Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

68 I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie. 2, Kap.: Arbeit. 
licher und uneigentlicher Arbeitgeber oder Arbeitnehmer* und keine 
Unterscheidung von unmittelbarem und mittelbare Arbeitsverhältnis, 
falls man (S. 58) unter Arbeitsverhältnis ein Rechts verhältnis 
zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrags versteht und nur zwischen 
diesen versteht ?. 
Dieses reine Rechtsverhältnis kann dadurch modifiziert sein, dals 
einem Dritten, sei es durch Gesetz, sei es durch den Arbeitsvertrag, 
gewisse Rechte oder Pflichten in Bezug auf das ihm privatrechtlich 
fremde Arbeitsverhältnis eingeräumt oder auferlegt sind: Rechte wie 
das, Anordnungen für den Vollzug des Arbeitsvertrags zu treffen 
(namentlich dem Arbeitnehmer Befehle für die Arbeit zu geben), oder 
das, dem Arbeitnehmer zu kündigen, Pflichten wie die der Fürsorge 
für die Person des Arbeitnehmers bei der Arbeit, oder die seiner Ver- 
sicherung. Solche Theilnahme Dritter an einem fremden Arbeits- 
verhältnis‘ entspricht wirtschaftlichen Zusammenhängen und thatsäch- 
lichen Gewichtsverteilungen. In Ansehung der Rechte ist sie oft ein 
Rest überlebter Herrschaftsverhältnisse (z. B. Hofgänger), in Ansehung 
der Pflichten hingegen eine Neuerung oder Erneuerung, die weiterer 
Ausbildung fähig ist, namentlich in Hinsicht auf die Obligierung des 
(rechtlich aufsen, wirtschaftlich innen stehenden) Dritten für die Lohn- 
forderung des Arbeitnehmers ?. 
Die in Nr. VII—IX erklärte und in der Folge anzuwendende 
Terminologie von Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis , Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer hält sich an die geltende Rechtsordnung. 
1 Insofern nicht zutreffend der Ausdruck bei Neuhaus in Sociale 
Praxis VIII, 1198 mit Bezug auf den ‘Zwischenmeister in der Berliner Holz- 
bearbeitungsindustrie: „Man wird ihn daher vom Standpunkte eines 
Juristen als den eigentlichen Arbeitgeber ansehen müssen, obgleich 
er selbst seine eigene Stellung zum Unternehmer als die eines Arbeitnehmers 
auffalst.“ . 
? Kommission | für Arbeiterstatistik, Verhandlungen Nr. 12 S. 12 (An- 
regung vorzuschreiben, dafs die in der Hausindustrie beschäftigten Personen 
„nur in unmittelbarem Arbeitsverhältnis zu den Konfektionären 
stehen“). Bekanntmachung betr. Einrichtung und Betrieb der zur Anfertigung 
von Cigarren bestimmten Anlagen (RGBl, 1893 S. 218) 8 11: „Arbeiterinnen 
und jugendliche Arbeiter müssen im unmittelbaren Arbeitsverhältnis 
zu dem Betriebsunternehmer stehen.“ 
3 Vgl. Schmieder in Gewerbegericht III, 122 mit Bezug auf den Ge- 
setzentwurf über die Sicherung der Bauforderungen: „Was im Rahmen der 
socialen Gesetzgebung schon längst als Gerichtspraxis besteht, was dem 
modernen Rechtsgefühl entspricht, dafs nämlich derjenige, der wirtschaftlich 
der wahre Unternehmer ist, auch rechtlich als solcher zu gelten hat, das mufs 
auch für das Privatrecht geltender Grundsatz werden.“
	        
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