Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IV. Selbstkontrahieren. Stellvertretung. 797 
aller, die am Tarifvertrag teilnehmen wollen, kann die Schwierigkeit 
der Zahlgröfse behoben werden. Beim Selbstkontrahieren ergreift der 
Tarifvertrag nur diejenigen, die als Selbstkontrahenten auftreten, nicht 
die sich ausschliefsenden. 
Von weit gröfserer Häufigkeit und Mannigfaltigkeit ist das Kontra- 
hieren eines Tarifvertrags mittelst Stellvertretung. 
Zunächst die Stellvertreter oder Vertreter selbst sind entweder 
nur dies, oder auch Selbstkontrahenten. KErsteres, wenn sie von den 
Wirkungen des durch sie zu schliefßenden Tarifvertrags gar nicht 
betroffen werden wollen und sollen, weil sie nicht in der Lage sind, 
als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Arbeitsverträge einzugehen, die 
jenem Tarifvertrag unterliegen. Wo sie hingegen sich in dieser Lage 
befinden, gehören sie, wie das GewGerG. sagt, zu den „Beteiligten“ *, 
sind sowohl Vertreter als Selbstkontrahenten. Aber die letztere 
Qualität hat hier keine Selbständigkeit; denn sie kontrahieren nicht 
für sich und daneben für die Vertretenen, sondern für die Arbeitgeber- 
oder Arbeitnehmerpartei und damit auch für sich selbst. Wenn daher 
keine Rechtswirkung für die Partei, die Vertretenen, entsteht, weil 
die Vollmacht fehlt und die Genehmigung ausbleibt, werden auch sie 
nicht vom Tarifvertrag betroffen. 
Auf Seiten der Vertretenen sodann besteht das Kontrahieren 
eines Tarifvertrags mittelst Stellvertretung entweder in Beteiligung 
an der Vertragschlielsung oder in Beitritt zum geschlossenen Vertrag, 
was man auch nachträgliche Genehmigung nennen kann. Ob jemand 
bei der Kontrahierung des Tarifvertrags vertreten werde, hängt nur 
vom Verhalten des Vertreters, nämlich davon ab, dafs dieser in 
jemandes Namen, also in fremdem Namen kontrahiert, erfordert nur 
einen thatbeständlichen Hinweis auf den zu vertretenden Arbeitgeber 
oder Arbeitnehmer, und dieser Hinweis braucht nicht individualisierend 
zu sein; man kann statt nominatim blofs inter ceteros vertreten werden, 
Dagegen die Rechtswirkung dieses vertreterischen Hinweises oder die 
effektvolle Kontrahierung mittelst Stellvertretung erfordert eine ein- 
seitige Willenserklärung des Vertretenen. Dieselbe kann vor oder 
nach dem gültigen Abschlufs des Tarifvertrags ergehen. 
Die vor dem Abschlufs, vor der Perfektion ergehende Willens- 
erklärung des Vertretenen macht dessen Teilnahme an der Ab- 
schlielsung aus. Sie kann vor der Kontrahierungsthätigkeit des Ver- 
1 GewGerG. 8 63 „die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber“, 58 65. 67 
„Beteiligte“, 8 66 „beteiligte Personen“. Für den Abschluls eines Tarif- 
vertrags unter Vermittlung des Gewerbegerichts „können als Vertreter nur 
Beteiligte bestellt werden .. .“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.