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Zweites Buch. Krankenversicherung. § 367 e—368.
3 ) ■$. B. Spruchkammerbezirke — aber auch größere Bezirke als die eines Ober"
Versicherungsamts. Die zu bezeichnenden Stellen müssen aber wohl entsprechend dem
Grundsatz des § 367c Behörden sein, die in Ausübung von Hoheitsrechten die Verteilung
der Beträge festsetzen; ein Kassenverband oder eine größere Krankenkasse kann daher als
Abrechnungsstelle wohl nicht bestellt werden.
VI. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Apotheken*).
Vordem. Die NVO. hatte von der Schaffung von Schiedseinrichtungen zwischen
Krankenkassen und Ärzten abgesehen, wie solche im Entwurf dieses Gesetzes vorge
sehen waren. Diese Lücke füllte das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des 2. Buches
der RVO. (dem 1.1.14) zustande gekommene, zwischen den Organisationen der Kranken
kassen und Ärzte abgeschlossene sog. Berliner Abkommen v. 23. XII. 13 aus, zu dem
am 10. II. und II. III. 14 Ausführungsbestimmungen ergingen. Dieses Abkommen
war auf IO Jahre geschlossen, sollte aber dann stillschweigend verlängert werden können.
Beide Parteien haben indessen vom Kündigungsrechte Gebrauch gemacht und die Kündi
gung zum 31. Dezember 1823 ausgesprochen.
In der Erwägung, daß im gegenwärtigen Augenblick ein vertragsloser Zustand
nicht tragbar sei, griff der Gesetzgeber ein und bestimmte im § IS der BO. über Arzte
und Krankenkassen vom 30. X. 23 (Anhang II Nr. 110), daß die entsprechenden Vor
schriften des Berliner Abkommens v. 23. XII. 13 weiter gelten. Die Vorschriften de»
Berliner Abkommens sind damit Gesetz geworden. Sie gelten überall, ausgenommen
die im § 18 genannten Länder, also auch da, wo das Berliner Abkommen bisher nicht
durchgeführt worden war. Das Wort „weiter" im Abs. 2 des § 18 der VO. bezieht sich
lediglich auf die Zeit und besagt, daß die Vorschriften auch über den 31. XII. 23 hinaus
in Kraft bleiben sollen, und zwar so lange, bis der Reichsausschuß für Ärzte und
Krankenkassen, das nunmehr zuständige Organ, die im Abs. I der 8 18 vorgesehene neue
Regelung trifft.
Ergänzt werden die Vorschriften des Berliner Abkommens durch die §§ 1 bis 17
der VO. über Ärzte und Krankenkassen vom 30. X. 23. Ferner ist durch die §§ 1, 2 der
VO. über Krankenhilfe bei den Krankenkassen vom 30. X. 23 (Anhang II Nr. I II)
in der Fassung der VO. über Krankenhilse bei den Krankenkassen vom 28. XI. 23 (Air
hang II Nr. 113) die Verpflichtung der Ärzte zu sparsamer Bchandlungsweise aus
drücklich vorgeschrieben. § 3 der genannten VO. bezweckt die Überfüllung einzelner
Bezirke zu vermeiden, um der planmäßigen Verteilung der Ärzte, die angestrebt wird,
nicht noch weitere Schwierigkeiten zu bereiten.
Die Bildung von Kassenarztbezirken bei Krankenkassen mit weit ausgedehntem
Bereich regeln die §§ 3 bis 5 der VO. über KV. v. 13. II. 24 (Anhang II Nr. 117).
Den Übergang zur Barleistung auf Grund des 8 370 NDO. regeln jetzt die §§ 6 ff.
der BO. über Krankenhilfe b. d. Kr. K. v. 3O. X. 23. Wichtig ist die Änderung, daß
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 die Kasse selbständig den Übergang zur Bar
leistung beschließen kann.
Die Beziehungen zu den Apothekern werden durch die Vorschriften der §§ 5, 25,
26 der VO. über Krankenhilfe bei den Krankenkassen v. 30. X. 23 (Anhang II Nr. 111)
berührt. Das allgemeine Beitrittsrecht der Apotheker ist dadurch beseitigt und der
Kassenvvrstand ermächtigt, auch ohne Genehmigung des Versicherungsamtes mit
Apothekern außerhalb des Kassenbereiches Vorzugsbedingungen zu vereinbaren. Diese
Änderungen wurden ebenso wie die Auferlegung eines 10°/, Kostenanteils auf die Ver
sicherten notwendig, da die Arzncikosten den Bestand der Krankenkassen während der
Inflationsperiode aufs äußerste gefährdeten. Es ist eine Regelung, die nicht für die
Dauer gedacht ist. Bei anhaltender Stabilisierung der Währung wird man sie wieder
beseitigen können. Bereits 8 11 der VO. über KV. v. 13. II. 24 bringt für die Ver
sicherten wesentliche Milderungen.
8 368*). Die Beziehungen zwischen^ Krankenkassen und Ärzten werden
durch schriftlichen Vertrag geregelt 3 ); die Bezahlung anderer Ärzte kann die
Kasse, von dringenden Fällen abgesehen, ablehnen 3 ).
*) Diesen Untertitel nebst den zugehörigen DO.(en) hat Herr Landrichter Sauer
born, Referent im Reichsarbeitsministerium, bearbeitet.