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Zweiles Buch. Krankenversicherung. § 382—392.
§ 386. Die Beiträge dürfen bei Errichtung der Kasse nur dann höher
als sisbsnunäsindald^) vom Hundert des Grundlohncs festgesetzt werden,
wenn es zur Deckung der Regelleistungen erforderlich ist.
„ Sieben undeinhalb" ist an die Stelle von „vierundeinhalb" gesetzt worden,
um die Lasten der erweiterten Wochenhilfe zu decken (§ 16 der Bek. v. 22. V. 20). Dgl.
Vordem, vor § 195 a unter III und Überblick S. 32.
8 387. Decken die Einnahmen der Kasse ihre Ausgaben einschließlich
der Beträge für die Rücklage nicht, so sind durch Satzungsänderung entweder
die Leistungen bis auf die Regelleistungen zu mindern oder die Beiträge
zu erhöhen.
8 388. Über sisdenuncksindald^)^) vom Hundert des Erundlohnes
dürfen die Beiträge nur zur Deckung der Regelleistungen oder auf überein
stimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß erhöht
werden.
J ) „Sieben undeinhalb" ist an Stelle von „vierundeinhalb" getreten. Dgl.
Anm. 1 zu 8 386.
Im Falle eines dringenden Bedarfs konnte der Kassenvorstand ohne Satzungs
änderung mit Zustimmung des Oberversicherungsamts beschließen, bis längstens zum
31. XII. 1923 Notzuschläge zu den Beiträgen zu erheben; diese Zuschläge durften
2 v. H. des Grundlohns und zusammen mit den Beiträgen selbst 10 v. H. des Grundlohns
nicht übersteigen (8 24 Ges. v. 27. III. 23 — Anhang II Nr. 82). Über den 31. XII. 23
hinaus ist das Recht der Erhebung von Notzuschlägen nicht verlängert worden, da sich
mit der Festigung der Währung die Finanzlage der Kassen gebessert hatte.
8 389. Decken bei einer Ortskrankenkasse auch zehn*) vom Hundert des
Grundlohns als Beiträge die Regelleistungen nicht, so können die Beiträge
nur auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im
Ausschuß noch weiter erhöht werden.
Andernfalls veranlaßt das Oberversicherungsamt, vorbehaltlich des
8 268, daß die Kasse mit anderen Ortskrankenkassen vereinigt wird. Ist das
nicht möglich oder reichen trotz der Vereinigung die Beiträge für die Regel
leistungen nicht aus, so hat der Gemeindeverband die erforderliche Beihilfe
aus eigenen Mitteln zu leisten. Solange dies geschieht, kann er einem Ver
treter das Amt des Kassenvorsihenden übertragen.
i) „Zehn" ist an Stelle von „sechs" getreten. Dgl. Anm. 1 zu § 386.
§ 390. Decken bei einer Land-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse
zehn*) vom Hundert des Grundlohns als Beiträge die Regelleistungen nicht,
so hat bei Land krankenkassen, vorbehaltlich des 8 265 Abs. 2, der Gemeinde
verband, bei Betriebskrankenkassen der Arbeitgeber, bei Innungskranken
kassen die Innung die erforderliche Beihilfe aus eigenen Mitteln zu leisten.
Solange dieses bei einer Landkrankenkasse geschieht, kann der Gemeinde
verband einem Vertreter das Amt des Kassenvorsitzenden übertragen.
ü »Zehn" ist an die Stelle von „sechs" getreten. Dgl. Anm. 1 zu § 386.
§ 391. Muß eine Kasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten ober
herzustellen, schleunig ihre Einnahmen vermehren oder ihre Ausgaben ver
mindern, so kann bis zur satzungsmäßigen Neuregelung das Versicherungs-
amt (Beschluhausschuh) vorläufig verfügen, daß, soweit erforderlich, die
Beiträge erhöht wie auch die Leistungen bis auf die Regelleistungen gemindert
werden) lausende Leistungen bleiben unberührt.
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
8 392H. Übersteigen die Einnahmen der Kasse die Ausgaben, so sind,
falls die Rücklage das Doppelte ihres gesetzlichen Mindestbetrags erreicht