Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Zweiles Buch. Krankenversicherung. § 382—392. 
§ 386. Die Beiträge dürfen bei Errichtung der Kasse nur dann höher 
als sisbsnunäsindald^) vom Hundert des Grundlohncs festgesetzt werden, 
wenn es zur Deckung der Regelleistungen erforderlich ist. 
„ Sieben undeinhalb" ist an die Stelle von „vierundeinhalb" gesetzt worden, 
um die Lasten der erweiterten Wochenhilfe zu decken (§ 16 der Bek. v. 22. V. 20). Dgl. 
Vordem, vor § 195 a unter III und Überblick S. 32. 
8 387. Decken die Einnahmen der Kasse ihre Ausgaben einschließlich 
der Beträge für die Rücklage nicht, so sind durch Satzungsänderung entweder 
die Leistungen bis auf die Regelleistungen zu mindern oder die Beiträge 
zu erhöhen. 
8 388. Über sisdenuncksindald^)^) vom Hundert des Erundlohnes 
dürfen die Beiträge nur zur Deckung der Regelleistungen oder auf überein 
stimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß erhöht 
werden. 
J ) „Sieben undeinhalb" ist an Stelle von „vierundeinhalb" getreten. Dgl. 
Anm. 1 zu 8 386. 
Im Falle eines dringenden Bedarfs konnte der Kassenvorstand ohne Satzungs 
änderung mit Zustimmung des Oberversicherungsamts beschließen, bis längstens zum 
31. XII. 1923 Notzuschläge zu den Beiträgen zu erheben; diese Zuschläge durften 
2 v. H. des Grundlohns und zusammen mit den Beiträgen selbst 10 v. H. des Grundlohns 
nicht übersteigen (8 24 Ges. v. 27. III. 23 — Anhang II Nr. 82). Über den 31. XII. 23 
hinaus ist das Recht der Erhebung von Notzuschlägen nicht verlängert worden, da sich 
mit der Festigung der Währung die Finanzlage der Kassen gebessert hatte. 
8 389. Decken bei einer Ortskrankenkasse auch zehn*) vom Hundert des 
Grundlohns als Beiträge die Regelleistungen nicht, so können die Beiträge 
nur auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im 
Ausschuß noch weiter erhöht werden. 
Andernfalls veranlaßt das Oberversicherungsamt, vorbehaltlich des 
8 268, daß die Kasse mit anderen Ortskrankenkassen vereinigt wird. Ist das 
nicht möglich oder reichen trotz der Vereinigung die Beiträge für die Regel 
leistungen nicht aus, so hat der Gemeindeverband die erforderliche Beihilfe 
aus eigenen Mitteln zu leisten. Solange dies geschieht, kann er einem Ver 
treter das Amt des Kassenvorsihenden übertragen. 
i) „Zehn" ist an Stelle von „sechs" getreten. Dgl. Anm. 1 zu § 386. 
§ 390. Decken bei einer Land-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse 
zehn*) vom Hundert des Grundlohns als Beiträge die Regelleistungen nicht, 
so hat bei Land krankenkassen, vorbehaltlich des 8 265 Abs. 2, der Gemeinde 
verband, bei Betriebskrankenkassen der Arbeitgeber, bei Innungskranken 
kassen die Innung die erforderliche Beihilfe aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Solange dieses bei einer Landkrankenkasse geschieht, kann der Gemeinde 
verband einem Vertreter das Amt des Kassenvorsitzenden übertragen. 
ü »Zehn" ist an die Stelle von „sechs" getreten. Dgl. Anm. 1 zu § 386. 
§ 391. Muß eine Kasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten ober 
herzustellen, schleunig ihre Einnahmen vermehren oder ihre Ausgaben ver 
mindern, so kann bis zur satzungsmäßigen Neuregelung das Versicherungs- 
amt (Beschluhausschuh) vorläufig verfügen, daß, soweit erforderlich, die 
Beiträge erhöht wie auch die Leistungen bis auf die Regelleistungen gemindert 
werden) lausende Leistungen bleiben unberührt. 
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
8 392H. Übersteigen die Einnahmen der Kasse die Ausgaben, so sind, 
falls die Rücklage das Doppelte ihres gesetzlichen Mindestbetrags erreicht
	        
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