Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Zweites Buch. Krankenversicherung. § 195b—197. 
Hat der Vorstand einer Krankenkasse gemäß § 195 c die Gewährung von Sach 
leistungen beschlossen, Hebammenhilfe aber nicht bereitgestellt, so kann die 
Wöchnerin Ersah der ihr durch eigene Beschaffung der Hebammenhilfe bei der Nieder 
kunft erwachsenen Aufwendungen in angemessener Höhe beanspruchen (AN. 1923 S. 33). 
6 ) Der Betrag ist überall auch da eingesetzt, wo bei einer Verrechnung der Kasse 
mit anderen Kassen, mit dem Reich usw. der Wert jener Sachleistung in Frage kommt. 
So bei den §§ 197, 205 a Abs. 7. 
§ 195 c! 1 ) 2 ). Wo nach Landesgesetz eine öffentlich-rechtliche Körperschaft 
den Hebammen die Gebühren auszahlt oder ein bestimmtes Mindesteinkommen 
gewährleistet, kann zugleich angeordnet werden, daß die Krankenkasse einen 
Teil des einmaligen Beitrags nach § 195a Abs. 1 Nr. 2 bis zur Höhe von 
260 vom. Hundert der Beichsrichtzahl an die Körperschaft statt an die 
Wöchnerin zu zahlen hat. Dieser Betrag muß der Wöchnerin auf die Gebühr 
ungerechnet werden, die sie selbst für die Hebammenhilfe zu zahlen hat. 
st Vgl. Anm. 1, 2 zu 8 195a. 
st „Der bisherige 8 195ä (geschaffen durch § 2 Bek. v. 22. V. 20, RGBl. 1069) 
ging von der Annahme aus, daß die dort vorgesehenen Landesgesetze den bei der Kasse 
Versicherten fest angestellte und besoldete Hebammen zur Verfügung stellen, d. h. deren 
Hilfe unentgeltlich gewähren würden. Diese Annahme stützte sich auf den beim Erlaß 
der Vorschrift für Preußen vorliegenden Entwurf. Nach der jetzt für Preußen 
beabsichtigten Regelung handelt es sich ini wesentlichen nur darum, daß 
den Hebammen vom kominunalen Verbände, ein Mindesteinkommen ge 
währleistet wird. Auch dieser Umstand muß indessen bei der reichsgesehlichen Re 
gelung berücksichtigt werden. Eine sachgemäße Regelung des Hebannnenwesens liegt 
im eigensten Interesse der Wöchnerinnen. Es ist nicht sachdienlich, wenn soziale 
Leistungen, die in der Hauptsache zur Deckung der Kosten für die Hebammen bestimnit 
sind, diesem Zwecke nicht zufließen, sondern nach freiem Belieben der Wöchnerin für 
andere Zwecke verwendet werden. Deshalb sieht der Entwurf vor, daß in Füllen dieser 
Art ein angemessener Teil des Pauschbetrages nicht an die Wöchnerin selbst, sondern 
unmittelbar an die zuständige amtliche Stelle abzuführen ist. Erwünscht kann es er 
scheinen, daß die Wöchnerin wegen der Gebühr lediglich mit dieser Stelle, mit der Heb 
amme selbst aber überhaupt nichts zu tun hat. Die Regelung nach dieser Richtung 
hin, also die Frage, ob und wie jene Stelle den überschießenden Betrag von der Wöch 
nerin einziehen soll, muh aber dem Landesgeseh überlassen bleiben. Hier wird nur 
ausdrücklich festgelegt, daß der nicht an die Wöchnerin abgeführte Teil des Pausch 
betrages ihr unter allen Umständen auf ihre Schuld für die Hebammendienste angerech 
net werden muß. Mit dieser Regelung wird die Wöchnerin gegenüber dem geltenden 
Rechte schon deshalb nicht benachteiligt, weil der gesamte bisher gewährte Betrag von 
100 Mark ihr unvermindert zusieht. 
Wo landesgesetzliche Vorschriften dieser Art getroffen werden, besteht kein Be 
dürfnis für die im 8 195c der Kassensatzung gegebene Befugnis. Dies ist der Grund, 
für den im § 195c wegen § 195d gemachten Vorbehalt. Anders wie mit der Ersatz 
leistung des § 195c verhält es sich mit der sahungsmähigen Mehrleistung des § 196. 
Die Vorschrift des letzteren ist deshalb unverändert in den Entwurf übernommen worden" 
(Begründung zum Ges. v. 9. VI. 22 — Anhang II Nr. 64; Drucksache 4371 — 1920/22). 
§ 196. Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse 
1. an Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem Wöch 
nerinnenheim gewähren, 
2. Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und dafür 
bis zur Hälfte des Wochengeldes abziehen. 
Im Falle der Nr. 1 gilt § 186 entsprechend. 
8 197stst. Ist die Wöchnerin während der im § 195 a Abs. 1 bezeichneten 
Zeit vor der Niederkunft bei mehreren Krankenkassen, bei dem Reiehsknapp- 
Bchaftsverein oder bei Ersatzkassen versichert gewesen, so haben die anderen der 
leistungspflichtigen Kasse auf Verlangen die Leistungen aus den §§ 195 a,
	        
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