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Zweites Buch. Krankenversicherung. § 205a— 205d.
gesprochenen Gedanken, der übrigens nur eine Selbstverständlichkeit enthält, kann
natürlich bei der Entbindung einer Familienangehörigen nach dem Tode des Ver
sicherten nur gefordert werden, datz der Versicherte im letzten Jahre vor seinem
Tode mindestens nach Maßgabe der Nr.2 des Abs. 1 versichert gewesen ist.
6 ) Durch die Anführung des 8 197 wird die Verteilung der Kosten der Wvchen-
hilfe unter mehrere Krankenkassen nicht nach einer früheren Kassenmitgliedschaft der
Wöchnerin, sondern lediglich nach der Kassenmitgliedschaft des Ehemannes bzw. Vaters
der Wöchnerin vorgenommen, da nach dem Wortlaut des 8 205a, Abs. 7 die Vorschrift
des 8 197 nur „entsprechend" anzuwenden ist.
7 ) Hinter „Mitglieder" sind die Worte: „deren Rechte und Pflichten ruhen"
durch Art, VIII Nr. 7 VO. v. 27. X. 22 (Anhang II Nr. 106) im Hinblick auf die Änderung
des § 517 RVO. gestrichen worden.
§ 205b 1 ) 2 ) 3 ) 4 ). Die Satzung kann zubilligen:
1. Krankenpflege an solche Familienangehörige der Versicherten,
welche darauf nicht anderweit nach diesem Gesetz Anspruch haben;
2. Sterbegeld beim Tode des Ehegatten 3 ) oder eines Kindes eines
Versicherten. Es kann für den Ehegatten bis auf zwei Drittel, für
ein Kind bis auf die Hälfte des Mitgliedersterbegeldes bemessen
werden und ist um den Betrag des Sterbegeldes zu kürzen, auf
das der Verstorbene selbst gesetzlich versichert war.
st Vgl. Anm. 1 Abs. 2, 2 zu 8 205a.
st Eine Satzungsbestimmung, die für versicherungsfreie Familienmitglieder der
Versicherten innerhalb des Kassenbezirks freie Behandlung durch Kassenärzte,
außerhalb des Krankenbezirks statt dessen die Gewährung barer, die Kosten der ärztlichen
Behandlung im allgemeinen nicht deckender Beihilfen vorsieht, widerspricht nach der
Auffassung des NVA. (AN. 1921 S. 172) dein Grundsatz der Gleichberechtigung der
Kassenmitglieder und ist unzulässig.
st Die Gewährung satzungsmäßiger Mehrleistungen an Familienhilfe nach 8 205 b
darf auch dann nach der Auffassung des NVA. (AN. 1921 S. 272) nicht auf die
innerhalb des Kassenbezirks wohnenden Mitglieder mit Familienangehörigen
beschränkt werden, wenn von diesen Versicherten Fusatzbeiträge (8 284 Abs. 2 Satz I
RVO.) erhoben werden sollen.
Eine Satzungsbestimmung, die die Gewährung freier ärztlicher Behandlung
an versicherungsfreie Familienangehörige des Versicherten nur durch Kassenärzte
vorsieht, schließt den Anspruch außerhalb des Kassenbezirks wohnender Versicherter
nach der Rechtsprechung des NVA. (AN. 1921 S. 426) nicht aus.
st Die Umgestaltung der Familienhilfe des 8 205 b zur Regel-
pflicht-) Leistung der Krankenkassen wird erwogen, abgesehen von der Gewährung
freier Arznei.
st Die Satzung darf die Gewährung des Sterbegeldes nach Nr. 2 nicht auf den
Fall des Todes der Ehefrau beschränken. Sonst würden die männlichen Versicherten
vor den weiblichen bevorzugt sein; eine ungleichmäßige Bemessung der Mehrle stungen
ist unstatthaft (AN. 1922 S. ISO).
^ 205c 1 ). Für den Übergang von Schadenersatzansprüchen berechtigter
Familienmitglieder (§ 205b) auf die Krankenkassen gilt § 1542 entsprechend.
st Vgl. Anm 1 Abs. 2, 2 zu 8 205a.
In der Klammer hieß es früher „(88 205 a, 205 b)". 8 205 a ist durch Art. I Ges.
v. 9. VI. 22 (RGBl. I S. 499) gestrichen worden.
§ 2054 st. Die Regelleistungen der Krankenkasse nach § 205a Abs. 5
werden ihr durch das Reich zur Hälfte erstattet. Dabei gilt § 197 Abs. 1
Satz 2 entsprechend.
Die Kasse hat die verauslagten Beträge st dem Versichcrungsamte nach
zuweisen; dieses hat das Recht der Beanstandung; das Oberversicherungs
amt entscheidet darüber endgültig. Soweit die Kassen aus Grund des
§ 205c Ersatz für geleistete Familienwochenhilfe erhalten, hat das Reich
Anspruch auf Anrechnung der Hälftest.
Schulz, 9*230.
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