Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

I. Eigentümlichkeit des Geltungsbereichs beim TV. — II Räumlicher G. 789 
nicht eine Rechtsordnung ist, wird außer dem Thatbestand, dem 
Arbeitsvertrag , noch erfordert, dafs diesen seine Parteien unter die 
Herrschaft des Tarifvertrags versetzt, nämlich sich selber, ihre Per- 
sonen, vor oder bei Abschlufs des Arbeitsvertrags der Herrschaft des 
Tarifvertrags unterworfen haben. Da somit ein Arbeitsvertrag der 
vom Tarifvertrag vorgezeichneten Art in den räumlichen und zeit- 
lichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags fallen und gleichwohl der 
Herrschaft dieses Tarifvertrags entrückt sein kann, weil seine Ur- 
heber für ihre Person dem Tarifvertrag nicht unterstellt sind, so hat 
man beim Tarifvertrag im Gegensatz zum Gesetz außer dem räum- 
lichen und dem zeitlichen noch einen persönlichen Geltungsbereich 
zu unterscheiden. Sie sollen in der angegebenen Reihenfolge nun 
einzeln betrachtet werden. 
MI. Der räumliche Geltungsbereich von Tarifverträgen weist 
grofßse Verschiedenheiten auf. Der engste kommt dem Werkstatt- 
oder dem Fakriktarif zu, indem dieser, gleich einer Arbeitsordnung, 
nur für diejenigen Arbeitsverträge gilt, die innerhalb einer gewissen 
Werkstatt oder Fabrik zu vollziehen sind!. Viel weiter greift der 
Lokaltarif, indem er alle die Arbeitsverträge gewisser Art zu be- 
herrschen hat, die in bestimmten Ortschaften, Städten und deren 
Umgebung geschlossen werden und gewöhnlich auch innerhalb dieses 
Bezirkes zu vollziehen sind; nur bei Tarifverträgen zwischen Rhedern 
und Schiffsmannschaft?, wo Abschlufs und Vollzug des Heuervertrags 
örtlich grofsenteils auseinandergehen, erstreckt der Lokaltarif, gemäfs 
der Eigenart des beherrschten Arbeitsvertrags, seine Geltung weit 
über die Hafenstadt hinaus, in welcher die unter ihn fallenden Heuer- 
verträge geschlossen werden. Den gröfsten räumlichen Geltungsbereich 
haben die für das ganze Gebiet des Deutschen Reiches, bestimmten, 
wie der deutsche Buchdrucker- und der deutsche Buchbindertarif?, 
An diesen geographisch umfänglichsten Tarifverträgen fällt der Unter- 
schied von räumlichem und persönlichem Geltungsbereich am meisten 
in die Augen. Kein an irgend einem deutschen Druckort geschlossener 
Arbeitsvertrag eines Buchdruckergehülfen ist wegen des Ahschlufßs- 
1 Werkstatttarıf innerhalb einer Fabrik: Freese, Das konstitutionelle 
System im Fabrikbetriebe S. 69. 
2 Beispiele in Jahresbericht des Seemannsverbandes für 1900 (Hamburg 
1901) S. 77 (Flensburg), 83 (Kiel), 84 (Lübeck). 
3 Bei den Buchdruckern ist Elsafs-Lothringen im „Tarifgebiet“ nicht 
einbegriffen: Kulemann, Gewerkschaftsbewegung S. 638. — Wegen des 
deutschen Formstechertarifs s. Gewerbergyericht V. 169. 170.
	        
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