Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VII. Terminologie: „Arbeitsvertrag“. 53 
VII. Der im Vorausgehenden definierte Gattungsbegriff des Arbeits- 
vertrags ist aus den Typen oder den Arten von Arbeitsvertrag abstra- 
hiert, welche in den Rechtsquellen enthalten und geregelt sind 
(Kapitel 7). Seine wesentlichen Bestandteile (Arbeit und Entgelt) 
sollen in den Kapiteln 2 und 3 besonders betrachtet werden. Zu- 
nächst ist, schon zur Vereinfachung der Darstellung, die mit jenem 
Begriff zusammenhängende Terminologie von Arbeitsvertrag, Arbeits- 
verhältnis, Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzustellen. 
Der von unserem Gegenstand getragene Name „Arbeits- 
vertrag“ kommt in den Quellen selten und in engerer Bedeutung 
vor. Er finlet sich im BGB. gar nicht und von den übrigen 
Reichsgesetzen nur in GewO. $ 123 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 8 124, 
Abs. 1 Nr. 5, $ 134% Abs. 1 Nr. 5, $ 134° Abs 2, $ 139* Abs. 3, 
Invalidenversicherungsgesetz $ 151 Abs. 1 Nr. 2, Krankenversicherungs- 
gesetz (Fassung vom 10. April 1892) $ 1 Abs. 1, $ 2 Abs. 1 Nr. 1—3, 
8 3% Abs, 3, 8 49 Abs. 1, 8 59, Gesetz, betreffend die Unfall- und 
Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 
beschäftigten Personen (vom 5. Mai 1886), $ 136 Abs. 4, $ 137 Abs. 1%. 
Wo an diesen Orten der Name „Arbeitsvertrag“ gebraucht wird, 
deckt er nicht unseren Begriff von Arbeitsvertrag, welcher ohne Rück- 
sicht auf die Person der Parteien, die Art der Arbeit, die Art und 
den Umfang der Vergütung vorhanden ist. Vielmehr bezieht sich der 
Name „Arbeitsvertrag“, wo ihn die Quellen verwenden, auf die Ar- 
beitsverträge nur gewisser Personen von Arbeitnehmern und damit 
nur auf gewisse Arten von Arbeit, namentlich auf die Arbeitsverträge 
der Gesellen und Gehülfen im Gewerbebetrieb, der Fabrikarbeiter, 
der Gehülfen und der Lehrlinge in offenen Verkaufsstellen und be- 
stimmter, durch die genannten Versicherungsgesetze für versicherungs- 
pflichtig erklärter Personen. Zu den Letztgenannten zählen aufser 
jenen Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern beispielsweise die Dienst- 
boten. die gewerblichen Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker, die 
Nach Riezler, Werkvertrag S. 48, „steht die Parallele zwischen einer Sache 
und der menschlichen Arbeitskraft, die einem anderen zum Gebrauche über- 
lassen würde, mit der heutigen nationalökonomischen und ethischen Bedeutung 
der Arbeit .. . nicht mehr im Einklange“. Allein, dafs diese Parallele im römischen 
Recht zu finden sei, ist eine Legende. S. 30: „Der bei Miete und Pacht 
vorherrschende Gesichtspunkt der Gebrauchsüberlassung spielt beim modernen 
Werkvertrage keine entscheidende Rolle mehr“; dafs er jemals beim Werk- 
vertrag eine Rolle gespielt habe, soll erst noch bewiesen werden! 
* Diese beiden Stellen gehören dem die Krankenversicherung betreffenden 
Abschnitt B des Gesetzes an, welchen das Gesetz, betr. die Abänderung der 
Unfallyersicherungsgesetze (vom 30. Juni 1900), 8 1 stehen gelassen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.