HO Reichsversicherungsordnung.
195c, 196 nach Verhältnis der Mitgliedzeit zu erstattend) Dabei gelten als
WertH der Sachleistung nach § 195a Abs. 2 Nr. 1 die nach § 195 a Abs. 2
Nr. 2 errechneten Beträge; der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung
des Reichsrats im Falle eines Bedürfnisses diese Beträge allgemein ander-
weit festsetzen.
Der Erstattungsanspruch ist nur bis zur Höhe des Anspruchs begründet,
welcher der Wöchnerin gegen die erstattungspflichtige Kasse zugestanden hätte,
wenn diese leistungspflichtig gewesen wäre.
*) Dgl. Anm. 1, 2 au § 195a.
J ) § 197 ist in § 205a Abs. 7 für entsprechend anwendbar erklärt worden.
Der Anspruch auf Erstattung von Leistungen der Familienwochenhilfe nach § 197
in Verbindung mit § 205a erstreckt sich nicht auf Mehrleistungen der leistungspflichtigen
Kaffe nach § 205 a Abs. 4 (AN. 1922 S. 357).
*) Der Ersatzanspruch besteht auch dann, wenn die Wöchnerin bzw. ihr Vater im
letzten Jahre vor der Niederkunft allein bei der leistungspflichtigen Kaffe die die Vor
aussetzung des Anspruchs bildende Versicherungszeit zurückgelegt hatte (AN. 1917
S. 540).
‘) „Ein Pauschbetrag für diekSachleistung der ärztlichen Hilfe bei der Entbindung
und bei Schwangerschaftsbeschwerden nach 8 195 a Abs, 2 Nr. 1: Eine Berechnung
der je im Einzelfall aufgewandten Kosten würde unverhältnismäßig schwierig und
umständlich sein. Wenn der Pauschbetrag mit der Höhe der von der einzelnen Kasse
aufgewandten Kosten auch häufig nicht übereinstimmen wird, so wird man darüber
hinwegsehen können, weil sich im Laufe der Zeit bei den verschiedenen Kassen ein Aus
gleich herausstellen dürfte. Übrigens machen viele Kaffen von der ihnen durch § 197
zugestandenen Vergünstigung ohnehin keinen Gebrauch. Bei dem ständigen Wechsel
in der Höhe der ärztlichen Gebühren empfiehlt es sich, hier durch eine dem Reichsarbeits
minister gegebene Befugnis die Möglichkeit einer schnellen Anpassung an die jeweiligen
Verhältnisse zu schaffen. Dah eine solche Bestiimnung nur nach Benehmen mit den
Vertretungen der Kassen erfolgen wird, bedarf als selbstverständlich keiner besonderen
Erwähnung im Gesetz" (Begründung zum Ges. v. 9. VI. 22 — RGBl. I S. 499; Druck
sache 4371 — 1920/22).
Nur wenn die ärztliche Hilfe erforderlich war, ist der Pauschbetrag des
Abs. 1 Satz 2 zu erstatten (RAM. 5. I. 23, II 1 5338).
§ 198. Aufgehoben durch § 4 der Bek. v. 22. V, 20 (Anhang II Nr. 51). Die im
8 198 zugelassenen Mehrleistungen (Hebammendienste und ärztliche Geburtshilfe bei
der Niederkunft) find jetzt in 8 195a Nr. 1, § 195c geregelt.
§ 199 1 ). Die Satzung kann Schwangeren, die der Kasse mindestens
sechs Monates angehören, wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeits
unfähig werden, ei» Schwangerengeld in Höhe des Krankengeldes bis zur
Gesamtdauer von sechs Wochen zubilligen.
i) § 199 in der Fassung der RVO. wies 3 Nummern auf. Nr. 1 ist
inhaltlich noch vorhanden. „Nr. 1" stand vor dem Worte „wenn" in der jetzigen Zeile 2.
Nr. 3 des § 199 RVO., der die Zubilligung von Hebammendiensten und ärzt
licher Behandlung bei Schwangerschaftsbeschwerden als Mehrleistung (§ 179) zuließ,
ist durch 8 5 der Bek. v. 22. V. 20 (Anhang II Nr. 51) beseitigt. Vgl. jetzt § 195a Nr. 1,
§ 195 c.
Nr. 2 des § 199 ist durch Art. I Gef. v. 9. VI. 22 (Anhang II Nr. 64) gestrichen
worden. Nr. 2 ermächtigte die Satzung, auf die Dauer der Gewährung des Schwangeren
geldes die Zeit der Gewährung des Wochengeldes vor der Niederkunft anzurechnen,.
Abgesehen davon, daß diese Vorschrift überflüssig war, weil die Satzung auch ohne sie
das Recht hat, das Schwangerengeld auf einen kürzeren Zeitraum zu bewilligen, stand
sie nicht im Einklang mit dem im § 195a zum Ausdruck gebrachten Gedanken, dah die
Gewährung eines anderen Bezuges vor der Entbindung, dort nämlich des Kranken
geldes, die Gesamtleistung für Wochengeld nicht beeinträchtigen soll.
si Die 6 Monate können durch Erwerbslosenkrankenversicherung zurück
gelegt werden (§ 22 VO. über Erwerbslosenfürsorge v. 16. II. 24, Anhang II Nr. 118).