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Zweites Buch. Krankenversicherung. § 181—182.
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der KV. v. g. VI. 23 (RGBl. I S. 375) und v. 22. VI. 23 (RGBl. I S. 421) erlassen,
die dann aber durch die DO.en über den Grundlohn in der KD. v. 31. VII. 23 (RGBl. I
S. 758) und v. 7. VIII. 23 (RGBl. I S. 763) wesentlich abgeschwächt worden sind.
Art. II der „DO. aus Grund des Rvtgesetzes (KD)" v. 27. IX. 23 (Anhang II
Nr. 106) hat dann, um die um ihren Fortbestand ringenden Krankenkassen von allen
vermeidbaren Fesseln zu befreien, bestimmt:
„Bei Bemessung des Grundlohns nach Lohnstufen kann von der Berücksichtigung
der Lohnklassen nach § 1245 der RVO. abgesehen werden."
Inzwischen sind auch die Gehaltsklassen der AD. abweichend von denen der IV.
bestimmt worden (vgl. § 1245 Anm. 1).
Erwähnt sei noch, daß in der Zeit des Währungsverfalls die Krankenkassen vielfach
sog. wertbeständige Stufen durch Vervielfachung eines Grundbetrages an sog.
Indexmark mit dem Reichsindex (der Reichsrichtzahl) für Lebenshaltungskosten ge
bildet haben.
s) Die Notwendigkeit einer Satzungsänderung und die Anhörung des
Ausschusses, die mit Zeitaufwand und Kosten verknüpft sind, ist im Hinblick aus die
damalige Unbeständigkeit unserer Währung ausgeschaltet worden.
•) Der Zeitpunkt der Erkrankung ist an sich für alle Ansprüche maßgebend,
die aus dem Unterstützungsfall erhoben werden. Die Höhe des Krankengeldes richtet
sich daher stets, auch wenn Arbeitsunfähigkeit erst unter geänderten Lohnverhältnissen
eintritt, nach der Höhe des zu Beginn der Krankheit bezogenen Lohnes (AN. 1917
S. 462). Vgl. § 201 Anm. 1 hinsichtlich des Sterbegeldes.
Dieser Grundsatz ließ sich in Zeiten des rasch sinkenden Geldwerts nicht durchführen,
wenn das Krankengeld bei längeren Erkrankungen nicht schließlich allzu gering ausfallen
sollte.
Andererseits erschien eine gewisse Karcnzeit für die Gewährung der aus der
Änderung des Erundlohns folgenden erhöhten Leistungen geboten; denn cs ging nicht
an, daß die Krankenkassen die erhöhten Leistungen alsbald gewährten, während ihnen
die höheren Beitragseinnahmen erst nach einer gewissen Feit zuflössen. Ein Unterschied
zwischen schwebenden und erst nach der Erhöhung des Erundlohns eintretenden Der-
sicherungsfällen (vgl. die jetzige Fassung des 8 211 RVO.) findet nicht statt. — Falls
die Mittel der Kasse ausreichen, kann der Kassenvorstand beschließen, daß die höheren
Leistungen schon von einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Für bereits ein
getretene Versicherungsfälle kann die Satzung nach 8 191a weitergehende Ver
günstigungen einführen.
Abs. 7 gilt nach seiner Fassung auch bei Herabsetzungen des Erundlohns, wie sie
bei der Festigung der Währung eintraten.
i°) Gilt nur für Papiermark.
§ 181 ist weggefallen (Art. VIII Ges. Anhang I sNr. 61; vgl. dort Vordem,
unter I 10).
II. Krankenhilfe.
Vordem. Vgl. DO. über Krankenhilfe bei den Krankenakssen v.30.X.23
(Anhang II Nr. 111).
^ 182. Als Krankenhilfe wird gewährt
1. Krankenpflege von Beginn der Krankheit J ) an; sie umfaßt ärztliche
Behandlung 4 ) und Versorgung mit Arznei sowie Brillen^), Bruch
bändern und anderen kleineren Heilmitteln 3 ), und
2. Krankengeld 4 ) in Höhe des halben 6 ) Grundlohns für jeden Kalender-
tag 6 ), wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig') macht;
es wird vom viertens Krankheitstag an, wenn aber die Arbeits
unfähigkeit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts an gewährt.
*) Krankheit im gesetzlichen Sinne ist ein anormaler körperlicher oder geistiger
Zustand, dessen Eintritt entweder lediglich die Notwendigkeit der Heilbehandlung des
Menschen oder zugleich oder sogar ausschließlich seine Arbeitsunfähigkeit zur Folge
hat (AN. 1916 S. 341). Die Krankheit beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem bei ob
jektiver Beurteilung Heilbehandlung notwendig wird oder Arbeitsunfähigkeit eintritt.