762 VI. Abschn, Tarifvertrag. 1. Kap.: Thatbestand.
stimmungen, die dem Tarifvertrag eigentümlich sind, denn wo fänden
solche Ausführungsbestimmungen einen geeigneteren Platz als in dem
auszuführenden Vertrag selbst. Aber sie sind keine dem Tarifvertrag
wesentlichen Bestimmungen, er vermag auch ohne sie zu funktionieren.
Manche, wie die über die Vertragszeit, sollte zum gesetzlichen Er-
fordernis erhoben werden. Aber alle bilden nicht, wie die folgenden,
den inhaltlichen Kern des Tarifvertrags, sondern blofs seine schützende
Hülle.
5. Die letzte und weitaus wichtigste Gruppe wird von denjenigen
Bestimmungen gebildet, die sich auf das Arbeitsverhältnis be-
ziehen. Diese sind gleich den vorigen nicht transitorisch, sondern
auf Dauer berechnet, aber von den vorigen darin verschieden, daß sie
sich nicht auf den Thatbestand des Tarifvertrags, also nicht blofs
mittelbar auf den Arbeitsvertrag beziehen, sondern unmittelbar das
Arbeitsverhältnis selbst regeln. Solche Bestimmungen sind in jedem
Tarifvertrag zu finden und können nicht fehlen, wenn ein Tarifvertrag
gegeben sein soll; sie bilden die wesentlichen Bestimmungen des-
selben. Es sind vor allem diejenigen, welche die beiderseitigen Lei-
stungen, also die Vergütung nach Größe, Form, Art, Ort, Zeit, und
die Arbeit nach Gestalt des Prozesses, Ort und Zeit (Arbeitszeit), sowie
die Vertragszeit betreffen!, Von diesen Punkten sind die meisten in
den vorausgehenden Abschnitten behandelt worden, und es hat sich
dabei gezeigt, welcher ins einzelne gehenden Regelung sie fähig sind
und im Arbeitsvertrag teilhaftig werden können. Allen diesen Unter-
schieden vermag sich der Tarifvertrag anzupassen. Andererseits soll
der Tarifvertrag die Lohn- und Arbeitsbedingungen generell festsetzen
und damit ihre Festsetzung durch die Parteien des gegebenen Arbeits-
vertrags gänzlich oder teilweise überflüssig machen. Er vermag dies,
weil er sie für die Arbeitsverträge nur eines bestimmten Berufes oder
verwandter Berufe festsetzt, und vermag es hier um so eher, je mehr
durch die Gleichartigkeit der Arbeiten und die Bedürfnisse der Koo-
peration, sowie durch die Gleichmäfsigkeit der Lebensansprüche der
Arbeitnehmer die Übereinstimmung der Lohn- und Arbeitsbedingungen
zugelassen, wo nicht gar gefordert wird. Wenn so der Tarifvertrag
eine gewisse Generalisierung vorfindet und eine solche befördert, so
bietet er doch auch den Unterschieden Raum, welche durch Lebens-
alter, Geschlecht, Ausbildungsgrad, Arbeits- oder Wohnort und Arbeits-
aufgaben in der Leistungsfähigkeit, den Entgeltansprüchen und dem
» Brauns Archiv XV, 14—17 und oben S. 184. 1632. 357% 358% 3912
4491. 455. 480. 537. 6573. 6831.