IX. Terminologie: „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“. öl
Arbeitsvertrags, nämlich des Arbeitsvertrags in genere, giebt. Dafs
sie demgemäfs für die Parteien jeder Art des Arbeitsvertrags ver-
wendbar sind, schliefst natürlich nicht die Möglichkeit aus, statt ihrer
bei diesem oder jenem Typus oder Fall von Arbeitsvertrag die be-
sonderen Parteinamen zu gebrauchen, die vor der Generalisierung den
Parteien solchen Arbeitsvertrags teils in den Rechtsquellen, teils im
Leben beigelegt werden.
Um zu belegen, dafs sich die Rechtsquellen specieller Partei-
namen bedienen, wird hier erinnert an folgende Ausdrücke, mit
denen in verschiedenen Gesetzen verschiedenartige Arbeitgeber be-
zeichnet werden: Dienstberechtigter, Besteller, Prinzipal, Geschäfts-
herr, Bauherr, Fabrikant, Besitzer der Fabrik, Gewerbetreibender,
Gewerbe-, Betriebs-, Zwischenunternehmer, Schiffseigner, Rheder, Be-
frachter. Und für verschiedenartige Arbeitnehmer bieten die Gesetze
Ausdrücke wie: Bediensteter, zur Dienstleistung Verpflichteter, Ver-
gütungsberechtigter, Angestellter, Unternehmer, Rechtsanwalt, Ver-
frachter , Frachtführer, Mäkler, Lehrer, Erzieher, Gesellschafterin,
Privat-, Betriebs-, Aufsichts-, Rechnungsbeamter, Handlungsgehülfe,
Handlungsagent, Arbeiter, Lohn-, Tage-, Fabrik-, Berufs-, Fach-
arbeiter, Lotse, Betriebs-, Arbeiteraufseher, Werkmeister, Maschinen-,
Bautechniker, Chemiker, Zeichner, Geselle, Gehülfe, Schiffer. Schiffs-
mann, Seemann, Flofsführer, Flofsmann.
Und daß die Sprache des Lebens noch mehr Namen für die
Parteien der Arbeitsverträge bereit hat, bedarf keiner Belege. Jedoch
mag zum Überfluß erinnert werden an: Klient, Patient, Direktor,
Werksbesitzer, Herr, Brotherr, Gutsherr, Meister, Baas, Chef,
Hotelier, die Werft, die Firma, die Herrschaft — welche Ausdrücke
für den Arbeitgeber, wie an: Advokat, Arzt, Buchhalter, Commis,
Mitglied (der Bühne), Kandidat, Provisor, Faktor, Inspektor, Koch,
Kellner, Matrose, Bergmann, Inste, Scharwerker, Schnitter u. s. W.,
welche Ausdrücke für den Arbeitnehmer gewisser Arten oder Fälle
von Arbeitsverhältnis gebraucht werden.
Bei unserer Terminologie von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
handelt es sich um die bewährte und verbreitete Methode, das für
die Erörterung Unwesentliche auszuschalten und das gemeinsame
Wesentliche unter ständigen Namen zusammenzufassen. Dieses Ver-
fahren steht hier im Dienste der juristischen Präzision. Da die zu
verwendenden Namen „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ die in
jedem Arbeitsvertrag vorkommenden Personen nur nach der Partei-
stellung bezeichnen, die sie bei der Vertragschliefsung und im
Arbeitsverhältnis einnehmen, so muß man sich gegenüber diesen