei Gewährung von Kost und Wohnung nicht der Fall. Hier
kann nicht von „Verwirkung des rückständigen Lohnes“ im Betrag
„des durchschnittlichen Wochenlohnes“ die Rede sein.
II. Die Geldvergütung ist stets real teilbar, die Natural-
vergütung nicht immer. Schon vorhin hat sich gezeigt, dafs eine
Naturalvergütung wegen ihrer Beschaffenheit der partiellen Einbehaltung
anzugänglich sein kann, indem ihre Realteilung nicht oder nicht ohne
Änderung ihres Wesens ausführbar ist. Wie die Wohnung und die
Beköstigung, so sind real unteilbar z. B. auch Kleidungsstück, Taschen-
uhr, Kunstwerk. Die Gewährung von Wohnung und Kost als Ver-
vütung ist, wie wir S. 719 gesehen haben, Zeitlohn, andere unteilbare
Leistungen können als Akkordlöhne vorkommen. Nun enthalten aber
die Gesetze für einige Akkorde Bestimmungen über Herabsetzung oder
Teilung der Vergütung; die Herabsetzung geschieht mittelst Teilung.
Und hier fragt sich, ob und wie jene Bestimmungen davon beeinflufst
werden, dals die gegebene Vergütung real unteilbar ist, was nie bei
der Geldvergütung vorkommen kann. Solche Bestimmungen haben wir
in BGB. 8 634 („Herabsetzung der Vergütung“, nämlich Minderung),
8 645 („einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung“),
8 650 Abs. 1 (Verweisung auf die vorige Stelle), & 655 (S. 173*)*
1 Gleichartigkeit von Straf- und Naturallohnforderung kann vorkommen,
weil die erstere nicht Geldforderung zu sein braucht: GewO. $ 134% Abs. I
Nr. 4. Abs. 2. 8 134° Abs. 3.
* Die Ausdrucksweise dieser Stelle schliefst nicht ihre unmittelbare
Anwendung auf Naturalvergütung aus, zumal in $ 653 Abs. 2 die Höhe des
Mäklerlohnes als „Höhe der Vergütung“ bezeichnet ist. Jedenfalls würde an
der Zulässigkeit analoger Anwendung nicht zu zweifeln sein.