VII. Terminologie: „Arbeitsvertrag“. 57
auf den Schluß führen — nicht daß der Dienstvertrag kein Arbeits-
vertrag, auch nicht daß „Dienst“ oder „Dienstleistung“, wo sie allein
stehen, immer oder nur auf einen Dienstvertrag hinweisen, wovon
seines Orts (zunächst in Kapitel 7) die Rede sein wird — wohl aber,
dafs der Dienstvertrag dem Arbeitsvertrag nicht kongruent ist, dafs
der Arbeitsvertrag den Dienstvertrag überragt, dafs „Arbeitsvertrag“
nicht ein mit „Dienstvertrag“ gleichbedeutender, sondern ein um-
fassenderer Name ist als „Dienstvertrag“. Demgemäfs würde es eine
willkürliche und zu unhaltbaren Ergebnissen führende Auslegung
bilden, wenn man da, wo Reichsgesetze allein von „Arbeit“ (als
Forderungs- oder Erwerbsgrund) oder von „Arbeitsverhältnis“ reden,
ohne weiteres nur Dienstvertrag annehmen würde. Diese Willkür
kann aber nur dann vermieden werden, wenn man die Identifizierung
von Arbeitsvertrag und Dienstvertrag. fallen läfst. — Viertens fällt
auch ins Gewicht, daß der Name „Arbeitsvertrag“ sich vorzüglich
dazu eignet, noch andere Verträge als den Dienstvertrag zu be-
zeichnen, die mit dem Dienstvertrag gemein haben, dafs sie gegen-
seitige Verträge sind, in denen ein Teil Arbeit und der andere für
dieselbe eine Vergütung verspricht. Für den wissenschaftlichen
Gattungsbegriff von Arbeitsvertrag ist der Terminus „Arbeitsvertrag“
darum geeignet, weil ihn der Sprachgebrauch noch nicht für be-
stimmte Typen okkupiert hat, und weil er durch Beiwörter oder Zu-
sätze für einzelne Typen specialisiert werden kann, sofern das Be-
dürfnis nicht schon durch Specialnamen (z. B. Frachtvertrag, Heuer-
vertrag) gedeckt ist.
In der Litteratur finden sich denn auch Ansätze zur Verwendung
des Namens „Arbeitsvertrag“ für den umfänglichen Begriff, mit dem
wir uns befassen. Am meisten ist dies der Fall bei Stobbe-Leh-
mann, Handbuch des deutschen Privatrechts IV, $ 248, wo es
heiflst: „Arbeitsverträge sind es, durch welche das Gesinde, die Tage-
löhner, die Fabrikarbeiter und -beamten, die Gesellen und Gehülfen
angenommen werden; Arbeitsverträge sind es, auf Grund deren der
Fabrikant und der Handwerker, der Baumeister, der Künstler, der
Schriftsteller, der Verleger, der Arzt, der Lehrer, der Anwalt, der
Kommissionär und der Mäkler für andere thätig werden; Arbeits-
verträge sind es, durch welche die Transportanstalten, Eisenbahnen
und Rhedereien sich zur Beförderung von Personen und Gütern ver-
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses , . . betreffen.“ 8 1822 Nr. 7, 8 1827
Abs. 1. Gerichtsverfassungsgesetz $ 202 Nr. 42.
1 z, B. BGB. 88 196 Nr. 1, 1367, 1427 Abs, 2, 1578. Abs. 1, 1585 Abs. 1,
1602 Abs. 2, 1651 Nr. 1, Invalidenversicherungsgesetz 8 97.