109
Zweites Buch. Krankenversicherung. § 195b—197.
Hat der Vorstand einer Krankenkasse gemäß § 195 c die Gewährung von Sach
leistungen beschlossen, Hebammenhilfe aber nicht bereitgestellt, so kann die
Wöchnerin Ersah der ihr durch eigene Beschaffung der Hebammenhilfe bei der Nieder
kunft erwachsenen Aufwendungen in angemessener Höhe beanspruchen (AN. 1923 S. 33).
6 ) Der Betrag ist überall auch da eingesetzt, wo bei einer Verrechnung der Kasse
mit anderen Kassen, mit dem Reich usw. der Wert jener Sachleistung in Frage kommt.
So bei den §§ 197, 205 a Abs. 7.
§ 195 c! 1 ) 2 ). Wo nach Landesgesetz eine öffentlich-rechtliche Körperschaft
den Hebammen die Gebühren auszahlt oder ein bestimmtes Mindesteinkommen
gewährleistet, kann zugleich angeordnet werden, daß die Krankenkasse einen
Teil des einmaligen Beitrags nach § 195a Abs. 1 Nr. 2 bis zur Höhe von
260 vom. Hundert der Beichsrichtzahl an die Körperschaft statt an die
Wöchnerin zu zahlen hat. Dieser Betrag muß der Wöchnerin auf die Gebühr
ungerechnet werden, die sie selbst für die Hebammenhilfe zu zahlen hat.
st Vgl. Anm. 1, 2 zu 8 195a.
st „Der bisherige 8 195ä (geschaffen durch § 2 Bek. v. 22. V. 20, RGBl. 1069)
ging von der Annahme aus, daß die dort vorgesehenen Landesgesetze den bei der Kasse
Versicherten fest angestellte und besoldete Hebammen zur Verfügung stellen, d. h. deren
Hilfe unentgeltlich gewähren würden. Diese Annahme stützte sich auf den beim Erlaß
der Vorschrift für Preußen vorliegenden Entwurf. Nach der jetzt für Preußen
beabsichtigten Regelung handelt es sich ini wesentlichen nur darum, daß
den Hebammen vom kominunalen Verbände, ein Mindesteinkommen ge
währleistet wird. Auch dieser Umstand muß indessen bei der reichsgesehlichen Re
gelung berücksichtigt werden. Eine sachgemäße Regelung des Hebannnenwesens liegt
im eigensten Interesse der Wöchnerinnen. Es ist nicht sachdienlich, wenn soziale
Leistungen, die in der Hauptsache zur Deckung der Kosten für die Hebammen bestimnit
sind, diesem Zwecke nicht zufließen, sondern nach freiem Belieben der Wöchnerin für
andere Zwecke verwendet werden. Deshalb sieht der Entwurf vor, daß in Füllen dieser
Art ein angemessener Teil des Pauschbetrages nicht an die Wöchnerin selbst, sondern
unmittelbar an die zuständige amtliche Stelle abzuführen ist. Erwünscht kann es er
scheinen, daß die Wöchnerin wegen der Gebühr lediglich mit dieser Stelle, mit der Heb
amme selbst aber überhaupt nichts zu tun hat. Die Regelung nach dieser Richtung
hin, also die Frage, ob und wie jene Stelle den überschießenden Betrag von der Wöch
nerin einziehen soll, muh aber dem Landesgeseh überlassen bleiben. Hier wird nur
ausdrücklich festgelegt, daß der nicht an die Wöchnerin abgeführte Teil des Pausch
betrages ihr unter allen Umständen auf ihre Schuld für die Hebammendienste angerech
net werden muß. Mit dieser Regelung wird die Wöchnerin gegenüber dem geltenden
Rechte schon deshalb nicht benachteiligt, weil der gesamte bisher gewährte Betrag von
100 Mark ihr unvermindert zusieht.
Wo landesgesetzliche Vorschriften dieser Art getroffen werden, besteht kein Be
dürfnis für die im 8 195c der Kassensatzung gegebene Befugnis. Dies ist der Grund,
für den im § 195c wegen § 195d gemachten Vorbehalt. Anders wie mit der Ersatz
leistung des § 195c verhält es sich mit der sahungsmähigen Mehrleistung des § 196.
Die Vorschrift des letzteren ist deshalb unverändert in den Entwurf übernommen worden"
(Begründung zum Ges. v. 9. VI. 22 — Anhang II Nr. 64; Drucksache 4371 — 1920/22).
§ 196. Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse
1. an Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem Wöch
nerinnenheim gewähren,
2. Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und dafür
bis zur Hälfte des Wochengeldes abziehen.
Im Falle der Nr. 1 gilt § 186 entsprechend.
8 197stst. Ist die Wöchnerin während der im § 195 a Abs. 1 bezeichneten
Zeit vor der Niederkunft bei mehreren Krankenkassen, bei dem Reiehsknapp-
Bchaftsverein oder bei Ersatzkassen versichert gewesen, so haben die anderen der
leistungspflichtigen Kasse auf Verlangen die Leistungen aus den §§ 195 a,