Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IV. Naturalvergütung und Kündigung. 731 
nach kürzeren Zeitabschnitten als Vierteljahren bemessen ist. Arbeit- 
nehmer der erwähnten Art erhalten häufig neben dem Geldlohn 
Naturallohn in Gestalt von Wohnung und Kost!. Solcher Naturallohn 
ist für den Tag bemessen, während der Geldlohn jener Arbeitnehmer 
für viel gröfsere Zeitabschnitte bemessen zu sein pflegt. Die gesetz- 
liche Ordnung der Kündigung hat sich nun nicht nach dem kürzeren, 
für den Naturallohn geltenden Zeitabschnitte gerichtet. 
In HGB. 8 66 ist eine sechswöchige Kündigungsfrist für das 
Dienstverhältnis von Prinzipal und Handlungsgehülfen festgesetzt. 
Diese Frist gilt auch im Fall der Handlungsgehülfe „Gehalt und 
Unterhalt“, d.h. Geld- und Naturallohn bekommt und zwar Natural- 
lohn, der als Wohnung oder Beköstigung für den Tag bemessen ist, 
während der Gehalt für einen längeren Zeitabschnitt bemessen zu 
sein pflegt. Insofern im allgemeinen beim Zeitlohnvertrag sich ein 
gerades Verhältnis zwischen Kündigungsfrist und lohnmessendem Zeit- 
abschnitt vorfindet, darf man sagen, dafs die sechswöchige Kündigungs- 
frist dem längeren Zeitabschnitt angepalst ist, für welchen der Geld- 
lohn hier gewöhnlich bemessen wird. 
Was GewO. 8 122 über die Kündigungsfrist bei den Arbeits- 
verhältnissen von Gesellen und Gehülfen bestimmt, gilt ohne Unter- 
schied der Art des Lohnes. Nicht das nämliche ist von den höheren 
Angestellten des Gewerbes zu sagen. Denn die in $ 1332 gesetzte 
Kündigungsfrist gilt nur für das Dienstverhältnis von „gegen feste 
Bezüge beschäftigten Personen“. Nicht jede Naturalvergütung kann 
zu den festen Bezügen gerechnet werden, namentlich ist dies von der 
Beköstigung zu verneinen. Aber $ 1332 gilt auch dann, wenn neben 
festen Geldbezügen schwankende Naturalbezüge zur Vergütung gehören, 
Die gedachten höheren Angestellten des Gewerbes können „gegen 
feste Bezüge“ beschäftigt sein, auch wenn sie freie Station als Lohn 
erhalten, nur darf dies nicht ihr alleiniger Lohn sein. — 
Wenn die unbefristete Kündigung eines Dienstverhältnisses durch 
ein vertragswidriges Verhalten des Gegners des Kündigenden ver- 
anlafst worden ist, so ist dieser Gegner zum Ersatz des Schadens 
verpflichtet, den der Kündigende durch die Aufhebung jenes Verhält- 
nisses erleidet: BGB. 8 628 Abs. 2. HGB. $ 70 Abs. 2 (S. 648). Zu 
diesem Schaden gehört auch der Entgang der Vergütung, der Natural- 
wie der Geldvergütung. Nach BGB. $ 249 hat, wer zum Schadens- 
ersatze verpflichtet ist, „den Zustand herzustellen, der bestehen würde, 
1 Nicht in Ansehung dieses Naturallohnes , sondern nur des Geldlohnes 
können sie als mit festen Bezügen angestellt gelten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.