112 ReichsversicherungZordnung.
Versicherten bis zu seinem Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt Habens.
Berechtigt ist die Schwangere oder Wöchnerin; im Falle ihres Todes gilt
8 195a Äbs. 4 entsprechend«).
Wechseln die Versicherten während der Leistung der Wochenhilfe die
Kassenzugchörigkeit, so bleibt die crstverpflichtete Kasse für die weitere Durch
führung der Leistung zuständig. § 212 gilt hierbei nicht.
Die §8 195b Abs. 1, 195c, 195d, 196, 197«), 199 gelten entsprechend.
Sind mehrere Krankenkassen oder ist eine Kasse mehrfach beteiligt,
so ist die Wochenhilfe nur einmal zu gewähren. Unter mehreren Kassen
steht der Wöchnerin die Wahl frei. Der Krankenkasse im Sinne dieser
Vorschrift steht der Reichsknappschaftsverein gleich, ebenso eine Ersatz
kasse hinsichtlich solcher Mitglieder 7 ), die gemäß § 507a den versicherungs
pflichtigen Mitgliedern gleichgestellt sind.
*) Der 8 205 in der Fassung der RVO. hatte lediglich als Mehrleistungen (§ 179)
nach der Satzung zugelassen: a) Krankenpflege an versicherungsfreie Familienmitglieder
der Versicherten (vgl. jetzt § 205b Nr. 1)) — b) Wochenhilfe an versicherungsfreie Ehe
frauen der Versicherten (vgl. jetzt 8 205a); — c) Sterbegeld beim Tode des Ehegatten
oder eines Kindes eines Versicherten (vgl. jetzt § 205b).
Die §§ 205a bis d sind an die Stelle des § 205 RVO. getreten.
Lateinisch gedruckt sind wegen der vielen Änderungen in die 88 205a bis 205d
nur die Änderungen durch die DO. über Wochenhilfe v. 18. VIII. 23 (RGBl. I S. 817)
(welche die Leistungen, auch die Familienwochenhilfe im Vielfachen der Reichsrichtzahl
(Reichsindex) für Lebenshaltungskosten festgesetzt hat) und durch das Einf. Ges. z. Reichs-
knappschaftsges. (Anhang I Nr. 59).
s ) Die Leistungspflicht der Kasse wird dadurch nicht berührt, daß der versicherte
Ehemann oder Vater der Wöchnerin während der Bezugszeit der Familienwochenhilfe
wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Kasse ausgeschieden
ist? Denn der Anspruch entsteht mit der Entbindung in vollem Umfang (AN. 1922
S. 232 Nr. 2694).
Dagegen ist der Ehemann einer Wöchnerin, die vor der Eheschließung ent
bunden und bis zu diesem Zeitpunkt Wochenfürsorge erhalten hat, nicht berechtigt,
vom Tage der Eheschließung ab Wochenhilfe nach 8 205a für den Rest der gesetzlichen
Vezugszeit zu beanspruchen (AN. 1923 S. 271).
Vgl. auch Anm. 4 zu 214.
3 ) Vgl. § 195a Anm. 7. Doppelleistungen in Fällen, in denen eine Wöchnerin
selbst krankenversichert und deren Mann auch krankenversichert ist, sind nicht zu gewähren.
4 ) Vgl. Anm. 5 zu 8 195a.
b) Abs. 5 Sah 1 ist durch Art. I Ges. v. 29. VII. 21 (RGBl. S. 1189) hinzugefügt.
Gerade in den Fällen, wo durch den Wegfall des Ernährers die Familie häufig in eine
wirtsachftliche Notlage verseht wird, pflegt der Wegfall der Wochenhilfe besonders hart
empfunden zu werden.
Abs. 5 Satz 2 ist durch Art. I Ges. v. 9. VI. 22 (RGBl. S. 499) hinzugefügt.
Sah 1 trug dem Ilmstande nicht Rechnung, daß beim früheren Ableben des Versicherten
zur Zeit der Entbindung, die häusliche Gemeinschaft mit ihm nicht mehr fortbestehen
kann. Wenn auch anzunehmen war, daß die Praxis, der offenbaren Absicht des Gesetz
gebers entsprechend, das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft nur bis zum Tode
des Versicherten verlangen würde, so empfahl es sich doch, den Punkt klarzustellen
(vgl. Begründung zum Ges. v. 9. VI. 22; Drucksache Nr. 4371 — 1920/22). Ebenso
ist zur Vermeidung etwaiger Zweifel durch den von Art. I Nr. 1 Ges. v. 21. VII. 22
(RGBl. I S. 769) Sah 3 eingefügt und damit festgestellt, wer beim Tode des Ver
sicherten, als des ursprünglich Berechtigten, zum Empfang der Leistungen berechtigt
sein soll.
Aus dem Erfordernis des Abs. l Nr. 3, daß der Versicherte im letzten Jahr vor
der Entbinduiig 6 Monate gegen Krankheit versichert gewesen sein muß, kann nicht
etwa gefolgert werden, daß die Fainilienangehörigen des Versicherten, die später ais
6 Monate nach dem Tode des Familienhaupts entbunden werden, keine Familien
wochenhilfe erhalten. Eine solche Auslegung würde der klar ausgesprochenen Absicht
5es Abs. 5 Sah 1 zuwiderlaufen. In Anlehnung an den im Satz 2 des Abs. 5 aus-