Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Zweites Buch. Krankenversicherung. § 367 e—368. 
3 ) ■$. B. Spruchkammerbezirke — aber auch größere Bezirke als die eines Ober" 
Versicherungsamts. Die zu bezeichnenden Stellen müssen aber wohl entsprechend dem 
Grundsatz des § 367c Behörden sein, die in Ausübung von Hoheitsrechten die Verteilung 
der Beträge festsetzen; ein Kassenverband oder eine größere Krankenkasse kann daher als 
Abrechnungsstelle wohl nicht bestellt werden. 
VI. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Apotheken*). 
Vordem. Die NVO. hatte von der Schaffung von Schiedseinrichtungen zwischen 
Krankenkassen und Ärzten abgesehen, wie solche im Entwurf dieses Gesetzes vorge 
sehen waren. Diese Lücke füllte das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des 2. Buches 
der RVO. (dem 1.1.14) zustande gekommene, zwischen den Organisationen der Kranken 
kassen und Ärzte abgeschlossene sog. Berliner Abkommen v. 23. XII. 13 aus, zu dem 
am 10. II. und II. III. 14 Ausführungsbestimmungen ergingen. Dieses Abkommen 
war auf IO Jahre geschlossen, sollte aber dann stillschweigend verlängert werden können. 
Beide Parteien haben indessen vom Kündigungsrechte Gebrauch gemacht und die Kündi 
gung zum 31. Dezember 1823 ausgesprochen. 
In der Erwägung, daß im gegenwärtigen Augenblick ein vertragsloser Zustand 
nicht tragbar sei, griff der Gesetzgeber ein und bestimmte im § IS der BO. über Arzte 
und Krankenkassen vom 30. X. 23 (Anhang II Nr. 110), daß die entsprechenden Vor 
schriften des Berliner Abkommens v. 23. XII. 13 weiter gelten. Die Vorschriften de» 
Berliner Abkommens sind damit Gesetz geworden. Sie gelten überall, ausgenommen 
die im § 18 genannten Länder, also auch da, wo das Berliner Abkommen bisher nicht 
durchgeführt worden war. Das Wort „weiter" im Abs. 2 des § 18 der VO. bezieht sich 
lediglich auf die Zeit und besagt, daß die Vorschriften auch über den 31. XII. 23 hinaus 
in Kraft bleiben sollen, und zwar so lange, bis der Reichsausschuß für Ärzte und 
Krankenkassen, das nunmehr zuständige Organ, die im Abs. I der 8 18 vorgesehene neue 
Regelung trifft. 
Ergänzt werden die Vorschriften des Berliner Abkommens durch die §§ 1 bis 17 
der VO. über Ärzte und Krankenkassen vom 30. X. 23. Ferner ist durch die §§ 1, 2 der 
VO. über Krankenhilfe bei den Krankenkassen vom 30. X. 23 (Anhang II Nr. I II) 
in der Fassung der VO. über Krankenhilse bei den Krankenkassen vom 28. XI. 23 (Air 
hang II Nr. 113) die Verpflichtung der Ärzte zu sparsamer Bchandlungsweise aus 
drücklich vorgeschrieben. § 3 der genannten VO. bezweckt die Überfüllung einzelner 
Bezirke zu vermeiden, um der planmäßigen Verteilung der Ärzte, die angestrebt wird, 
nicht noch weitere Schwierigkeiten zu bereiten. 
Die Bildung von Kassenarztbezirken bei Krankenkassen mit weit ausgedehntem 
Bereich regeln die §§ 3 bis 5 der VO. über KV. v. 13. II. 24 (Anhang II Nr. 117). 
Den Übergang zur Barleistung auf Grund des 8 370 NDO. regeln jetzt die §§ 6 ff. 
der BO. über Krankenhilfe b. d. Kr. K. v. 3O. X. 23. Wichtig ist die Änderung, daß 
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 die Kasse selbständig den Übergang zur Bar 
leistung beschließen kann. 
Die Beziehungen zu den Apothekern werden durch die Vorschriften der §§ 5, 25, 
26 der VO. über Krankenhilfe bei den Krankenkassen v. 30. X. 23 (Anhang II Nr. 111) 
berührt. Das allgemeine Beitrittsrecht der Apotheker ist dadurch beseitigt und der 
Kassenvvrstand ermächtigt, auch ohne Genehmigung des Versicherungsamtes mit 
Apothekern außerhalb des Kassenbereiches Vorzugsbedingungen zu vereinbaren. Diese 
Änderungen wurden ebenso wie die Auferlegung eines 10°/, Kostenanteils auf die Ver 
sicherten notwendig, da die Arzncikosten den Bestand der Krankenkassen während der 
Inflationsperiode aufs äußerste gefährdeten. Es ist eine Regelung, die nicht für die 
Dauer gedacht ist. Bei anhaltender Stabilisierung der Währung wird man sie wieder 
beseitigen können. Bereits 8 11 der VO. über KV. v. 13. II. 24 bringt für die Ver 
sicherten wesentliche Milderungen. 
8 368*). Die Beziehungen zwischen^ Krankenkassen und Ärzten werden 
durch schriftlichen Vertrag geregelt 3 ); die Bezahlung anderer Ärzte kann die 
Kasse, von dringenden Fällen abgesehen, ablehnen 3 ). 
*) Diesen Untertitel nebst den zugehörigen DO.(en) hat Herr Landrichter Sauer 
born, Referent im Reichsarbeitsministerium, bearbeitet.
	        
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