Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Zweites Buch. Krankenversicherung. 8 195». 
nach Bemerkbarwerden der Schwangerschaft, oft nur zum Schein, eine die Versichecungs- 
Pflicht begründende Beschäftigung angenommen, lediglich um den Unterstützungs 
anspruch zu erwerben,' nach dem Bezüge der Leistungen sind diese Personen alsbald 
wieder aus der Versicherung ausgeschieden. 
Daß von den 10 Monaten 6 in das Jahr vor der Niederkunft zu fallen haben, 
ist zur Verhütung eines Mißbrauchs durch inzwischen dem Kreise der Versicherten nicht 
mehr dauernd angehörige Personen vorgeschrieben worden. (Begründung S. I I.) 
Vgl. die Ubergangsvorschrift in § 34 Ges. v. 27. III. 23, Anhang III Nr. 82. 
Die 10 oder 6 Monate können durch Erwerbslosenkrankenversicherung 
zurückgelegt sein (§22 VO. über Erwerbslosenfürsorge v. IS. II. 24, Anhang III Nr. IIS). 
Uber Berechnung des letzten „Jahres" bei Kriegsteilnehmern vgl. Art. UV 
Ges. Anhang I Nr. SI. 
*) Der sechsmonatigen Frist wird durch die Mitgliedschaft teils bei einer 
gesetzlichen Krankenkasse, teils beim Reichsknappschaftsverein genügt —, nicht aber 
durch Versicherungsfreiheit nach § ISS (AN. IS21 S. 266). 
7 ) Anspruch auf Wochenhilfe oder Familienwochenhilfe haben nicht: 
a) Versicherte, die zur Zeit der Niederkunft nicht Mitglieder einer Krankenkasse sind, 
es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 214 (vgl. dort Anm. 4) oder des letzten Abs. 
des § ISS» vorliegen; b) unständig Beschäftigte, die sich zur Eintragung in die Mit 
gliederliste nicht angemeldet haben (§ 442 Abs. 3) oder die oder deren Frauen, Töchter 
usw. innerhalb der durch die Satzung vorgeschriebenen Wartezeit entbunden werden 
(§ 4SI). Hat eine unständig Beschäftigte im Laufe der letzten 26 Wochen vor der Nieder 
kunft für mehr als 8 Wochen ihren Beitragsteil nicht geleistet, oder hat sie, wenn ihre 
Mitgliedschaft noch nicht 26 Wochen bestand, ihren Beitragsteil für mehr als 1 / i der 
Versicherungsdauer nicht geleistet, so erhält sie doch Wochenhilfe bzw. Familienwochen 
hilfe ; § 4S2 bezieht sich nur auf Krankheitsfälle. 
b) Die Beihilfe bei der Entbindung und die Schwangerschaftsbeschwerden sind in 
einem Gesamtbeträge vereinigt; für den Fall, daß es zu keiner Entbindung kommt, 
z. B. wegen Fehlgeburt oder früheren Todes der Schwangeren, ist der Beitrag zu den 
Kosten bei Schwangerschaftsbeschwerden besonders festgesetzt. Der einmalige Ent 
bindungskostenbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn keine Hebammenhilfe bei 
Schwangerschaftsbeschwerden vorausgegangen ist (Reichsarbeitsminister 13. X. 22, 
II 1 3831). 
9 ) Die frühere Fassung der Nr. 3 hatte hier und da zu Mißverständnissen Anlaß 
gegeben. Die Neufassung durch § 27 Ges. v. 27. III. 23 (Anhang II Nr. 82) hat klar 
gestellt, daß das Wochengeld für die ersten 4 Wochen schon in der Zeit 
vor dem voraussichtlichen Tage der Niederkunft gezahlt werden kann, 
soweit solches aber nicht geschehen ist, spätestens am Tage der Niederkunft fällig wird. 
Das Wochengeld für die übrigen 6 Wochen ist dann für die 6 unmittelbar auf die Nieder 
kunst fallenden Wochen zu zahlen. 
Der Tag der Entbindung ist der Versicherungssall für das für die 
4 Wochen vor der Entbindung zu zahlende Wochengeld. 
*°) Mit der Hinaufsehung der Höchstgrenze des Grundlohns kann das nach ihm zu 
bemessende Stillgeld eine Höhe erreichen, die das gebotene Maß überschreitet. Die 
Zulassung einer Beschränkung im Wege der Satzung erschien daher angemessen. 
Das Stillgeld, das eine Wöchnerin auf Grund der reichsgesetzlichen Vorschriften 
über Wochenhilfe und Wochenfürsorge erhält, ist bei Gewährung der Erwerbslosen 
fürsorge für die Beurteilung der Bedürftigkeit außer Betracht zu lassen (§ 7 VO. über 
Erwerbslosenfürsorge, Anhang II Nr. 118). 
u ) Für die Zeit vor der Entbindung werden Krankengeld und Wochengeld 
nebeneinander bezahlt. 
la ) Von einer völligen Beseitigung des Wochengeldes während gelöhnter 
Arbeit ist abgesehen worden, weil das Wochengeld neben seinem Hauptzweck, ben 
ausfallenden Lohn zu ersetzen, auch dazu dienen soll, der Wöchnerin die für ihren Zustand 
wünschenswerten Kräftigungsmittel zu verschaffen. Vgl. auch § 383 RVO. 
Eine Kürzung des Wochengeldes auf die Hälfte kommt nur für die Zeit entgelt 
licher Beschäftigung nach der Entbindung in Betracht. Für die ersten 4 Wochen des 
Wochengeldbezuges vor der Niederkunft ist dagegen eine Kürzung nicht vorgesehen.
	        
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