Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie, 
Namen aller nichtjuristischen Associationen enthalten und folgendes 
anerkennen: 
1. Es ist für die privatrechtliche Diskussion des Arbeitsvertrags 
yleichgültig, ob die Ausdrücke „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ in den 
Rechtsquellen oder im Leben zur Bezeichnung der Parteien einer ge- 
wissen Art oder eines gewissen Falles von Arbeitsvertrag üblich sind 
oder nicht, und warum sie es nicht sind. In einem landgerichtlichen 
Urteil wird gesagt, es entspreche nicht dem allgemeinen Sprach- 
gebrauche, den Kunstreiter, Kunstgymnastiker als Arbeiter des Cirkus- 
besitzers, diesen als Arbeitgeber zu bezeichnen!. Die Wahrheit 
dieser sprachlichen Bemerkung kann hier dahingestellt bleiben. Ihre 
Anerkennung hindert keineswegs, in einer juristischen Erörterung den 
Kunstreiter und den Cirkusbesitzer, insofern sie Parteien eines 
Arbeitsvertrags sind, in welchem jener diesem Berufsarbeit . ver- 
sprochen hat, als Arbeitnehmer bezw. als Arbeitgeber zu bezeichnen. 
Juristische Termini, die Gattungsbegriffen dienen, brauchen nicht dem 
allgemeinen Sprachgebrauch zu entsprechen, der sich nach anderen 
als juristischen Zwecken richtet. Wohl niemals werden Schulkinder 
ihren Vater als ihren Gewalthaber bezeichnet haben oder von diesem 
als seine Gewaltunterthanen bezeichnet worden sein, ebensowenig wie 
jemals eine Köchin ihren Herrn den Dienstberechtigten genannt hat. 
2. Wenn nur die Parteistellung beim Arbeitsvertrag oder bei 
einem gegebenen Arbeitsvertrag durch die Ausdrücke „Arbeitgeber“ und 
„Arbeitnehmer“ gekennzeichnet wird — wie durch die Namen „Käufer“ 
und „Verkäufer“ die Parteien eines Kaufvertrags — so ist es für die 
Anwendbarkeit und das Zutreffen jener Parteinamen gleichgültig, 
welche Rechtsstellung außerhalb des Arbeitsverhältnisses dessen 
Parteien einnehmen. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können sowohl 
natürliche als juristische Personen sein: natürliche Personen als ein- 
zeine oder in den mannigfaltigen Gruppen verbunden, die das Privat- 
recht kennt und regelt (z. B. Rhederei); juristische Personen sowohl 
als private (z. B. Bergbau-Aktiengesellschaft) wie als öffentliche, indem 
z. B. der Fiskus, der eine Eisenbahn bauen läßt, in den Bauverträgen 
die Stellung des Arbeitgebers, und der Fiskus, der eine Eisenbahn 
betreibt, in den Beförderungsverträgen die Stellung des Arbeitnehmers 
' Blätter für sociale Praxis II, 2, 224 (vgl. Unger, Entscheidungen des 
Gewerbegerichts zu Berlin S. 191. 192). Ferner Entscheidungen des Reichs- 
gerichts in Civilsachen XVII, 91: „Zu keiner Zeit hat man die Sänger, Schau- 
spieler, Balletttänzer und Orchestermitglieder als die Arbeiter des Theater- 
anternehmers, letzteren als den Arbeitgeber der Bühnen- und Orchester- 
mitglieder bezeichnet.“
	        
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