Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

788 VI. Abschn. Tarifvertrag. 3. Kap.: Geltungsbereich. - 
gegen eine Arbeitsordnung durchzudringen vermöge, die von der 
unteren Verwaltungsbehörde nicht beanstandet worden ist (GewO. 
8 134). Wir möchten daher immer noch eine gesetzliche Unter- 
ordnung der Arbeitsordnung unter den Tarifvertrag für erstrebenswert 
erklären. Der Boden der Moral ist schwankender, als der des Rechts, 
und das gesetzlich gewährleistete Übergewicht des Tarifvertrags würde 
sein Gewicht auch nach anderen Seiten vergrößern. 
Drittes Kapitel. 
Geltungsbereich. ; 
I. Nachdem Dasein, Arten und Grade der Rechtswirkung erörtert 
worden sind, bleibt noch ihr Umfang zu betrachten übrig, ist die 
Frage zu beantworten: welche Personen nehmen an den rechtlichen 
Vorteilen und Schranken teil, die ein Tarifvertrag verleiht und auf- 
erlegt, welche Personen werden von einem Tarifvertrag betroffen? 
Diese Personen und nur diese stehen innerhalb seines Geltungsbereichs. 
Der Tarifvertrag kommt mit dem Recht, sei es Gewohnheitsrecht 
oder Gesetz, darin überein, dafs beide abstrakte Regelungen von 
Thatbeständen sind, daß sie daher zu ihrer Wirksamkeit das Gegeben- 
sein eines Thatbestandes, der Tarifvertrag das Gegebensein eines 
Arbeitsvertrags , voraussetzen, In der rechtlichen Einwirkung auf 
konkrete Thatbestände besteht ihre Herrschaft. Man schreibt derselben 
räumliche und zeitliche Grenzen zu, indem sie nur Solche, aber alle 
diejenigen abstrakt bezeichneten wirklichen Thatbestände ergreift, 
welche einem umschriebenen Raum angehören und in eine umschriebene 
Zeit fallen. Dieser Raum und diese Zeit bilden den räumlichen und 
zeitlichen Geltungsbereich der genannten Regeln. für uns des Tarif- 
vertrags. 
Beim Tarifvertrag ist aufserdem ein persönlicher Geltungsbereich 
zu unterscheiden. Gewifs kommt die erwähnte rechtliche Einwirkung, 
worin die Herrschaft des Tarifvertrags nicht minder als die des Rechts 
besteht, zuletzt an Personen zum Vorschein, denen etwas zugeteilt 
oder versagt, eine Macht gewährt oder beschränkt wird, die damit 
betroffen werden. Für die Herrschaft des Rechts ist nichts weiter 
erforderlich, als dafs innerhalb seines räumlichen und zeitlichen 
Geltungsbereichs die Personen den vorgezeichneten Thatbestand 
realisiert haben und allenfalls gewisse Eigenschaften besitzen, wofern 
man dieselben nicht zum Thatbestande rechnet. Für die Herrschaft 
des Tarifvertrags hingegen, da er selbst nur ein Rechtsgeschäft und
	        
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