VI. Abgrenzung von der Miete, „Gebrauchsüberlassungsvertrag.“ 49
liese Gegenstände, und man.ist darüber einig, daß damit die Miet-
und die Pachtobjekte vollständig angegeben sind. Der Mensch kommt
nicht darunter vor, er ist nicht mögliches Miet- oder Pachtobjekt.
Die entgeltliche Überlassung des Gebrauchs eines Menschen, des über-
jassenden selbst oder eines fremden Menschen, ist weder Miete noch
Pacht. Auch die menschliche Arbeitskraft und die menschliche Arbeit
können nicht Miet- oder Pachtobjekte sein. Nicht blofs darum, weil sie
weder Rechte noch Sachen, nämlich körperliche Gegenstände (BGB.
S 90) sind, sondern auch darum, weil sie durch den Gebrauch und
soweit dieser reicht, aufgebraucht werden. Gegenstände von
Miete oder Pacht können aber nur unverbrauchbare Dinge sein, weil
das Miet- oder Pachtobjekt zurückgegeben werden mulfs: die von ihm
zebrauchte menschliche Arbeit oder Arbeitskraft würde der Mieter
nicht zurückgeben können. Die Wasserkraft eines Baches oder Flusses
gilt als mietbar, weil sie durch den Gebrauch nicht verbraucht wird.
Ist nach alledem der Arbeitsvertrag keine Miete, so könnte man
daran denken, ihn als sogen. Gebrauchsüberlassungsvertrag
der Miete an die Seite zu stellen, unter dem letzteren auch die
Miete zu begreifen !, „Gebrauchsüberlassungsvertrag“ bezeichnet weder
eine gesetzliche, noch eine sonst feststehende Kategorie. Es fragt
sich, ob der Arbeitsvertrag ihr unterfallen könne. Als zum Gebrauch
überlassen würde beim Arbeitsvertrag die Arbeitskraft gelten. Da sie
jedoch, anders als die Mietsache, im Gebrauch verzehrt wird, für
einen neuen Gebrauch erneuert werden muls, so kann von ihrer
Überlassung zum Gebrauch im eigentlichen Sinne nicht gesprochen
werden. Ferner macht bei der Miete den Gebrauch zweifellos der
Mieter, dem der Gebrauch überlassen ist. Beim Arbeitsvertrag hin-
gegen ist zu bezweifeln, dafs der Gebrauch der Arbeitskraft
von dem gemacht wird, dem die Arbeit zugesagt worden ist*. Man
kann zugeben, dafs dieser die Arbeit, die ihm geleistet wird, zu
seinen Zwecken verwenden könne (indem er z. B. Ort und Zeit, Stoff
und Form bestimmt), mufs aber Menschen gegenüber dabei bleiben,
dafs nur der Inhaber der Arbeitskraft selber diese seine Arbeits-
' So, wie es scheint, Schollmeyer, Recht der einzelnen Schuldverhält-
nisse S. 34. 35. 8. 57: „Es handelt sich bei beiden (Dienstvertrag und Sach-
miete) um zeitweiligen Gebrauch fremder Güter.“ Für das römische Recht
erklärt Windscheid, Pandektenrecht II $ 405: „Der Vermieter sagt dem
Mieter den Gebrauch einer Sache oder den Gebrauch einer (regelmäfsig seiner)
Arbeitskraft zu, der Mieter verspricht dafür dem Vermieter Geld.“
? Vgl. W. Endemann, Behandlung der Arbeit im Privatrecht S. 72:
„denn die Arbeitskraft ist und bleibt lediglich dem freien Arbeiter, geht nicht
in den Gebrauch des Arbeitgebers über.“
Lotmar, Arbeitsvertrag. I.
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