798 VI. Abschn. Tarifvertrag. 3. Kap.: Geltungsbereich.
treters ergehen: Vollmacht oder Bevollmächtigung, und nach der-
selben: Genehmigung, anfängliche Genehmigung. Auch kann
die Teilnahme des Vertretenen teils Vollmacht, teils Genehmigung
sein, nämlich für manche Teile der Kontrahierung das erstere, für
andere das letztere. Bei der indirekten (d. h. vertretungsweise er-
folgenden) Abschliefsung eines Tarifvertrags bietet die erwähnte Teil-
nahme des Vertretenen eine faktische Besonderheit, welche zwar auf-
fallend, aber nicht von rechtlicher Relevanz ist. Hier ist nämlich
wegen der grofßsen Zahl von Vertretenen, welche vorzüglich auf der
Arbeitnehmerseite vorhanden zu sein pflegt, nicht immer deutlich,
welche Personen Vollmacht oder Genehmigung erteilt haben. Nicht
nur ist die Zahl der als Erteiler von Vollmacht oder Genehmigung
in Betracht kommenden Personen grofs, sondern sie pflegen auch nur
zum kleineren Teil individuell hervorzutreten. Die Vollmacht und
die Genehmigung wird von einer Mehrheit erteilt, deren Angehörige
nur von jedem selbst namhaft gemacht werden können. Allein hier-
durch wird weder das Zustandekommen des Tarifvertrags behindert,
noch rechtlich in Frage gestellt, wer von dem Tarifvertrag betroffen
wird. Es bleibt dabei, dafs nur diejenigen und alle diejenigen vom
Tarifvertrag betroffen werden, welche dem Vertreter für den von
demselben kontrahierten Tarifvertraz Vollmacht oder Genehmigung
erteilt haben. Und da der Vertreter nur einen Tarifvertrag ab-
schliefst, so kann nur derjenige Vertretene davon betroffen werden,
dessen Vollmacht oder Genehmigung sich auf alles erstreckt, was den
Gegenstand der Vereinbarung des Vertreters mit dem Mitkontrahenten
gebildet hat. Die hervorgehobene faktische Besonderheit ist mit den
Stellvertretungsregeln völlig verträglich und hat nur die faktische
Schwierigkeit zur Folge, nach dem Abschluls des Tarifvertrags zu
konstatieren, wer denn von der Menge, die bei Erteilung der Voll-
macht oder Genehmigung gegenwärtig war, die Erklärung wirklich
abgegeben hat, wegen welcher er zu den vom Tarifvertrag Betroffenen
zu zählen ist.
Diese Schwierigkeit ist da nicht gegeben, wo als Tarifvertrag ein
Verbandtarif geschlossen werden soll. Hier braucht nicht ad hoc eine
Mehrheit von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern zusammengebracht zu
werden, eine solche ist vielmehr in dem Verbande, sei es ein rechts-
fähiger oder ein nicht rechtsfähiger Verein und selbst nur eine Koa-
lition, bereits gegeben. Wird ein Tarifvertrag namens eines solchen
Verbandes kontrahiert, so werden nicht blofs alle seine Mitglieder !
l wenn es sich um einen lokal begrenzten Tarif handelt, nur die jetzt
oder künftig im Bezirk weilenden.