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Reichsversicherungsordnung.
§ 187a 1 ). Die Krankenkasse darf über die den Erkrankten ausge
händigten Arzneibehältnisse verfügen.
i) § 187a ist durch § 7 Ges. v. 27. III. 23 (Anhang II Nr. 82) hinzugefügt. Man
erwog damals, die Versicherten an den Arzneikosten zu beteiligen, wie es später durch
8 25 VO. über Krankenhilfe bei den Krankenkassen v. 30. X. 23 (Anhang II Nr. 111)
geschehen ist. Man verwarf damals diese Erwägung, entschloß sich aber wenigstens den
z 187 a der RVO. einzufügen.
§ 137b 1 ). Die Krankenkassen können für die Ausstellung des Kranken
scheines an Kassenmitglieder oder deren Angehörige eine Gebühr bis zu
10 Goldpfennig erheben, es sei denn 2 ), daß es sich um Unfälle oder an
steckende Krankheiten handelt.
1 ) § 187b ist durch § 8 VO. über Krankenhilfe v. 13. II. 24 (Anhang II Nr. 117)
eingefügt. Er gilt für alle Krankenkassen (vgl. § 1 der VO.). Die Entscheidung,
ob die Vorschrift angewendet werden soll, trifft die Kasse.
2 ) Es soll nur die überflüssige Inanspruchnahme von Ärzten ein
geschränkt werden.
§ 188. Die Satzung kann für Versicherte, die auf Grund der Neichs-
verficherung oder aus dem Beichsknappschaftsverein 1 ) oder aus einer
Erfahkaffe binnen zwölf Monaten 2 ) bereits für sechsundzwanzig Wochen
hintereinander oder insgesamt Krankengeld oder die Ersatzleistungen dafür
bezogen haben, in einem neuen Versicherungsfalle, der im Laufe der nächsten
zwölf Monate 2 ) eintritt, die Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf die
Gesamtdauer von dreizehn Wochen beschränken. Dies gilt nur, wenn die
Krankenhilfe durch dieselbe nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt wird.
*) „dem Reichsknappschaftsverein": Art. 51 Nr. 12 Eins. Ges. z. Reichs-
knappschaftsges. (Anhang I Nr. 59).
2 ) Die ersterwähnten 12 Monate sind vom Ende des letzten Bezugs zurück
zurechnen.
3 ) Die letzterwähnten 12 Monate sind vom Ablauf der dem neuen Versiche
rungsfall vorausgegangenen Krankenunterstühung ab zu rechnen.
8 189. Erhält ein Versicherter Krankengeld gleichzeitig aus einer anderen
Versicherung 1 ), so hat die Krankenkasse ihre Leistung so weit zu kürzen, daß
das gesamte Krankengeld des Mitglieds den Durchschnittsbetrag seines täg
lichen Arbeitsverdienstes nicht übersteigt.
Die Satzung kann die Kürzung ganz oder teilweise ausschließen.
3 ) Ein Rechtsanspruch aus dieser Versicherung ist nicht Voraussetzung
für Anwendung des § 189. Der tatsächliche Bezug genügt, falls es sich tatsächlich und
wirtschaftlich um eine Versicherung handelt (AN. 1914 S. 819).
§ 189 gilt auch für die Leistungen der Ersatzkassen, wenn das Ersatzkassenmitglie
von dem Recht auf Befreiung von der Pflichtkasse keinen Gebrauch gemacht hat (8 517
8 190. Die Satzung kann die Mitglieder verpflichten, dem Vorstand,
wenn sie Krankengeld oder die Ersatzleistungen dafür beanspruchen, die Höhe
der Bezüge mitzuteilen, die sie gleichzeitig aus einer anderen Kranken
versicherung erhalten. Die Frage, aus welcher Krankenversicherung die
Bezüge herrühren, ist niä)t gestattet 1 ).
3 ) Um bei Betriebskrantenlassen dem Arbeitgeber keine Gelegenheit zu
geben, die Zugehörigkeit seiner Arbeitnehmer zu den Organisationen festzustellen.
8 191. Die Satzung kann das Krankengeld bis auf drei Viertel des
Grundlohns erhöhen 1 ).
■ ? an . n cs x>om ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an zubilligen
bei Krankheiten, die länger als eine Woche dauern, zum Tode führen oder
durch Betriebsunfall verursacht worden sind, sowie mit Zustimmung des
Oberversicherungsamts and) bei anderen Krankheiten.