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Reichsversichenm'gsordnung.
können für knappschaftliche Betriebe „besondere Krankenkassen" errichtet
werden, wenn die Errichtung einer einzigen Krankenkasse für den ganzen
Bezirk erhebliche Schwierigkeiten verursachen würde (§§ 11—IZReichsknapp-
schaftsges.).
Der Umfang der Leistungen bestimmt sich in: allgemeinen nach der
RVO.; Näheres über die Mehrleistungen und über die Gewährung außer
ordentlicher Unterstützungen bestimmen die Sondervorschristen der Bezirks-
knappschastsvereine oder besonderen Krankenkassen. Die §§ 14—18 des
Reichsknappschaftsges. bestimmen folgendes:
14 (Abs. 1). Die Bezirksknappschaftsvereine oder die besondere Kranken
kasse gewähren die KV. nach den Vorschriften der RVO., soweit das Reichsknappschafts
gesetz nichts anderes vorschreibt.
(Abs. 2.) Näheres über die Mehrleistungen sowie über die Gewährung außer
ordentlicher Unterstützungen bestimmen die Sondervorschristen. Die Satzung kann
für die Gewährung von Mehrleistungen allgemeine Richtlinien aufstellen, die in den
Sondervorschristen zu beachten sind.
(Abs. 3.) Familienangehörige der Versicherten, die an Orten wohnen, für die ein
Vertragsverhältnis des Neichsknappschaftsvereins mit Ärzten oder Apothekern nicht
besteht, erhalten auf Erfordern des Bezirksknappschaftsvereins oder der besonderen
Krankenkasse die in den Sondervorschristen vorgesehenen Leistungen an Familienhilfe
von der allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts. Der Bezirksknappschaftsverein
oder die besondere Krankenkasse hat der Ortskrankenkasse die Kosten zu erstatten. Dabei
gelten drei Achtel des Octslohns für männliche Erwachsene über 21 Jahre am Sitze der
Ortskrankenkasse als Ersatz der Kosten für die Krankenpflege. Bei Krankenhauspflege
gilt das gleiche für die Krankenpflege.
Z 15. Die §§ 219, 220 der 91930. gelten mit der Maßgabe, daß die andere Kranken
kasse eintritt, wenn Kranke außerhalb solcher Orte wohnen, auf die sich das Vertrags
verhältnis des Reichsknappschaftsvereins mit Ärzten und Apothekern erstreckt, oder wenn
Versicherte während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb solcher Orte er
kranken.
8 16. Z 313a, der 91930. gilt mit der Maßgabe, daß an Stelle des Kasscnvorstandes
die Verwaltung des Bezirksknappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse
und an Stelle des Versicherungsamts ein nach § 143 bestellter Ausschuß tritt.
8 17. In den Fällen des § 180 Abs. 3, des 8 191 Abs. 2, der 88 193, 205a Abs. 2
und des 8 313 Abs. 2 der 91930. ist an Stelle des Oberversicherungsamts die Aufsichts
behörde zuständig.
8 18. Das Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Zahntechnikern, Krankenhäusern
und Apotheken regelt der Reichsknappschaftsverein nach den örtlichen Verhältnissen
der Bezirksknappschaftsvereine. Für das Verhältnis zu Apotheken gelten die 8? 375, 376
der RVO. entsprechend."
Die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten zur
Krankenkasse müssen gleich hoch sein; Versicherungsbcrechtigte tragen, wie
auch sonst in der KV., ihre Beiträge allein (§§ 88 ff. Reichsknappschaftsges.).
Arbeitgeber und Versicherte sind in den Organen des Rcichsknappschafts-
vereins und somit an dessen Verwaltung gleichmäßig beteiligt (§§ 112 ff.
Reichsknappschaftsges.).
Diese Regelung hat den „Neunten Abschnitt. Knappschast-
liche Krankenkassen" (§§ 495—502) der RVO. ersetzt, der daher
wegfallen mußte.
II. IV.: Beim Reichsknappschaftsverein sind nach § 1226 RVO. ver
sicherungspflichtige Arbeiter und ihnen gleichgestellte Personen versichert,
die in knappschaftlichen Betrieben beschäftigt werden; scheiden solche Per
sonen aus dieser Beschäftigung aus, ohne sonst vcrsicherungspslichtig zu
werden, so können sie sich nur beim Reichsknappschaftsverein weiterversichern.
Nur beim Reichsknappschaftsverein können sich freiwillig Personen ver
sichern, die in knappschaftlichen Betrieben ausschließlich gegen freien Unter-