Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

762 VI. Abschn, Tarifvertrag. 1. Kap.: Thatbestand. 
stimmungen, die dem Tarifvertrag eigentümlich sind, denn wo fänden 
solche Ausführungsbestimmungen einen geeigneteren Platz als in dem 
auszuführenden Vertrag selbst. Aber sie sind keine dem Tarifvertrag 
wesentlichen Bestimmungen, er vermag auch ohne sie zu funktionieren. 
Manche, wie die über die Vertragszeit, sollte zum gesetzlichen Er- 
fordernis erhoben werden. Aber alle bilden nicht, wie die folgenden, 
den inhaltlichen Kern des Tarifvertrags, sondern blofs seine schützende 
Hülle. 
5. Die letzte und weitaus wichtigste Gruppe wird von denjenigen 
Bestimmungen gebildet, die sich auf das Arbeitsverhältnis be- 
ziehen. Diese sind gleich den vorigen nicht transitorisch, sondern 
auf Dauer berechnet, aber von den vorigen darin verschieden, daß sie 
sich nicht auf den Thatbestand des Tarifvertrags, also nicht blofs 
mittelbar auf den Arbeitsvertrag beziehen, sondern unmittelbar das 
Arbeitsverhältnis selbst regeln. Solche Bestimmungen sind in jedem 
Tarifvertrag zu finden und können nicht fehlen, wenn ein Tarifvertrag 
gegeben sein soll; sie bilden die wesentlichen Bestimmungen des- 
selben. Es sind vor allem diejenigen, welche die beiderseitigen Lei- 
stungen, also die Vergütung nach Größe, Form, Art, Ort, Zeit, und 
die Arbeit nach Gestalt des Prozesses, Ort und Zeit (Arbeitszeit), sowie 
die Vertragszeit betreffen!, Von diesen Punkten sind die meisten in 
den vorausgehenden Abschnitten behandelt worden, und es hat sich 
dabei gezeigt, welcher ins einzelne gehenden Regelung sie fähig sind 
und im Arbeitsvertrag teilhaftig werden können. Allen diesen Unter- 
schieden vermag sich der Tarifvertrag anzupassen. Andererseits soll 
der Tarifvertrag die Lohn- und Arbeitsbedingungen generell festsetzen 
und damit ihre Festsetzung durch die Parteien des gegebenen Arbeits- 
vertrags gänzlich oder teilweise überflüssig machen. Er vermag dies, 
weil er sie für die Arbeitsverträge nur eines bestimmten Berufes oder 
verwandter Berufe festsetzt, und vermag es hier um so eher, je mehr 
durch die Gleichartigkeit der Arbeiten und die Bedürfnisse der Koo- 
peration, sowie durch die Gleichmäfsigkeit der Lebensansprüche der 
Arbeitnehmer die Übereinstimmung der Lohn- und Arbeitsbedingungen 
zugelassen, wo nicht gar gefordert wird. Wenn so der Tarifvertrag 
eine gewisse Generalisierung vorfindet und eine solche befördert, so 
bietet er doch auch den Unterschieden Raum, welche durch Lebens- 
alter, Geschlecht, Ausbildungsgrad, Arbeits- oder Wohnort und Arbeits- 
aufgaben in der Leistungsfähigkeit, den Entgeltansprüchen und dem 
» Brauns Archiv XV, 14—17 und oben S. 184. 1632. 357% 358% 3912 
4491. 455. 480. 537. 6573. 6831.
	        
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