68 I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie. 2, Kap.: Arbeit.
licher und uneigentlicher Arbeitgeber oder Arbeitnehmer* und keine
Unterscheidung von unmittelbarem und mittelbare Arbeitsverhältnis,
falls man (S. 58) unter Arbeitsverhältnis ein Rechts verhältnis
zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrags versteht und nur zwischen
diesen versteht ?.
Dieses reine Rechtsverhältnis kann dadurch modifiziert sein, dals
einem Dritten, sei es durch Gesetz, sei es durch den Arbeitsvertrag,
gewisse Rechte oder Pflichten in Bezug auf das ihm privatrechtlich
fremde Arbeitsverhältnis eingeräumt oder auferlegt sind: Rechte wie
das, Anordnungen für den Vollzug des Arbeitsvertrags zu treffen
(namentlich dem Arbeitnehmer Befehle für die Arbeit zu geben), oder
das, dem Arbeitnehmer zu kündigen, Pflichten wie die der Fürsorge
für die Person des Arbeitnehmers bei der Arbeit, oder die seiner Ver-
sicherung. Solche Theilnahme Dritter an einem fremden Arbeits-
verhältnis‘ entspricht wirtschaftlichen Zusammenhängen und thatsäch-
lichen Gewichtsverteilungen. In Ansehung der Rechte ist sie oft ein
Rest überlebter Herrschaftsverhältnisse (z. B. Hofgänger), in Ansehung
der Pflichten hingegen eine Neuerung oder Erneuerung, die weiterer
Ausbildung fähig ist, namentlich in Hinsicht auf die Obligierung des
(rechtlich aufsen, wirtschaftlich innen stehenden) Dritten für die Lohn-
forderung des Arbeitnehmers ?.
Die in Nr. VII—IX erklärte und in der Folge anzuwendende
Terminologie von Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis , Arbeitgeber und
Arbeitnehmer hält sich an die geltende Rechtsordnung.
1 Insofern nicht zutreffend der Ausdruck bei Neuhaus in Sociale
Praxis VIII, 1198 mit Bezug auf den ‘Zwischenmeister in der Berliner Holz-
bearbeitungsindustrie: „Man wird ihn daher vom Standpunkte eines
Juristen als den eigentlichen Arbeitgeber ansehen müssen, obgleich
er selbst seine eigene Stellung zum Unternehmer als die eines Arbeitnehmers
auffalst.“ .
? Kommission | für Arbeiterstatistik, Verhandlungen Nr. 12 S. 12 (An-
regung vorzuschreiben, dafs die in der Hausindustrie beschäftigten Personen
„nur in unmittelbarem Arbeitsverhältnis zu den Konfektionären
stehen“). Bekanntmachung betr. Einrichtung und Betrieb der zur Anfertigung
von Cigarren bestimmten Anlagen (RGBl, 1893 S. 218) 8 11: „Arbeiterinnen
und jugendliche Arbeiter müssen im unmittelbaren Arbeitsverhältnis
zu dem Betriebsunternehmer stehen.“
3 Vgl. Schmieder in Gewerbegericht III, 122 mit Bezug auf den Ge-
setzentwurf über die Sicherung der Bauforderungen: „Was im Rahmen der
socialen Gesetzgebung schon längst als Gerichtspraxis besteht, was dem
modernen Rechtsgefühl entspricht, dafs nämlich derjenige, der wirtschaftlich
der wahre Unternehmer ist, auch rechtlich als solcher zu gelten hat, das mufs
auch für das Privatrecht geltender Grundsatz werden.“