Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Zweites Buch. Krankenversicherung. § 369—372. 155 
Gegen den Beschluß des Oberversicherungsamts (Abs. 1, 2) hat der 
Kassenvorstand die Beschwerde bei der obersten Verwaltungsbehörde. 
HDerletzteSatzzu Abs. l ist durch Art. III Ges. v. 9. VI. 22 (Anhang II Nr. 64) 
hinzugefügt und durch § 6 930. über Wochenhilfe v. lS. VIII. 23 (RGBl. I S. 817) 
durch Bezugnahme auf die Reichsrichtzahl für Lebenshaltungskosten geändert. —- 
Dgl. § 7 Ges. über Wochenfürsorge (Anhang VI Nr. l). 
Zur Sicherung der ärztlichen Versorgung bei den Krankenkassen 
ist das Ges. v. 20. IV. 22 (Anhang II Nr. 59) aus der Initiative des Reichstags hervor 
gegangen, das lautet: 
„§ 1. Der Reichsarbeitnünister kann im Falle eines Bedürfnisses Bestimmungen 
darüber treffen, wie über die Vorschriften der §§ 370, 371 der RVO. und des § 10 des 
Reichsversorgungsgesetzes hinaus die Krankenkassen ermächtigt werden, statt der Kranken 
pflege oder sonst erforderlichen ärztlichen Behandlung eine bare Leistung zu gewähren. 
Diese Bestimmungen sind dem Reichstag alsbald zur Kenntnis 511 bringen und auf sein 
Verlangen aufzuheben. 
8 2. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft." 
Das Reichsgericht hatte in einer in der „Betriebskrankenkasse" 1922 Nr. 4 S. 33 
abgedruckten Entscheidung (deren Begründung recht anfechtbar ist) die Heraufsetzung 
der Versicherungspflichtgrenze für die Angestellten und die Erhöhung des Grundlohns 
als einen wichtigen Grund i. S. des 8 626 BGB. angesehen, welcher die Ärzte 
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur Kündigung von Vertrügen berechtigt. An 
scheinend hat diese Entscheidung das Vorgehen des Reichstags mittels des Ges. v. 20. IV. 
1922 mitoeranlatzt. 
2 ) Die SO, zur Sicherung der ärztlichen Versorgung bei den Kran 
kenkassen v. 23. XII. 18 (Anhang II Nr. 37) sollte die Anwendung des § 370 im Jahre 
1919 erleichtern. Sie hat mit Ende dieses Jahres ihre Bedeutung verloren. Vgl. Vorbeni. 
vor § 363. 
3 ) Im Spruchverfahren ist nicht nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen zur 
Ermächtigung einer Krankenkasse nach § 370 RVO. vorgelegen haben. — Hat das Ober 
versicherungsamt die Kasse nach 8 670 ermächtigt, statt der Krankenpflege usw. eine 
bare Leistung bis zu 2 / 3 des Durchschnittsbetrags des gesetzlichen Krankengeldes zu ge 
währen, so ist die Kasse nicht berechtigt, für die Geldabsindung ihrerseits eine niedrigere 
Höchstgrenze als a / 3 festzusetzen. Vielmehr hat sie die ihr nachgewiesenen tatsächlichen 
Aufwendungen bis zur Höhe von % des Durchschnittsbetrags ihres gesetzlichen Kranken 
geldes zu ersetzen (AN. 1921 S. 403). 
4 ) Der Begriff der ernstlichen Gefährdung ist in Z 6 der VO. über Kranken 
hilfe bei den Krankenkassen (Anhang II Nr. 111) näher erläutert. 
5 ) Vgl. die §§ 6 bis 23, 29 der 930. über Krankenhilfe bei den Krankenkassen v. 
50. X. 23 (Anhang II Nr. 111). Diese Bestimmungen, die der Notlage der Kranken 
kassen steuern wollen, beseitigen das Bedürfnis einer Ermächtigung der Kasse durch 
das Obervcrsicherungsamt, wenn einer der in> 8 6 aufgeführten Fälle vorliegt. Dann 
kann die Kasse selbständig entscheiden und hat ihren Beschluß lediglich dem Oberver 
sicherungsamt anzuzeigen. Die Belange der Beteiligten werden durch die §§ 7 bis 23 
gewahrt. Wichtig weil von der Regelung des § 370 Abs. 1 abweichend ist §§ 15 ff. der DO. 
§ 371. Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, die Krankenhaus 
behandlung nur durch bestimmte Krankenhäuser zu gewähren und, wo die 
Kasse Krankenhausbehandlung zu gewähren hat, die Bezahlung anderer 
Krankenhäuser, von dringenden Fällen abgesehen, ablehnen. 
Dabei dürfen Krankenhäuser, die lediglich) zu wohltätigen oder gemein 
nützigen Zwecken bestimmt oder von öffentlichen Verbänden oder Körper 
schaften errichtet und die bereit sind, die Krankenhauspflege zu den gleichen 
Bedingungen wie die im Abs. 1 bezeichneten Krankenhäuser zu leisten, 
nur aus einem wichtigen Grunde mit Zustimmung des Oberversicherungs- 
amts ausgeschlossen werden. 
8 372. Genügt bei einer Krankenkasse die ärztliche Behandlung oder 
Krankenhauspflege nicht den berechtigten Anforderungen der Erkrankten und 
Wöchnerinnen 1 ), so kann, vorbehaltlich des § 370, das Oberversicherungs-
	        
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