Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Zweites Buch. Krankenversicherung. § 206—213. 115 
„Oder als Mitglieder . . . Ersahkasse" ist durch Art. VIII Nr. 8)VO. v. 27.IX, 
23 (Anhang II Nr. 106) hinzugefügt. Die Mitgliedschaft solcher Ersatzkassenmitglieder, 
die von der Mitgliedschaft bei einer reichsgesetzlichen Kasse befreit sind, ist jetzt nach 8 317 
der Mitgliedschaft bei einer reichsgesetzlichen Kasse gleichgestellt. 
8 209*). Durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft kann diese Warte 
zeit auf die Dauer von höchstens sechsundzwanzig Wochen unterbrochen 
werden. 
st Abs. 2 des § 209. („Die Dauer erhöht sich für Mitglieder, die zur Erfüllung 
ihrer Dienstpflicht in Heer oder Marine ausscheiden, um diese Dienstzeit") ist durch 
Art. XIII Ges. v. 10. VII. 23 (Anhang I, Nr. 61) beseitigt, da die Dienstpflicht weg 
gefallen ist. An Stelle des Abs. 2 ist § 209a eingefügt. 
§ 209 a 1 ). Scheidet ein Versicherter aus der Krankenkasse oder der 
Versicherung aus, um in die Reichswehr einzutreten, so darf die Zeit der 
Dienstleistung bei der Reichswehr nicht zu seinem Nachteil angerechnet 
werden, soweit der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung von 
der Zurücklegung einer Wartezeit oder davon abhängt, daß eine Ver 
sicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines gleichfalls bestimmten 
Zeitraumes bestanden hat. Dies gilt auch für die Zeit einer Erwerbslosig 
keit bis zu sechs Wochen, welche sich unmittelbar an die Dienstleistung 
anschließt. 
!) § 209a ist durch Art. XIII Ges. v. 19. VII. 23 eingefügt. 
Mit dem Wegfall der Wehrpflicht hatte Abs. 2 des 8 209 RVO. (vgl. dort Anm. I) 
seine Bedeutung verloren. Es erschien billig, den Personen, die in der Reichswehr 
dienen, beim zeitweisen Ausscheiden aus der Versicherung hinsichtlich der Wartezeit 
die gleichen Vergünstigungen zu gewähren, welche bisher den Wehrpflichtigen zugute 
kamen. Darüber hinaus sind die Angehörigen der Reichswehr, wie früher Kriegs 
teilnehmer auf Grund von während der Kriegszeit erlassenen VO. (en), auch hinsichtlich 
anderer Zeiten geschützt, die nach den RVO. für den Erwerb und den Verlust von 
Rechten von Bedeutung sind. Wie in den Kriegs-VO. (en) ist die Zeit einer gewissen 
Erwerbslosigkeit nach der Dienstleistung der letzteren gleichgestellt. — Z. 93. ist durch 
§ 209 auch die Frist des § 205 a Abs. 1 Nr. 3 RVO. gedeckt. 
§ 210. Die Barleistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes werden mit 
Ablauf jeder Woche 1 ) ausgezahlt. 
st Für das Wochengeld vgl. 8 195a Nr. 3, § 205a Abs. 3. 
8 21 Ist. Für Versicherungsfälie, die bereits eingetreten sind, können 
durch Satzungsänderungen die Leistungen erhöht, nicht aber herabgesetzt 
werden. 
st Am Schlüsse des 8 211 ist weggefallen: „Änderungen des Grundlohns 
haben keinen Einfluß" (§ 8 Ges. v. 27. III. 23, Anhang II Nr. 82). Dgl. § 180 
vorletzter Absatz. 
8 212st. Tritt ein Versicherter, der Kassenleistungen bezieht, zu einer 
anderen Kasse über, so übernimmt sie die weitere Leistung nach ihrer Satzung. 
Die Zeit der bereits genossenen Leistung wird angerechnet. 
Die Mehrleistungen erhält er nur, wenn er schon in seiner früheren Kasse 
Anspruch auf Mehrleistungen erworben hatte. 
st Verhältnis des 8 212 zu § 195a, vgl. dort Abs. 5 Satz 2; zu § 205a vgl. 
dort Abs. 6 Sah 2. 
8 213stst. Hat eine Kasse für eine Person nach vorschriftsmäßiger und 
nicht vorsätzlich unrichtiger Anmeldung drei Monatest ununterbrochen und 
unbeanstandet die Beiträge angenommen und stellt sich nach Emtritt des 
Versicherungsfalls heraus, daß die Person nicht versicherungspflichtig und 
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