I. Eigentümlichkeit des Geltungsbereichs beim TV. — II Räumlicher G. 789
nicht eine Rechtsordnung ist, wird außer dem Thatbestand, dem
Arbeitsvertrag , noch erfordert, dafs diesen seine Parteien unter die
Herrschaft des Tarifvertrags versetzt, nämlich sich selber, ihre Per-
sonen, vor oder bei Abschlufs des Arbeitsvertrags der Herrschaft des
Tarifvertrags unterworfen haben. Da somit ein Arbeitsvertrag der
vom Tarifvertrag vorgezeichneten Art in den räumlichen und zeit-
lichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags fallen und gleichwohl der
Herrschaft dieses Tarifvertrags entrückt sein kann, weil seine Ur-
heber für ihre Person dem Tarifvertrag nicht unterstellt sind, so hat
man beim Tarifvertrag im Gegensatz zum Gesetz außer dem räum-
lichen und dem zeitlichen noch einen persönlichen Geltungsbereich
zu unterscheiden. Sie sollen in der angegebenen Reihenfolge nun
einzeln betrachtet werden.
MI. Der räumliche Geltungsbereich von Tarifverträgen weist
grofßse Verschiedenheiten auf. Der engste kommt dem Werkstatt-
oder dem Fakriktarif zu, indem dieser, gleich einer Arbeitsordnung,
nur für diejenigen Arbeitsverträge gilt, die innerhalb einer gewissen
Werkstatt oder Fabrik zu vollziehen sind!. Viel weiter greift der
Lokaltarif, indem er alle die Arbeitsverträge gewisser Art zu be-
herrschen hat, die in bestimmten Ortschaften, Städten und deren
Umgebung geschlossen werden und gewöhnlich auch innerhalb dieses
Bezirkes zu vollziehen sind; nur bei Tarifverträgen zwischen Rhedern
und Schiffsmannschaft?, wo Abschlufs und Vollzug des Heuervertrags
örtlich grofsenteils auseinandergehen, erstreckt der Lokaltarif, gemäfs
der Eigenart des beherrschten Arbeitsvertrags, seine Geltung weit
über die Hafenstadt hinaus, in welcher die unter ihn fallenden Heuer-
verträge geschlossen werden. Den gröfsten räumlichen Geltungsbereich
haben die für das ganze Gebiet des Deutschen Reiches, bestimmten,
wie der deutsche Buchdrucker- und der deutsche Buchbindertarif?,
An diesen geographisch umfänglichsten Tarifverträgen fällt der Unter-
schied von räumlichem und persönlichem Geltungsbereich am meisten
in die Augen. Kein an irgend einem deutschen Druckort geschlossener
Arbeitsvertrag eines Buchdruckergehülfen ist wegen des Ahschlufßs-
1 Werkstatttarıf innerhalb einer Fabrik: Freese, Das konstitutionelle
System im Fabrikbetriebe S. 69.
2 Beispiele in Jahresbericht des Seemannsverbandes für 1900 (Hamburg
1901) S. 77 (Flensburg), 83 (Kiel), 84 (Lübeck).
3 Bei den Buchdruckern ist Elsafs-Lothringen im „Tarifgebiet“ nicht
einbegriffen: Kulemann, Gewerkschaftsbewegung S. 638. — Wegen des
deutschen Formstechertarifs s. Gewerbergyericht V. 169. 170.