Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Zweites Buch. Krankenversicherung. 8 198—205 a. 
§ 200. Aufgehoben durch § 6 der Bek. v. 22. V. 20 (Anhang II Nr. 51). Die 
im § 200 zugelassene Mehrleistung des Stillgcldes ist jetzt im § 195a Nr. 4, § 195b 
geregelt. 
IV. Sterbegeld. 
§ 201. Als Sterbegeld wird beim Tode^) eines Versicherten das 
Zwanzigsache des Grundlohns gezahlt. 
x ) Bersicherungsfall ist der Tod des Versicherten (AN. 1919 S. 253; 1921 
S. 312). 
§ 202. Stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem 
Jahre nach Ablauf der Krankenhilfe an derselben Krankheit H, so wird das 
Sterbegeld gezahlt, wenn er bis zum Tode arbeitsunfähig gewesen ist. 
i) Für den Anspruch auf Sterbegeld aus 8 202 ist im Gegensatz zu 8 201 nicht 
der Tod, sondern die vorausgegangene Krankheit der Versicherungsfall (AN. 1922 
S. 279). 
8 203. Vom Sterbegelde werden zunächst die Kosten des Begräbnisses 
bestritten und an den gezahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein 
Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die 
Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen 
zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen 
solche Berechtigten, so verbleibt der Überschuß der Kasse. 
i) Nur die notwendigen (nicht die standesmähigen) Kosten des Be 
gräbnisses sind gemeint. Zu ihnen gehört nicht die Errichtung eines Grabdenkmals 
(NVA. 28. XI. 22). 
§ 204. Die Satzung kann das Sterbegeld bis zum Vierzigfachen des 
Grundlohns erhöhen, auch den Mindestbetrag bis zu fünfzig Goldmark 
festsetzen x ). 
J ) Fassung des § 4 SO. v. 29. II. 24 (Anhang II Nr. 119). 
V. Familienhilfe. 
Vordem. Die Familienwochenhilfe ist Regelleistung. Die sonstigen Leistungen 
sind Mehrleistungen (8 179). 
8 206 a 1 ). Wochenhilfe erhalten ?) auch die Ehefrauen sowie solche Töchter, 
Stief- und Pflegetöchter der Versicherten, welche mit diesen in häuslicher 
Gemeinschaft leben, wenn 
1. sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 
2. ihnen ein Anspruch aus Wochenhilse nach § 196a nicht zustehtund 
3. die Versicherten in den letzten zwei Jahren vor der Niederkunft 
mindestens zehn Monate hindurch, im letzten Jahre vor der Nieder 
kunft aber mindestens sechs Monate hindurch auf Grund debReichs- 
versicherung oder bei äsrn Beichsknappschaftsverein gegen Krank 
heit versichert gewesen sind^). 
Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts be 
stimmen, wieweit von der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 abzusehen ist. 
Als Wochenhilfe werden die im 8 196a bezeichneten Leistungen gewährt; 
dabei beträgt das Wochengeld sin ^sdntsl und das Stillgeld ärsi Avanzigstsl 
dsr Reichsrichtzahl täglich. 
Die Satzung kann den Betrag des Wochengeldes und des Stillgeldes 
je bis auf die Hälfte des Krankengeldes der Versicherten erhöhen. 
Die Familienwochenhilfe ist auch dann zu gewähren, wenn die Nieder 
kunft innerhalb neun Monaten nach dem Tode des Versicherten erfolgt°). 
Bei Töchtern, Stief- und Pflegetöchtern ist Voraussetzung, daß sie mit dem
	        
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