IV. Vollmacht, anfängliche Genehmigung. Nachträgliche Genehmigung. 799
faktisch vertreten, sondern sie werden auch alle vom Tarifvertrag
betroffen, selbst wenn die Vollmacht oder Genehmigung nicht von
allen erteilt worden war: die von der Majorität erteilte gilt für alle.
Fine bedeutende Erweiterung seines persönlichen Geltungsbereichs
kann ein Tarifvertrag nach seinem Abschluß erhalten durch Beitritt
jder nachträgliche Genehmigung!. An diesen Hergang
denkt man, wenn man von der Ausbreitung eines Tarifes, z. B. des
Buckdrucker- oder des Buchbindertarifs spricht. Beide sind im Namen
aller deutschen Berufsgenossen unter den Arbeitgebern und den
Arbeitnehmern geschlossen worden, nicht bloß namens der Angehörigen
der betreffenden Organisation. Es sind also beim Abschluß alle diese
Berufsgenossen vertreten worden. Aber alle, welche damals weder
bevollmächtigt noch genehmigt haben, auch nicht vermöge ihrer Zu-
gehörigkeit zum Verbande, werden von dem ohne ihr Zuthun ab-
geschlossenen Tarifvertrag erst betroffen, wenn sie sich nachträglich
anschliefsen oder unterwerfen (S. 779 Nr. 1 a. E.). Ein solcher Beitritt
kann ausdrücklich erfolgen * oder stillschweigend. Liegt ein Verbandtarif
vor, so erfolgt der Beitritt stillschweigend durch Eintritt in den Verband,
in anderen Fällen dadurch, dafs einer vorbehaltlos einen Arbeitsvertrag
mit einem anderen eingeht, von dem er weils, dafs derselbe von einem
Tarifvertrag betroffen wird, in dessen räumlichem und zeitlichem Geltungs-
bereich man sich befindet. So wird durch den Abschluß eines Tarif-
vertrags der unbestimmten und unbekannten Menge von Berufsgenossen
das Thor zur Teilnahme an einer generellen Ordnung ihrer Arbeits-
verhältnisse offen gehalten. Die Schöpfer eines Tarifvertrags sorgen
nicht blofs für diejenigen, welche sich an seiner Abschliefsung be-
teiligen. sie bieten auch den später Kommenden die Hand.
1 Durch dieses Verfahren wird auch die praktische Bedeutung der vor-
hin erwähnten faktischen Schwierigkeit indirekter Tarifvertragschliefsung sehr
verringert.
* was z. B. im Buchdruckertarif eigens vorgesehen ist: „Tariftreu ist
derjenige Prinzipal, welcher den Tarif beim Tarifamt schriftlich anerkannt
hat...“ Anmerkung zu 8 2 der Geschäftsordnung für die Arbeitsnachweise.