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amt nach Anhören der Kasse jederzeit anordnen, daß diese Leistungen noch
durch» andere Ärzte oder Krankenhäuser zu gewähren sind.
Diese Anordnung sott nur auf so lange getroffen werden, wie cs ihr
Zweck fordert, und bedarf, wenn sie über ein Jahr gelten soll, der Geneh
migung der obersten Verwaltungsbehörde.
*) „und Wöchnerinnen" hinzugefügt durch Art. IV Ges. v. S. VII. 22 (Anhang II
Nr. 64).
§ 373. Wird die Anordnung nicht binnen der gesetzten Frist befolgt,
so kann das Oberversicherungsamt selbst das Erforderliche auf Kosten der
Kasse veranlassen. Verträge, welche die Kasse mit Ärzten oder Kranken
häusern bereits geschlossen hat, bleiben unberührt.
Die Kasse hat gegen diese Anordnungen und Maßnahmen binnen einer
Woche die Beschwerde bei der obersten Verwaltungsbehörde.
§ 373 a ist weggefallen (§ 15 der 930. über Krankenversicherung vom 13.11.24,
Anhang II Nr. 117).
§ 374. Für die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den
Zahnärzten gelten die §§ 368, 372, 373 1 ) entsprechend.
*) Der Hinweis auf § 373a ist weggefallen. Vgl. 8 15 Abs. 4 der VO. über
KV. v. 13. II. 24 (Anhang II Nr. 117).
§ 375*). Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen^), wegen Lieferung
der Arznei mit einzelnen Apothekenbesihern oder -Verwaltern oder, soweit
es sich um die dem freien Verkehr überlassenen Arzneimittel handelt, auch
mit anderen Personen, die solche feilhalten, Vorzugsbedingungen zu ver
einbaren^). Der Vorstand kann dann, von dringenden Fällen abgesehen
und vorbehaltlich des § 376 Abs. 3, die Bezahlung der von anderer Seite
gelieferten Arznei ablehnen.
Genügt die Arzneiversorgung, die eine Kasse gewährt, nicht den berech
tigten Anforderungen der Erkrankten, so gelten die 88 372, 373 entsprechend.
*) 93gl. §§ 5, 26 bis 28 der 930. über Krankenhilfe bei den Krankenkassen v. 30.X.23
(Anhang II Nr. 110).
2 ) Die hier früher folgenden Worte: „innerhalb des Kasscnbereichs oder mit
Genehmigung des Versicherungsamts darüber hinaus" sind weggefallen auf Grund
des in Anm. 1 genannten 8 5.
3 ) Auf Grund des gleichen 8 5 ist der hier früher folgende Satz: „AlleApotheken-
besitzer und -vermalter im Bereich der Kasse können solchen Vereinbarungen beitrcten"
gestrichen.
§ 376. Die Apotheken haben den Krankenkassen für die Arzneien einen
Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe zu gewähren. Die oberste Ver
waltungsbehörde bestinimt seine Höhe; sie kann chn für die einzelnen Apotheken
davon abhängig machen, daß die Kasse aus ihnen mindestens zu einem
bestimmten Betrage bezieht.
Die höhere Verwaltungsbehörde seht unter Rücksicht auf die örtlichen
Verhältnisse und die im Handverkauf üblichen Preise die Höchstpreise von
solchen einfachen Arzneimitteln fest, welche sonst ohne ärztliche Verschreibung
(im Handverkauf) ahgcgeben zu werden pflegen. Diese Höchstpreise dürfen
einen Betrag nicht überschreiten, der sich nach Abs. 1 ergibt. Die oberste
Verwaltungsbehörde kann Näheres anordnen.
Beziehen die Berechtigten die im Abs. 2 bezeichneten Arzneimittels zu
cmcnr Preise, der die Festsetzung nicht übersteigt, aus einer Apotheke, so
kann die höhere Verwaltungsbehörde anordnen, daß die Kasse die Bezahlung
^"ishalb ablehnen darf, weil sie nach 8 373 mit Personen, die nicht
Apothekenbesiher oder -Verwalter sind, niedrigere Preise vereinbart hat.