Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

156 Re i ch sv er sich cru n gso rd rm ng. 
amt nach Anhören der Kasse jederzeit anordnen, daß diese Leistungen noch 
durch» andere Ärzte oder Krankenhäuser zu gewähren sind. 
Diese Anordnung sott nur auf so lange getroffen werden, wie cs ihr 
Zweck fordert, und bedarf, wenn sie über ein Jahr gelten soll, der Geneh 
migung der obersten Verwaltungsbehörde. 
*) „und Wöchnerinnen" hinzugefügt durch Art. IV Ges. v. S. VII. 22 (Anhang II 
Nr. 64). 
§ 373. Wird die Anordnung nicht binnen der gesetzten Frist befolgt, 
so kann das Oberversicherungsamt selbst das Erforderliche auf Kosten der 
Kasse veranlassen. Verträge, welche die Kasse mit Ärzten oder Kranken 
häusern bereits geschlossen hat, bleiben unberührt. 
Die Kasse hat gegen diese Anordnungen und Maßnahmen binnen einer 
Woche die Beschwerde bei der obersten Verwaltungsbehörde. 
§ 373 a ist weggefallen (§ 15 der 930. über Krankenversicherung vom 13.11.24, 
Anhang II Nr. 117). 
§ 374. Für die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den 
Zahnärzten gelten die §§ 368, 372, 373 1 ) entsprechend. 
*) Der Hinweis auf § 373a ist weggefallen. Vgl. 8 15 Abs. 4 der VO. über 
KV. v. 13. II. 24 (Anhang II Nr. 117). 
§ 375*). Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen^), wegen Lieferung 
der Arznei mit einzelnen Apothekenbesihern oder -Verwaltern oder, soweit 
es sich um die dem freien Verkehr überlassenen Arzneimittel handelt, auch 
mit anderen Personen, die solche feilhalten, Vorzugsbedingungen zu ver 
einbaren^). Der Vorstand kann dann, von dringenden Fällen abgesehen 
und vorbehaltlich des § 376 Abs. 3, die Bezahlung der von anderer Seite 
gelieferten Arznei ablehnen. 
Genügt die Arzneiversorgung, die eine Kasse gewährt, nicht den berech 
tigten Anforderungen der Erkrankten, so gelten die 88 372, 373 entsprechend. 
*) 93gl. §§ 5, 26 bis 28 der 930. über Krankenhilfe bei den Krankenkassen v. 30.X.23 
(Anhang II Nr. 110). 
2 ) Die hier früher folgenden Worte: „innerhalb des Kasscnbereichs oder mit 
Genehmigung des Versicherungsamts darüber hinaus" sind weggefallen auf Grund 
des in Anm. 1 genannten 8 5. 
3 ) Auf Grund des gleichen 8 5 ist der hier früher folgende Satz: „AlleApotheken- 
besitzer und -vermalter im Bereich der Kasse können solchen Vereinbarungen beitrcten" 
gestrichen. 
§ 376. Die Apotheken haben den Krankenkassen für die Arzneien einen 
Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe zu gewähren. Die oberste Ver 
waltungsbehörde bestinimt seine Höhe; sie kann chn für die einzelnen Apotheken 
davon abhängig machen, daß die Kasse aus ihnen mindestens zu einem 
bestimmten Betrage bezieht. 
Die höhere Verwaltungsbehörde seht unter Rücksicht auf die örtlichen 
Verhältnisse und die im Handverkauf üblichen Preise die Höchstpreise von 
solchen einfachen Arzneimitteln fest, welche sonst ohne ärztliche Verschreibung 
(im Handverkauf) ahgcgeben zu werden pflegen. Diese Höchstpreise dürfen 
einen Betrag nicht überschreiten, der sich nach Abs. 1 ergibt. Die oberste 
Verwaltungsbehörde kann Näheres anordnen. 
Beziehen die Berechtigten die im Abs. 2 bezeichneten Arzneimittels zu 
cmcnr Preise, der die Festsetzung nicht übersteigt, aus einer Apotheke, so 
kann die höhere Verwaltungsbehörde anordnen, daß die Kasse die Bezahlung 
^"ishalb ablehnen darf, weil sie nach 8 373 mit Personen, die nicht 
Apothekenbesiher oder -Verwalter sind, niedrigere Preise vereinbart hat.
	        
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