Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VII. Terminologie: „Arbeitsvertrag“. 57 
auf den Schluß führen — nicht daß der Dienstvertrag kein Arbeits- 
vertrag, auch nicht daß „Dienst“ oder „Dienstleistung“, wo sie allein 
stehen, immer oder nur auf einen Dienstvertrag hinweisen, wovon 
seines Orts (zunächst in Kapitel 7) die Rede sein wird — wohl aber, 
dafs der Dienstvertrag dem Arbeitsvertrag nicht kongruent ist, dafs 
der Arbeitsvertrag den Dienstvertrag überragt, dafs „Arbeitsvertrag“ 
nicht ein mit „Dienstvertrag“ gleichbedeutender, sondern ein um- 
fassenderer Name ist als „Dienstvertrag“. Demgemäfs würde es eine 
willkürliche und zu unhaltbaren Ergebnissen führende Auslegung 
bilden, wenn man da, wo Reichsgesetze allein von „Arbeit“ (als 
Forderungs- oder Erwerbsgrund) oder von „Arbeitsverhältnis“ reden, 
ohne weiteres nur Dienstvertrag annehmen würde. Diese Willkür 
kann aber nur dann vermieden werden, wenn man die Identifizierung 
von Arbeitsvertrag und Dienstvertrag. fallen läfst. — Viertens fällt 
auch ins Gewicht, daß der Name „Arbeitsvertrag“ sich vorzüglich 
dazu eignet, noch andere Verträge als den Dienstvertrag zu be- 
zeichnen, die mit dem Dienstvertrag gemein haben, dafs sie gegen- 
seitige Verträge sind, in denen ein Teil Arbeit und der andere für 
dieselbe eine Vergütung verspricht. Für den wissenschaftlichen 
Gattungsbegriff von Arbeitsvertrag ist der Terminus „Arbeitsvertrag“ 
darum geeignet, weil ihn der Sprachgebrauch noch nicht für be- 
stimmte Typen okkupiert hat, und weil er durch Beiwörter oder Zu- 
sätze für einzelne Typen specialisiert werden kann, sofern das Be- 
dürfnis nicht schon durch Specialnamen (z. B. Frachtvertrag, Heuer- 
vertrag) gedeckt ist. 
In der Litteratur finden sich denn auch Ansätze zur Verwendung 
des Namens „Arbeitsvertrag“ für den umfänglichen Begriff, mit dem 
wir uns befassen. Am meisten ist dies der Fall bei Stobbe-Leh- 
mann, Handbuch des deutschen Privatrechts IV, $ 248, wo es 
heiflst: „Arbeitsverträge sind es, durch welche das Gesinde, die Tage- 
löhner, die Fabrikarbeiter und -beamten, die Gesellen und Gehülfen 
angenommen werden; Arbeitsverträge sind es, auf Grund deren der 
Fabrikant und der Handwerker, der Baumeister, der Künstler, der 
Schriftsteller, der Verleger, der Arzt, der Lehrer, der Anwalt, der 
Kommissionär und der Mäkler für andere thätig werden; Arbeits- 
verträge sind es, durch welche die Transportanstalten, Eisenbahnen 
und Rhedereien sich zur Beförderung von Personen und Gütern ver- 
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses , . . betreffen.“ 8 1822 Nr. 7, 8 1827 
Abs. 1. Gerichtsverfassungsgesetz $ 202 Nr. 42. 
1 z, B. BGB. 88 196 Nr. 1, 1367, 1427 Abs, 2, 1578. Abs. 1, 1585 Abs. 1, 
1602 Abs. 2, 1651 Nr. 1, Invalidenversicherungsgesetz 8 97.
	        
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