154 Reichsversicherungsordming.
1) Fn einem dringenden Fall darf die Kasse die Bezahlung des anderweit zu
gezogenen Arztes auch dann nicht ablehnen, wenn die Dringlichkeit des Falles durch das
Verhalten des Kranken verschuldet ist (AN. 1917 S. 441).
2) Dgl. §§ 1 u. 2 der VO. über Krankenhilfe bei den Krankenkassen v. 30. X. 23
(Anhang II Nr. 111) in der Fassung der VO. über Krankenhilfe bei den Krankenkassen
v. 29. XI. 23 (Anhang II Nr. 113).
Diese Vorschriften verpflichten die Ärzte zu sparsamer Behandlungs- und Ver
ordnungsweise und bestimmen die Folgen, die den Arzt treffen, der der gebotenen
Sparsamkeit zuwiderhandelt.
Vgl. ferner die §§ 1 bis 19 der VO. über Ärzte und Krankenkassen vom 30. X. 23
(Anhang II Nr. 110).
3 ) Vgl. hierzu § 5 der DO. über KV. v. 13. II. 24 (Anhang II Nr. 117). Dieser
§ bezieht sich auf Krankenkassen mit räumlich weit ausgedehntem Bezirk, die Arztbezirke
gebildet haben.
§ 369*). Soweit es die Kasse nicht erheblich mehr belastet, soll sie ihren
Mitgliedern die Auswahl zwischen mindestens zwei Ärzten freilassen. Wenn
der Versicherte die Mehrkosten selbst übernimmt, steht ihm die Auswahl unter
den von der Kasse bestellten Ärzten frei^). Die Satzung kann jedost) bestimmen,
daß der Behandelte während desselben Versicherungsfalls oder Geschäfts
jahrs den Arzt nur mit Zustimmung des Vorstandes wechseln darf.
1 ) § 3 der VO. über Krankenhilfe bei den Krankenkassen v. 30. X. 23 (Anhang II
Nr. 111) führt einen gewissen namenis clausus für Ärzte da ein, wo eine Äber-
füllung droht oder bereits besteht. Diese Vorschrift ist dazu bestimmt, die anzustrebende
planmäßige Verteilrmg der Ärzte zu erleichtern.
Vgl. auch die §§ 1, 3 bis 5 der VO. über KV. v. 13. II. 24 (Anhang II Nr. 117).
Diese Vorschriften ermächtigen die Krankenkassen mit räumlich weitausgedehntem
Bezirk Arztbezirke zu bilden. Für solche Bezirke soll in Abweichung vom Grundsatz
des § 369 Sah 1 in der Regel nur ein Arzt bestellt werden.
2 ) Vgl. dazu § 5 der VO. vom 13. II. 24 (Anhang II Nr. 117): Der Reichsaus-
schnß für Arzte und Krankenkassen bestimmt die Voraussetzungen, unter denen einem
Versicherten die Auswahl unter den bei der Kasse zugelassenen Ärzten freisteht, wenn
er die Mehrkosten übernimmt.
8 370*)>“)3). Wird bei einer Krankenkasse die ärztliche Versorgmig
dadurch ernstlich gefährdet*), daß die Kasse keinen Vertrag zu angemessenen
Bedingungen mit einer ausreichenden Zahl von Ärzten schließen kann,
oder daß die Ärzte den Vertrag nicht einhalten, so ermächtigt das Ober
versicherungsamt (Veschluhkammer)°) die Kasse auf ihren Antrag widerruflich,
statt der Krankenpflege oder sonst erforderlichen ärztlichen Behandlung
eine bare Leistung bis zu zwei Dritteln des Durchschnittsbetrags ihres gesetz
lichen Krankengeldes zu gewähren. Wird bei der Entbindung und bei
Schwangerschaftsbeschwerden ärztliche Behandlung erforderlich (§ 195 a
Abs. 1 Nr. 1), so kann die Krankenkasse in den vorstehend bezeichneten
Fällen der Wöchnerin statt der Sachleistung eine bare Beihilfe bis zur
Höhe des Eineinhalbfachen der im § 195a Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Be
träge gewähren 1 ).
Das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) kann zugleich bestimmen,
1. wie der Zustand dessen, der die Leistungen erhalten soll, anders als
durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen werden darf,
2. dah die Kasse ihre Leistungen so lange einstellen oder zurückbehalten
darf, bis ein ausreichender Nachweis erbracht ist,
3. dah tue Leistungspflicht der Kasse erlischt, wenn binnen einem Jahre
nach Fälligkeit des Anspruchs kein ausreichender Nachweis erbracht ist,
4. dah die Kasse diejenigen, denen sie ärztliche Behandlung zu ge
währen hat, in ein Krankenhaus verweisen darf, auch wenn die
Voraussetzungen des 8 184 Abs. 3 nicht vorliegen.