Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie. 
generellen Sinn beimessen. Da nämlich „Dienstverhältnis“ für sich 
gewöhnlich ein durch einen gewissen Arbeitsvertrag begründetes 
Arbeitsverhältnis bezeichnet, so wird, wo „Arbeitsverhältnis“ durch 
„oder“ mit „Dienstverhältnis“ verbunden ist, es in dieser Verbindung 
schwerlich eine auch das Dienstverhältnis umfassende Bedeutung 
besitzen, obwohl natürlich die Kombination mehr besagt als das ein- 
fache „Dienstverhältnis“ (Kapitel 7)*. 
IX. Die Parteien des Arbeitsvertrags wie des Arbeitsverhältnisses 
werden in diesem Buche „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ 
genannt. Und zwar heifst Arbeitnehmer derjenige Teil, der im 
Arbeitsvertrag die Arbeit zusagt, und Arbeitgeber derjenige Teil, der 
im Arbeitsvertrag den Entgelt zusagt. In diesem Sinn, mit dieser 
Verteilung sind die angegebenen Namen gebräuchlich. Wenn man 
an diesem Sprachgebrauch anstölsig findet, dafs derjenige als Nehmer 
von Arbeit bezeichnet wird, der die Arheit zu leisten verspricht, und 
derjenige als Geber von Arbeit, dem die Arbeit geleistet werden 
soll?, so ist zu erwidern, dafs in den Zusammensetzungen „Arbeit- 
nehmer“ und „Arbeitgeber“ das Wort „Arbeit“ die Arbeitsgelegenheit 
bedeutet?. Da derjenige, der die Arbeitsgelegenheit nimmt, im 
Arbeitsvertrag Arbeit zusagt, und derjenige, der die Arbeits- 
gelegenheit giebt, im Arbeitsvertrag den Entgelt zusagt, so lassen sich 
die obigen Bezeichnungen der Parteien des Arbeitsvertrags recht- 
fertigen. Dieser Sprachgebrauch wird hier darum festgehalten, weil 
es keine anderen allzemein anwendbaren Termini für die Parteien des 
nahmegesetz 8 1, Unterstützungswohnsitzgesetz (Fassung vom 12. März 1894) 
S 29 Abs. 1. 4. Invalidenversicherungsgesetz 88 14 .Abs. 3, 30 Abs. 1, 46 
Abs. 1, 141 Abs. 2, 191 Abs. 1. 2 Nr. 1, bundesrätliche Bekanntmachung in 
RGBl. 1894 S. 324 Nr. 1c und RGBl. 1899 S. 725 Nr. 2. . 
4 Die in den vorigen Noten citierten Stellen zeigen, dafs unter Arbeits- 
verhältnis und Arbeits- oder Dienstverhältnis ein Vertragsverhältnis ver- 
standen wird. Es ist daher unrichtig, wenn Meyer, Recht der Beschlag- 
nahme (1900) S. 24 es für nicht erforderlich erklärt, dafs die in Beschlag- 
nahmegesetz $ 1 genannten Arbeiten oder Dienste aus einem Vertrag geleistet 
werden, und zu ihnen auch die Geschäftsführung ohne Auftrag rechnet. So- 
dann setzen Arbeiten oder Dienste, „welche auf Grund eines Arbeits- oder 
Dienstverhältnisses geleistet werden“, ein solches Verhältnis voraus, während 
jene Geschäftsführung höchstens selbst ein solches begründen könnte, was 
sie aber, weil nicht Vertrag (S. 33), auch nicht thut. 
? Engels im Vorwort zu Marx, Kapital I* S. XX. 
3 Ebenso wie in den Verbindungen „Arbeitsnachweis“, „arbeitslos“, 
„Jemandem Arbeit verschaffen“, wobei der Jemand als künftiger Arbeitnehmer 
gedacht ist. Vgl. unten S. 72 Anm. 3.
	        
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