IX. Terminologie: „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“. 65
klasse oder des Arbeiterstandes!, In diesen beiden Hinsichten
(spezieller Arbeitsvertrag, potentieller Arbeitnehmer) kommt dem
„Arbeiter“ der Gesetze teils ein engerer, teils ein weiterer Sinn zu
als unserem „Arbeitnehmer“. Zum Belege genügt es zu verweisen
auf das BGB.?, die Versicherungsgesetze®, die GewO.* und das Ge-
werbegerichtsgesetz5. Da die Kompetenz der Gewerbegerichte auf
bestimmte Streitigkeiten gewisser Arbeitnehmer beschränkt ist, so
bemühen sich diese Gerichte bei der Prüfung ihrer Kompetenz um
die Frage, ob die Arbeitnehmerpartei die Eigenschaft eines Arbeiters
habe, wie sie das Gesetz verlangt. Diese Frage ist nicht schon mit
der Feststellung entschieden, dafs die fragliche Person Arbeitnehmer
ist, da sie vielmehr Arbeitnehmer eines gewerblichen Arbeitsvertrags
sein muls, und die Feststellung des letzteren Punktes nötigt zur Ver-
wendung des Gewerbebegriffs der GewO. (unten Kapitel 7 Nr. IX)®.
ı „Arbeiterstand“:; Gesetz betr. Abänderung der Unfallversicherungs-
gesetze 8 11 Abs. 3. Land- und forstwirtschaftliches Unfallversicherungsgesetz
$ 122 Abs. 1,
? BGB. 8 196 Nr. 9. Hier stehen dem „Arbeitgeber“ gegenüber als aus
dem Arbeitsvertrag zur Lohnforderung berechtigte Arbeitnehmer die „gewerb-
lichen Arbeiter“, nämlich „Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter“,
nnd die „Tagelöhner und die Handarbeiter“.
3 Krankenversicherungsgesetz $$ 2. 69; Invalidenversicherungsgesetz $ 1
Nr. 1, 8 24, 8 34 Nr. 4, 8 48 Nr. 4; vgl. 8 5 Abs. 3; Gewerbe-Unfallversicherungs-
gesetz z.B. 5$ 1. 4. 12. 30. 37 Nr. 8, 52. 113. Land- und forstwirtschaftliches
Unfallversicherungsgesetz z. B. 88 1. 3. 10—13, 26. 27. 30. 38, 53. 55. 57. 109,
Bau-Unfallversicherungsgesetz 88 1. 3. 10. 45. See-Unfallversicherungsgesetz
88 99. 119—121. Gesetz betr. die Unfallfürsorge für Gefangene 8 1. Bundes-
rätliche Bekanntmachung RGBl. 1899 S. 722 Nr. 3. Vgl. auch Rosin, Recht
der Arbeiterversicherung I, 144-—155.
4 GewO. $$ 18. 41. 41%. 81% 83 Nr. 10. 90. 91. 105—105c. 105f. 1058.
105i 106—108. 110—115. 116. 117. 1192. 119%. 120—1208. 124. 134—134e. 134h,
136. 138. 139—1896. 142. 148, Nr. 11. 150 Nr. 1. 152. 154% Arbeiterinnen:
88 137—18394, 154% In der Litteratur besteht kein Zweifel, was auch nach
dem Gesetz nicht möglich wäre, dafs zu den „gewerblichen Arbeitern“ des
Titels VIL_L der GewO. die höheren Angestellten der $8 1332—133f gehören
und diese, wo unter I jenes Titels von „Arbeitern“ schlechthin die Rede ist,
inbegriffen sind. Diese höheren Angestellten sind jedoch mitunter nicht An-
gehörige der Arbeiterklasse. Dasselbe gilt von den in $ 119% genannten
Personen, die unter den $8 114%-—-119a bezeichneten „Arbeitern“ auch ver-
standen werden.
5 Gewerbegerichtsgesetz 88 1—83. 11—14. 16. 22. 61-63. 67. 70. 76—"78.
‚ 6Sz. B. Unger, Entscheidungen Nr, 159—178 und Gewerbegericht IV,
96. 97. 135/36, V, 162/63. Bei dieser Operation durfte nicht, wie z. B. in Ge-
werbegericht III, 115/16 geschehen, mit der Arbeitereigenschaft auch die
Arbeitnehmerstellung negiert werden.
Lotmar. Arbeitsvertrag, I.