IV. Selbstkontrahieren. Stellvertretung. 797
aller, die am Tarifvertrag teilnehmen wollen, kann die Schwierigkeit
der Zahlgröfse behoben werden. Beim Selbstkontrahieren ergreift der
Tarifvertrag nur diejenigen, die als Selbstkontrahenten auftreten, nicht
die sich ausschliefsenden.
Von weit gröfserer Häufigkeit und Mannigfaltigkeit ist das Kontra-
hieren eines Tarifvertrags mittelst Stellvertretung.
Zunächst die Stellvertreter oder Vertreter selbst sind entweder
nur dies, oder auch Selbstkontrahenten. KErsteres, wenn sie von den
Wirkungen des durch sie zu schliefßenden Tarifvertrags gar nicht
betroffen werden wollen und sollen, weil sie nicht in der Lage sind,
als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Arbeitsverträge einzugehen, die
jenem Tarifvertrag unterliegen. Wo sie hingegen sich in dieser Lage
befinden, gehören sie, wie das GewGerG. sagt, zu den „Beteiligten“ *,
sind sowohl Vertreter als Selbstkontrahenten. Aber die letztere
Qualität hat hier keine Selbständigkeit; denn sie kontrahieren nicht
für sich und daneben für die Vertretenen, sondern für die Arbeitgeber-
oder Arbeitnehmerpartei und damit auch für sich selbst. Wenn daher
keine Rechtswirkung für die Partei, die Vertretenen, entsteht, weil
die Vollmacht fehlt und die Genehmigung ausbleibt, werden auch sie
nicht vom Tarifvertrag betroffen.
Auf Seiten der Vertretenen sodann besteht das Kontrahieren
eines Tarifvertrags mittelst Stellvertretung entweder in Beteiligung
an der Vertragschlielsung oder in Beitritt zum geschlossenen Vertrag,
was man auch nachträgliche Genehmigung nennen kann. Ob jemand
bei der Kontrahierung des Tarifvertrags vertreten werde, hängt nur
vom Verhalten des Vertreters, nämlich davon ab, dafs dieser in
jemandes Namen, also in fremdem Namen kontrahiert, erfordert nur
einen thatbeständlichen Hinweis auf den zu vertretenden Arbeitgeber
oder Arbeitnehmer, und dieser Hinweis braucht nicht individualisierend
zu sein; man kann statt nominatim blofs inter ceteros vertreten werden,
Dagegen die Rechtswirkung dieses vertreterischen Hinweises oder die
effektvolle Kontrahierung mittelst Stellvertretung erfordert eine ein-
seitige Willenserklärung des Vertretenen. Dieselbe kann vor oder
nach dem gültigen Abschlufs des Tarifvertrags ergehen.
Die vor dem Abschlufs, vor der Perfektion ergehende Willens-
erklärung des Vertretenen macht dessen Teilnahme an der Ab-
schlielsung aus. Sie kann vor der Kontrahierungsthätigkeit des Ver-
1 GewGerG. 8 63 „die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber“, 58 65. 67
„Beteiligte“, 8 66 „beteiligte Personen“. Für den Abschluls eines Tarif-
vertrags unter Vermittlung des Gewerbegerichts „können als Vertreter nur
Beteiligte bestellt werden .. .“