732 V.Abschn, Naturalvergütung. 7. Kap.: Vergleichung v.Geld- u. Naturalverg.
wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“.
In Ansehung der Naturalvergütung kann dieses Herstellen darin be-
stehen, dafs die Naturalleistung durch den früheren Arbeitgeber erfolgt,
diesen als ersatzpflichtig vorausgesetzt. Allein es giebt Natural-
leistungen, die vom ehemaligen Arbeitgeber sich gewähren zu lassen
unter den vorliegenden Umständen dem früheren Arbeitnehmer nicht
zuzumuten ist: so Kost und Logis beim Arbeitgeber. Nicht selten
wird auch dieser jetzt der Naturalleistung abgeneigt sein. Hier mufs
die entgangene Naturalvergütung in Geld umgesetzt werden. —
Unter den gesetzlichen Gründen, aus denen die unbefristete
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufserordentlich zulässig ist, be-
findet sich auch ein mit der Vergütung zusammenhängender. In
HGB. $ 71 Nr. 2 ist eine hervorragende Naturalvergütung hinsichtlich
jener Kündigung der Geldvergütung völlig gleichgestellt!. Die in
$ 62 statuierten Verpflichtungen können sich auf vom Prinzipal zu
leistende Naturalvergütung beziehen (S. 667), und wieder ist die
Nichterfüllung dieser Pflichten nach 8 71 Nr. 3 ein Kündigungsgrund ?.
Nach GewO. 8 124 Nr. 4 können Gesellen und Gehülfen unbefristet
kündigen, „wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn
nicht in der bedungenen Weise auszahlt“. Diese Vorschrift bezieht
sich zwar auf die Geldvergütung, allein sie ist auf die Naturalvergütung
analog anzuwenden. Der gesetzgeberische Grund trifft zu auch wo
schuldiger Naturallohn nicht in der bedungenen Weise entrichtet wird.
Zur Bekräftigung dieser Analogie läfst sich auf HGB. 8 71 cit. sowie
auf SeemO. $ 61 Nr. 1 verweisen®*. In dem hiernach analog an-
zuwendenden $ 124 Nr. 4 GewO. ist die „bedungene Weise“, in der
die schuldige Vergütung zu entrichten ist, nicht auf die ausdrücklich
bedungene beschränkt. Stillschweigend bedungen ist auch das Übliche
und das moralisch Gebotene.
! Als wichtiger Grund zu unbefristeter Kündigung des Handlungs-
gehülfen gegenüber dem Prinzipal ist anzusehen: „wenn der Prinzipal den
Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt.“
? „wenn der Prinzipal den ihm nach 8 62 obliegenden Verpflichtungen
nachzukommen verweigert.“
3 „Der Seemann kann seine Entlassung fordern, wenn sich der Schiffer
einer schweren Verletzung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten,
insbesondere ... durch grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank
schuldig macht.“ Auch in Gesindeordnungen wird als Grund, aus welchem
der Dienstbote ohne Kündigungsfrist den‘ Dienst verlassen darf, angeführt,
dafs der Arbeitgeber die „notdürftige“ oder die „gebührende Kost“, „die Kost
oder die sonst gebührenden Bedürfnisse“ oder „eine ordnungsmäfsige Schlaf-
stätte“ nicht gewährt. Oben S. 6743.