Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Zweites Buch. Krankenversicherung. § 205a— 205d. 
gesprochenen Gedanken, der übrigens nur eine Selbstverständlichkeit enthält, kann 
natürlich bei der Entbindung einer Familienangehörigen nach dem Tode des Ver 
sicherten nur gefordert werden, datz der Versicherte im letzten Jahre vor seinem 
Tode mindestens nach Maßgabe der Nr.2 des Abs. 1 versichert gewesen ist. 
6 ) Durch die Anführung des 8 197 wird die Verteilung der Kosten der Wvchen- 
hilfe unter mehrere Krankenkassen nicht nach einer früheren Kassenmitgliedschaft der 
Wöchnerin, sondern lediglich nach der Kassenmitgliedschaft des Ehemannes bzw. Vaters 
der Wöchnerin vorgenommen, da nach dem Wortlaut des 8 205a, Abs. 7 die Vorschrift 
des 8 197 nur „entsprechend" anzuwenden ist. 
7 ) Hinter „Mitglieder" sind die Worte: „deren Rechte und Pflichten ruhen" 
durch Art, VIII Nr. 7 VO. v. 27. X. 22 (Anhang II Nr. 106) im Hinblick auf die Änderung 
des § 517 RVO. gestrichen worden. 
§ 205b 1 ) 2 ) 3 ) 4 ). Die Satzung kann zubilligen: 
1. Krankenpflege an solche Familienangehörige der Versicherten, 
welche darauf nicht anderweit nach diesem Gesetz Anspruch haben; 
2. Sterbegeld beim Tode des Ehegatten 3 ) oder eines Kindes eines 
Versicherten. Es kann für den Ehegatten bis auf zwei Drittel, für 
ein Kind bis auf die Hälfte des Mitgliedersterbegeldes bemessen 
werden und ist um den Betrag des Sterbegeldes zu kürzen, auf 
das der Verstorbene selbst gesetzlich versichert war. 
st Vgl. Anm. 1 Abs. 2, 2 zu 8 205a. 
st Eine Satzungsbestimmung, die für versicherungsfreie Familienmitglieder der 
Versicherten innerhalb des Kassenbezirks freie Behandlung durch Kassenärzte, 
außerhalb des Krankenbezirks statt dessen die Gewährung barer, die Kosten der ärztlichen 
Behandlung im allgemeinen nicht deckender Beihilfen vorsieht, widerspricht nach der 
Auffassung des NVA. (AN. 1921 S. 172) dein Grundsatz der Gleichberechtigung der 
Kassenmitglieder und ist unzulässig. 
st Die Gewährung satzungsmäßiger Mehrleistungen an Familienhilfe nach 8 205 b 
darf auch dann nach der Auffassung des NVA. (AN. 1921 S. 272) nicht auf die 
innerhalb des Kassenbezirks wohnenden Mitglieder mit Familienangehörigen 
beschränkt werden, wenn von diesen Versicherten Fusatzbeiträge (8 284 Abs. 2 Satz I 
RVO.) erhoben werden sollen. 
Eine Satzungsbestimmung, die die Gewährung freier ärztlicher Behandlung 
an versicherungsfreie Familienangehörige des Versicherten nur durch Kassenärzte 
vorsieht, schließt den Anspruch außerhalb des Kassenbezirks wohnender Versicherter 
nach der Rechtsprechung des NVA. (AN. 1921 S. 426) nicht aus. 
st Die Umgestaltung der Familienhilfe des 8 205 b zur Regel- 
pflicht-) Leistung der Krankenkassen wird erwogen, abgesehen von der Gewährung 
freier Arznei. 
st Die Satzung darf die Gewährung des Sterbegeldes nach Nr. 2 nicht auf den 
Fall des Todes der Ehefrau beschränken. Sonst würden die männlichen Versicherten 
vor den weiblichen bevorzugt sein; eine ungleichmäßige Bemessung der Mehrle stungen 
ist unstatthaft (AN. 1922 S. ISO). 
^ 205c 1 ). Für den Übergang von Schadenersatzansprüchen berechtigter 
Familienmitglieder (§ 205b) auf die Krankenkassen gilt § 1542 entsprechend. 
st Vgl. Anm 1 Abs. 2, 2 zu 8 205a. 
In der Klammer hieß es früher „(88 205 a, 205 b)". 8 205 a ist durch Art. I Ges. 
v. 9. VI. 22 (RGBl. I S. 499) gestrichen worden. 
§ 2054 st. Die Regelleistungen der Krankenkasse nach § 205a Abs. 5 
werden ihr durch das Reich zur Hälfte erstattet. Dabei gilt § 197 Abs. 1 
Satz 2 entsprechend. 
Die Kasse hat die verauslagten Beträge st dem Versichcrungsamte nach 
zuweisen; dieses hat das Recht der Beanstandung; das Oberversicherungs 
amt entscheidet darüber endgültig. Soweit die Kassen aus Grund des 
§ 205c Ersatz für geleistete Familienwochenhilfe erhalten, hat das Reich 
Anspruch auf Anrechnung der Hälftest. 
Schulz, 9*230. 
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