III. Herabsetzung und Teilung der Vergütung. 729
und HGB. $ 741 (S. 173®)!; ferner gehören hierher BGB. $ 628
Abs. 1 und $ 699 Abs. 2 („einen seinen bisherigen Leistungen ent-
sprechenden Teil der Vergütung verlangen“), da diese Stellen sich
auf den Dienst- und den Verwahrungsvertrag auch in der Form des
Akkordes beziehen.
Wenn in einem der Fälle, die unter den citierten Bestimmungen
stehen, die Vergütung Naturalvergütung und nach ihrer Beschaffenheit
real unteilbar ist, so können jene Bestimmungen dadurch ausgeführt
werden, dafs man ideelle Teilung eintreten läfst. Dies führt zu
Miteigentum am Objekt der Vergütung unter Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer. Ein solches Verhältnis, zumal an einer beweglichen Sache,
kann jedoch Wünschen oder Interessen der Parteien entgegengesetzt
sein und damit den Keim seiner Auflösung enthalten. Es wird daher
auch ein anderes Verfahren zulässig sein müssen: man. behandelt
nämlich die unteilbare Naturalvergütung, wo ihre Teilung oder Herab-
setzung stattfinden söll, als Geldvergütung, d. h. schätzt ihren Geld-
wert ab, teilt oder reduziert denselben auf das im Gesetz bestimmte
Mafs und läßt diesen Geldbetrag entrichten, indem die Natural-
vergütung ganz zurückerstattet oder, wenn noch nicht geleistet, aus-
geschieden wird *.
Auch bei Thatbeständen, die nicht wie die erwähnten in Gesetzen
besonders vermerkt sind, kann die Unteilbarkeit der Naturalvergütung
zu Weiterungen und zum Ausscheiden dieser Vergütung führen, Man
denke, dafs ein Zeitlohnverhältnis im Lauf eines lohnmessenden Zeit-
abschnitts geendigt wird. Soll hier die Vergütung nach Malfsgabe der
Zeit entrichtet werden, so ist solches zwar bei Nahrung und Wohnung
ausführbar, indem diese trotz {ihrer Unteilbarkeit sich in Anpassung
an die Zeit, sozusagen der Länge nach, abschneiden lassen. Wenn
aber die Naturalvergütung, wie die Landnutzung, unteilbar und fürs
Jahr bemessen ist, so bleibt, wenn man nicht auf die Teilung des
künftigen Ertrages warten will — ein durch die Umstände aus-
ı Die Anwendbarkeit auf Naturallohn wird durch den weiten Ausdruck
„Vergütung“ bestätigt. Auch brauchte $ 742 „Geld“ nicht besonders zu er-
wähnen, wenn Berge- und Hülfslohn niemals Naturalvergütung sein könnte.
? Wie in diesen Fällen von der Naturalvergütung Umgang genommen,
sie in Geld veranschlagt wird, so wird auch beim vertragsmäfsigen Rücktritt,
wo nach BGB. 8 346 die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind,
von der entrichteten Naturalvergütung abgesehen. Denn nur wenn im Ver-
trag für geleistete Dienste „eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist“, ist
diese zu entrichten, während im Fall der Naturalvergütung der „Wert“ der
Dienste zu vergüten, d, h. eine Geldleistung zu machen ist,