748 V.Abschn. Naturalvergütung. 7.Kap.:Vergleichung v. Geld- u. Naturalverg.
legenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht ent-
ziehen“. Der undeutliche Ausdruck „anderen Dienstleistungen“ soll wohl
besagen: dem Handlungslehrling als solchem nicht obliegenden häus-
lichen oder aufserhäuslichen Dienstleistungen. Aus dem angegebenen
Verbot des Gesetzes ist nicht zu schliefßsen auf eine Gestattung der
Verwendung des Lehrlings zu anderen Dienstleistungen, wenn dabei
Zeit und Gelegenheit der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden.
Hält man hingegen diesen Schlufs für zulässig, dann unterliegt der
Verwendung zu anderen Dienstleistungen auch der nicht in die häus-
liche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommene Handlungslehrling
im Gegensatz zum gewerblichen Lehrling, ist also weniger geschützt
als dieser,
Von BGB. $ 618 Abs. 2 — der sich auf Arbeitnehmer nur eines
Dienstvertrags und nach HGB. $ 62 Abs. 2. 8 76 Abs. 1 auch auf
Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge bezieht — ist in Kap. 1
die Rede gewesen, dort jedoch nur die eine Seite, die Pflichtseite, be-
trachtet worden. Diese Bestimmung statuiert aber nicht blofs eine
Pflicht, sondern auch ein Recht des Arbeitgebers, ein Recht nämlich,
die mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion
des Arbeitnehmers erforderlichen Anordnungen und Einrichtungen zu
treffen. Er ist dazu berechtigt, weil er dazu absolut, d. h. ohne
Rücksicht auf den Willen des Arbeitnehmers verpflichtet ist®*. Auch
wenn der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber zu treffende Einrichtung
oder Anordnung der bewufsten Art, z. B. in Bezug auf Schlafraum
oder Verpflegung, nicht für erforderlich hält mit Rücksicht auf seine,
des Arbeitnehmers, Gesundheit, Sittlichkeit oder Religion, oder wenn
der Arbeitnehmer auf diese Berücksichtigung verzichtet, sie verschmäht,
so ist gleichwohl der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderliche Ein-
richtung oder Anordnung zu treffen. Wenn ihn der Verzicht oder
Widerspruch des Arbeitnehmers nicht entlastet, falls durch die Unter-
lassung die Gesundheit des Arbeitnehmers geschädigt wird, so mufs
er auch berechtigt sein, die erforderlichen Anordnungen zu treffen,
unbekümmert um das Verhalten des Arbeitnehmers. Nicht also weil
der Arbeitgeber persönlich am Schutz des Arbeitnehmers interessiert
sein kann, ist ihm ein Recht zu den erwähnten Schutzmafsregeln
zuzuschreiben, sondern weil er dieses Rechts nicht entraten kann,
1 Dies scheint zu thun Staub, Komm. zu HGB. 8 76 Anm. 7.
? Seine Verpflichtung (auch die zum Schadensersatz) kann nach BGB.
S 619. HGB. $ 62 Abs. 4 „nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder
beschränkt werden“.