Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

III. Herabsetzung und Teilung der Vergütung. 729 
und HGB. $ 741 (S. 173®)!; ferner gehören hierher BGB. $ 628 
Abs. 1 und $ 699 Abs. 2 („einen seinen bisherigen Leistungen ent- 
sprechenden Teil der Vergütung verlangen“), da diese Stellen sich 
auf den Dienst- und den Verwahrungsvertrag auch in der Form des 
Akkordes beziehen. 
Wenn in einem der Fälle, die unter den citierten Bestimmungen 
stehen, die Vergütung Naturalvergütung und nach ihrer Beschaffenheit 
real unteilbar ist, so können jene Bestimmungen dadurch ausgeführt 
werden, dafs man ideelle Teilung eintreten läfst. Dies führt zu 
Miteigentum am Objekt der Vergütung unter Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer. Ein solches Verhältnis, zumal an einer beweglichen Sache, 
kann jedoch Wünschen oder Interessen der Parteien entgegengesetzt 
sein und damit den Keim seiner Auflösung enthalten. Es wird daher 
auch ein anderes Verfahren zulässig sein müssen: man. behandelt 
nämlich die unteilbare Naturalvergütung, wo ihre Teilung oder Herab- 
setzung stattfinden söll, als Geldvergütung, d. h. schätzt ihren Geld- 
wert ab, teilt oder reduziert denselben auf das im Gesetz bestimmte 
Mafs und läßt diesen Geldbetrag entrichten, indem die Natural- 
vergütung ganz zurückerstattet oder, wenn noch nicht geleistet, aus- 
geschieden wird *. 
Auch bei Thatbeständen, die nicht wie die erwähnten in Gesetzen 
besonders vermerkt sind, kann die Unteilbarkeit der Naturalvergütung 
zu Weiterungen und zum Ausscheiden dieser Vergütung führen, Man 
denke, dafs ein Zeitlohnverhältnis im Lauf eines lohnmessenden Zeit- 
abschnitts geendigt wird. Soll hier die Vergütung nach Malfsgabe der 
Zeit entrichtet werden, so ist solches zwar bei Nahrung und Wohnung 
ausführbar, indem diese trotz {ihrer Unteilbarkeit sich in Anpassung 
an die Zeit, sozusagen der Länge nach, abschneiden lassen. Wenn 
aber die Naturalvergütung, wie die Landnutzung, unteilbar und fürs 
Jahr bemessen ist, so bleibt, wenn man nicht auf die Teilung des 
künftigen Ertrages warten will — ein durch die Umstände aus- 
ı Die Anwendbarkeit auf Naturallohn wird durch den weiten Ausdruck 
„Vergütung“ bestätigt. Auch brauchte $ 742 „Geld“ nicht besonders zu er- 
wähnen, wenn Berge- und Hülfslohn niemals Naturalvergütung sein könnte. 
? Wie in diesen Fällen von der Naturalvergütung Umgang genommen, 
sie in Geld veranschlagt wird, so wird auch beim vertragsmäfsigen Rücktritt, 
wo nach BGB. 8 346 die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind, 
von der entrichteten Naturalvergütung abgesehen. Denn nur wenn im Ver- 
trag für geleistete Dienste „eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist“, ist 
diese zu entrichten, während im Fall der Naturalvergütung der „Wert“ der 
Dienste zu vergüten, d, h. eine Geldleistung zu machen ist,
	        
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