Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

112 ReichsversicherungZordnung. 
Versicherten bis zu seinem Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt Habens. 
Berechtigt ist die Schwangere oder Wöchnerin; im Falle ihres Todes gilt 
8 195a Äbs. 4 entsprechend«). 
Wechseln die Versicherten während der Leistung der Wochenhilfe die 
Kassenzugchörigkeit, so bleibt die crstverpflichtete Kasse für die weitere Durch 
führung der Leistung zuständig. § 212 gilt hierbei nicht. 
Die §8 195b Abs. 1, 195c, 195d, 196, 197«), 199 gelten entsprechend. 
Sind mehrere Krankenkassen oder ist eine Kasse mehrfach beteiligt, 
so ist die Wochenhilfe nur einmal zu gewähren. Unter mehreren Kassen 
steht der Wöchnerin die Wahl frei. Der Krankenkasse im Sinne dieser 
Vorschrift steht der Reichsknappschaftsverein gleich, ebenso eine Ersatz 
kasse hinsichtlich solcher Mitglieder 7 ), die gemäß § 507a den versicherungs 
pflichtigen Mitgliedern gleichgestellt sind. 
*) Der 8 205 in der Fassung der RVO. hatte lediglich als Mehrleistungen (§ 179) 
nach der Satzung zugelassen: a) Krankenpflege an versicherungsfreie Familienmitglieder 
der Versicherten (vgl. jetzt § 205b Nr. 1)) — b) Wochenhilfe an versicherungsfreie Ehe 
frauen der Versicherten (vgl. jetzt 8 205a); — c) Sterbegeld beim Tode des Ehegatten 
oder eines Kindes eines Versicherten (vgl. jetzt § 205b). 
Die §§ 205a bis d sind an die Stelle des § 205 RVO. getreten. 
Lateinisch gedruckt sind wegen der vielen Änderungen in die 88 205a bis 205d 
nur die Änderungen durch die DO. über Wochenhilfe v. 18. VIII. 23 (RGBl. I S. 817) 
(welche die Leistungen, auch die Familienwochenhilfe im Vielfachen der Reichsrichtzahl 
(Reichsindex) für Lebenshaltungskosten festgesetzt hat) und durch das Einf. Ges. z. Reichs- 
knappschaftsges. (Anhang I Nr. 59). 
s ) Die Leistungspflicht der Kasse wird dadurch nicht berührt, daß der versicherte 
Ehemann oder Vater der Wöchnerin während der Bezugszeit der Familienwochenhilfe 
wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Kasse ausgeschieden 
ist? Denn der Anspruch entsteht mit der Entbindung in vollem Umfang (AN. 1922 
S. 232 Nr. 2694). 
Dagegen ist der Ehemann einer Wöchnerin, die vor der Eheschließung ent 
bunden und bis zu diesem Zeitpunkt Wochenfürsorge erhalten hat, nicht berechtigt, 
vom Tage der Eheschließung ab Wochenhilfe nach 8 205a für den Rest der gesetzlichen 
Vezugszeit zu beanspruchen (AN. 1923 S. 271). 
Vgl. auch Anm. 4 zu 214. 
3 ) Vgl. § 195a Anm. 7. Doppelleistungen in Fällen, in denen eine Wöchnerin 
selbst krankenversichert und deren Mann auch krankenversichert ist, sind nicht zu gewähren. 
4 ) Vgl. Anm. 5 zu 8 195a. 
b) Abs. 5 Sah 1 ist durch Art. I Ges. v. 29. VII. 21 (RGBl. S. 1189) hinzugefügt. 
Gerade in den Fällen, wo durch den Wegfall des Ernährers die Familie häufig in eine 
wirtsachftliche Notlage verseht wird, pflegt der Wegfall der Wochenhilfe besonders hart 
empfunden zu werden. 
Abs. 5 Satz 2 ist durch Art. I Ges. v. 9. VI. 22 (RGBl. S. 499) hinzugefügt. 
Sah 1 trug dem Ilmstande nicht Rechnung, daß beim früheren Ableben des Versicherten 
zur Zeit der Entbindung, die häusliche Gemeinschaft mit ihm nicht mehr fortbestehen 
kann. Wenn auch anzunehmen war, daß die Praxis, der offenbaren Absicht des Gesetz 
gebers entsprechend, das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft nur bis zum Tode 
des Versicherten verlangen würde, so empfahl es sich doch, den Punkt klarzustellen 
(vgl. Begründung zum Ges. v. 9. VI. 22; Drucksache Nr. 4371 — 1920/22). Ebenso 
ist zur Vermeidung etwaiger Zweifel durch den von Art. I Nr. 1 Ges. v. 21. VII. 22 
(RGBl. I S. 769) Sah 3 eingefügt und damit festgestellt, wer beim Tode des Ver 
sicherten, als des ursprünglich Berechtigten, zum Empfang der Leistungen berechtigt 
sein soll. 
Aus dem Erfordernis des Abs. l Nr. 3, daß der Versicherte im letzten Jahr vor 
der Entbinduiig 6 Monate gegen Krankheit versichert gewesen sein muß, kann nicht 
etwa gefolgert werden, daß die Fainilienangehörigen des Versicherten, die später ais 
6 Monate nach dem Tode des Familienhaupts entbunden werden, keine Familien 
wochenhilfe erhalten. Eine solche Auslegung würde der klar ausgesprochenen Absicht 
5es Abs. 5 Sah 1 zuwiderlaufen. In Anlehnung an den im Satz 2 des Abs. 5 aus-
	        
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