Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

162 Reichsversicherungsordnung. 
das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) widerruflich anordnen 1 ), daß 
Arbeitgeber, die mit Abführung der Beiträge rückständig sind und sich in 
einem Zwangsbeitreibungsversahren als zahlungsunfähig erwiesen haben, 
nur ihren Beitragsteil einzahlen. Die von ihnen beschäftigten Versicherungs 
pflichtigen haben dann ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst einzuzahlen. 
Gegen diese Anordnung hat der Arbeitgeber die Beschwerde an das 
Oberversicherungsamt (Beschlußkammcr). Es entscheidet endgültig. 
*) Für die IV. vgl. § 1435. 
§ 599. Die Anordnung muß den Arbeitgeber, für den sie gilt, nach 
Namen, Wohnort und Geschäftsbetrieb bezeichnen. Sie wird ihm sowie 
der Polizeibehörde seines Wohnorts und des davon etwa getrennten Betriebs 
sitzes schriftlich mitgeteilt. Verlegt der Arbeitgeber seinen Wohnort oder 
Betriebssitz, so benachrichtigt die Polizeibehörde die für den neuen Wohnort 
oder Betriebssitz zuständige Behörde. 
§ 400. Der Arbeitgeber hat die Anordnung durch dauernden Aushang 
in den Arbeitsstätte,! den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen 
bekanntzumachen und diese bei jeder Lohnzahlung daraus hinzuweisen, daß 
sie ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen haben. 
8 401. Das Versicherungsamt (Beschlußausschuh) hebt die Anordnung 
auf, sobald ihm durch Bescheinigung des Kassenvorstandes nachgewiesen 
wird, daß alle rückständigen und fälligen Verpflichtungen des Arbeitgebers 
gegen die Kasse erfüllt sind. 
§ 402. Solange für Arbeitgeber, die sich im Iwangsbeitreibungs- 
verfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben, die Anordnung nicht getroffen 
ist, haben sie die Lohnabzüge zu machen und den Betrag spätestens binnen 
drei Tagen an die berechtigte Kasse abzuführen. 
8 403. Die Satzung einer Orts-, Land- oder Innungskrankenkasse 
kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts bestiinmen, unter welchen 
Voraussetzungen die Kasse Vorschüsse von den Arbeitgebern einfordern soll. 
8 404*). Auf Antrag beteiligter Kassen kann das Versicherungsamt 
(Beschlußausschuh) die gemeinsamen Meldestellen zugleich als Zahlstellen 
bestimmen, welche Beiträge annehmen und Leistungen auszahlen. 
Es kann den Ortsbehörden mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden 
die Geschäfte der Zahlstellen übertragen. 
Das Versicherungsamt kann die Krankenkassen mit ihrer Zustimmung 
und unter Vereinbarung über die Kosten bei der Einziehung der Beiträge 
unterstützen. 
I)ie obsrsts Verwaltungsbehörde tränn bestimmen, daß das Ver- 
sicherungsamfc nach Anhören der Kasse die geschäftsleitendep Angestellten 
als Vollstreckungsbeamte und sonstige Angestellte der Kasse als Voll 
ziehungsbeamte bestellen darf 1 ). 
^ Abs. 4 ist durch Art. 1 Nr. 2 Ges. v. 21. VII. 22 (Anhang I Nr. 48) an 
die Stelle des früheren Abs. 4 gesetzt worden, der lautete: „Die Ge 
meindeaufsichtsbehörde kann die geschäftsleitenden Beamten nach Anhören der Kasse 
als Vollstreckungsbeamte bestellen". Nach Landesrecht ist Voraussetzung für die Aus 
übung der Befugnisse eines Dollstreckungsbeamten die Eigenschaft als unmittelbarer 
oder mittelbarer Staatsbeamter. Diese Eigenschaft findet sich nach Erlaß der Bek. 
v. 3. II. Itz (Anhang II Nr. 39) nur noch bei einem verhältnismäßig kleinen Teile der 
Kassenangestellten. Es dient aber dem Nutzen sowohl der Gemeinden wie der Kranken 
kassen, wenn die Beitreibung der Rückstände von den Angestellten der letzteren vorge 
nommen werden kann. Diese Möglichkeit ist jetzt durch Neichsrecht geschaffen worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.