IV. Naturalvergütung und Kündigung. 731
nach kürzeren Zeitabschnitten als Vierteljahren bemessen ist. Arbeit-
nehmer der erwähnten Art erhalten häufig neben dem Geldlohn
Naturallohn in Gestalt von Wohnung und Kost!. Solcher Naturallohn
ist für den Tag bemessen, während der Geldlohn jener Arbeitnehmer
für viel gröfsere Zeitabschnitte bemessen zu sein pflegt. Die gesetz-
liche Ordnung der Kündigung hat sich nun nicht nach dem kürzeren,
für den Naturallohn geltenden Zeitabschnitte gerichtet.
In HGB. 8 66 ist eine sechswöchige Kündigungsfrist für das
Dienstverhältnis von Prinzipal und Handlungsgehülfen festgesetzt.
Diese Frist gilt auch im Fall der Handlungsgehülfe „Gehalt und
Unterhalt“, d.h. Geld- und Naturallohn bekommt und zwar Natural-
lohn, der als Wohnung oder Beköstigung für den Tag bemessen ist,
während der Gehalt für einen längeren Zeitabschnitt bemessen zu
sein pflegt. Insofern im allgemeinen beim Zeitlohnvertrag sich ein
gerades Verhältnis zwischen Kündigungsfrist und lohnmessendem Zeit-
abschnitt vorfindet, darf man sagen, dafs die sechswöchige Kündigungs-
frist dem längeren Zeitabschnitt angepalst ist, für welchen der Geld-
lohn hier gewöhnlich bemessen wird.
Was GewO. 8 122 über die Kündigungsfrist bei den Arbeits-
verhältnissen von Gesellen und Gehülfen bestimmt, gilt ohne Unter-
schied der Art des Lohnes. Nicht das nämliche ist von den höheren
Angestellten des Gewerbes zu sagen. Denn die in $ 1332 gesetzte
Kündigungsfrist gilt nur für das Dienstverhältnis von „gegen feste
Bezüge beschäftigten Personen“. Nicht jede Naturalvergütung kann
zu den festen Bezügen gerechnet werden, namentlich ist dies von der
Beköstigung zu verneinen. Aber $ 1332 gilt auch dann, wenn neben
festen Geldbezügen schwankende Naturalbezüge zur Vergütung gehören,
Die gedachten höheren Angestellten des Gewerbes können „gegen
feste Bezüge“ beschäftigt sein, auch wenn sie freie Station als Lohn
erhalten, nur darf dies nicht ihr alleiniger Lohn sein. —
Wenn die unbefristete Kündigung eines Dienstverhältnisses durch
ein vertragswidriges Verhalten des Gegners des Kündigenden ver-
anlafst worden ist, so ist dieser Gegner zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, den der Kündigende durch die Aufhebung jenes Verhält-
nisses erleidet: BGB. 8 628 Abs. 2. HGB. $ 70 Abs. 2 (S. 648). Zu
diesem Schaden gehört auch der Entgang der Vergütung, der Natural-
wie der Geldvergütung. Nach BGB. $ 249 hat, wer zum Schadens-
ersatze verpflichtet ist, „den Zustand herzustellen, der bestehen würde,
1 Nicht in Ansehung dieses Naturallohnes , sondern nur des Geldlohnes
können sie als mit festen Bezügen angestellt gelten.