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I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie,
Namen aller nichtjuristischen Associationen enthalten und folgendes
anerkennen:
1. Es ist für die privatrechtliche Diskussion des Arbeitsvertrags
yleichgültig, ob die Ausdrücke „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ in den
Rechtsquellen oder im Leben zur Bezeichnung der Parteien einer ge-
wissen Art oder eines gewissen Falles von Arbeitsvertrag üblich sind
oder nicht, und warum sie es nicht sind. In einem landgerichtlichen
Urteil wird gesagt, es entspreche nicht dem allgemeinen Sprach-
gebrauche, den Kunstreiter, Kunstgymnastiker als Arbeiter des Cirkus-
besitzers, diesen als Arbeitgeber zu bezeichnen!. Die Wahrheit
dieser sprachlichen Bemerkung kann hier dahingestellt bleiben. Ihre
Anerkennung hindert keineswegs, in einer juristischen Erörterung den
Kunstreiter und den Cirkusbesitzer, insofern sie Parteien eines
Arbeitsvertrags sind, in welchem jener diesem Berufsarbeit . ver-
sprochen hat, als Arbeitnehmer bezw. als Arbeitgeber zu bezeichnen.
Juristische Termini, die Gattungsbegriffen dienen, brauchen nicht dem
allgemeinen Sprachgebrauch zu entsprechen, der sich nach anderen
als juristischen Zwecken richtet. Wohl niemals werden Schulkinder
ihren Vater als ihren Gewalthaber bezeichnet haben oder von diesem
als seine Gewaltunterthanen bezeichnet worden sein, ebensowenig wie
jemals eine Köchin ihren Herrn den Dienstberechtigten genannt hat.
2. Wenn nur die Parteistellung beim Arbeitsvertrag oder bei
einem gegebenen Arbeitsvertrag durch die Ausdrücke „Arbeitgeber“ und
„Arbeitnehmer“ gekennzeichnet wird — wie durch die Namen „Käufer“
und „Verkäufer“ die Parteien eines Kaufvertrags — so ist es für die
Anwendbarkeit und das Zutreffen jener Parteinamen gleichgültig,
welche Rechtsstellung außerhalb des Arbeitsverhältnisses dessen
Parteien einnehmen. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können sowohl
natürliche als juristische Personen sein: natürliche Personen als ein-
zeine oder in den mannigfaltigen Gruppen verbunden, die das Privat-
recht kennt und regelt (z. B. Rhederei); juristische Personen sowohl
als private (z. B. Bergbau-Aktiengesellschaft) wie als öffentliche, indem
z. B. der Fiskus, der eine Eisenbahn bauen läßt, in den Bauverträgen
die Stellung des Arbeitgebers, und der Fiskus, der eine Eisenbahn
betreibt, in den Beförderungsverträgen die Stellung des Arbeitnehmers
' Blätter für sociale Praxis II, 2, 224 (vgl. Unger, Entscheidungen des
Gewerbegerichts zu Berlin S. 191. 192). Ferner Entscheidungen des Reichs-
gerichts in Civilsachen XVII, 91: „Zu keiner Zeit hat man die Sänger, Schau-
spieler, Balletttänzer und Orchestermitglieder als die Arbeiter des Theater-
anternehmers, letzteren als den Arbeitgeber der Bühnen- und Orchester-
mitglieder bezeichnet.“