160 Reichsversicherungsordnung.
hat, durch Änderung der Satzung entweder die Beiträge zu ermäßigen oder
die Leistungen zu erhöhen.
i) Bis Ende 1924 ruht die Vorschrift des § 392 (Art. LVII Ges. v. 19. VII. 23;
Anhang I Nr. 61).
n. Zahlung der Beiträge.
Vordem. Die „VO. auf Grund des Notges. (KV.)" v. 27. IX. 23 (Anhang II
Nr. 106) hat Maßnahmen gegen die Zahlung der Beiträge in verschlechterter Währung
und Vorsorge für den rechtzeitigen Eingang der Beiträge bei der Kasse getroffen.
(Art. V, VI der VO., abgedruckt in Anm. 1 zu 8 393 RVO.; vgl. auch Art. IV, VII,
abgedruckt in Anm. 3 zu § 317). Über die beschränkte Geltungsdauer dieser Vorschriften
vgl. Art. VIII VO. v. 27. IX. 23.
§ 393 1 ). Die Arbeitgeber haben die Beiträge für ihre Versicherungs-
Pflichtigen an den Tagen einzuzahlen, welche die Satzung festsetzt. Die
Zahltage dürfen höchstens einen Monat auseinander liegen. An denselben
Lagen haben die Versicherungsberechtigten die Beiträge einzuzahlen.
i) Vgl. Vordem, vor § 393. Art. V u. IX der DO. v. 27. VI. 23 (Anhang II
Nr. 106) lauten:
„Art. V. Der Kassenvorstand kann bestimmen, daß die Arbeitgeber oder bestimmt«
Gruppen von ihnen die Beiträge statt an den in der Satzung festgesetzten Zahltagen
schon am Tage der jedesmaligen Lohnzahlung einzuzahlen haben.
Er kann die Beiträge bei verspäteter Einzahlung, auch ohne daß eine Mahnung
vorausgeht, uni den Betrag erhöhen, der dem Verhältnis der voin Statistischen Reichs
amt regelmäßig veröffentlichten Reichsrichtzahl der Lebenshaltungskosten am Fällig
keitstage zu der Reichsrichtzahl am Tage der Einzahlung entspricht. Dabei sind oie
Reichsrichtzahlen auf den nächsthöheren, durch eine Million teilbaren Betrag aufzurunden.
Der Beitragszuschlag (§ 397a RVO.) darf neben dieser Erhöhung nicht gefordert werden.
Art. VI. Der Reichsarbeitsminister kann weitere Bestimmungen erlassen, die
der Vereinfachung der Beitragszahlung dienen und den rechtzeitigen Eingang der
Beiträge sichern."
Über die beschränkte Geltungsdauer der Art. V und VI vgl. Art. VIII VO v.
27. IX. 23 (Anhang II Nr. 106).
§ 394. Die Versicherungspflichtigen müssen sich bei der Lohnzahlung
ihre Beitragsteile vom Barlohn abziehen lassen. Die Arbeitgeber dürfen
die Beitragsteile nur auf diesem Wege wieder einziehen.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wie deut Arbeitgeber
der Bcitragstcil Versicherungspflichtiger aus ihrem Entgelt zu erstatten ist,
wenn dieses ganz oder überwiegend 1 ) aus Sachbezügen besteht oder von
Dritten gewährt wird.
l ) „Ganz oder überwiegend" ist an Stelle von „nur" durch § 9 VO. über
KD. v. 13. II. 24 (Anhang II Nr. 117) gesetzt.
8 393. Die Abzüge für Beitragsteile sind gleichmäßig auf die Lohn-
zeiten zu verteilen, aus die sie fallen. Die Teilbeträge dürfen ohne Mehr
belastung der Versicherten auf volle zehn Pfennig abgerundet werden.
Sind Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben, so dürfen sie nur bei der
Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, wenn nicht die
Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind.
Bei Dienstboten gelten Abschlagszahlungen^) nicht als Lohnzahlungen.
J ) Sonst gelten nach der ständigen Rechtsprechung des RDA. auch Abschlags-
undVorschußzahlungen als Lohnzahlungen i. S. der RVO.
§ Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren Versicherungs-
Pflichtigen Arbeitsverhältnissen, so hasten die Arbeitgeber als Gesamtschuldner
für die vollen Beiträge.