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Zweites Buch. Krankenversicherung. § 399—405.
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Da ein Bedürfnis nach der bezeichneten Maßnahme nid?t in allen Ländern gleichmäßig
besteht, ist es den obersten Verwaltungsbehörden überlassen, ob für ihr Gebiet davon
Gebrauch zu machen ist (Begründung, Drucksachen 2137—20/21).
§ 404a 1 ). Der Reichsarbeitsminister kann Bestimmungen treffen, um
die Einziehung der Beiträge zu vereinfachen.
!) § 404a ist durch § 25 Ges. v. 27. III. 23 (Anhang II Nr. 82) eingefügt.
405. Entsteht zwischen dem Arbeitgeber und seinen Beschäftigten
Streit über die Berechnung und Anrechnung ihrer Beitragsteile, so ent
scheidet endgültig das Bersicherungsaint (Beschlußausschutz).
Entsteht zwischen einem Arbeitgeber oder einem Versicherten oder
bisher Versicherten oder einem zu Versichernden und einer Kasse Streit
über das Versicherungsverhältnis oder über die Verpflichtung, Beiträge
zu leisten, einzuzahlen oder 'zurückzuzahlen, so entscheidet das Versicherungs
amt (Beschlußausschutz) und auf Beschwerde endgültig das Oberversiche
rungsamt 1 ) 2 ) 3 ).
Endgültige Entscheidungen über das Versicherungsverhältnis sind für
alle Behörden und Gerichte bindend. Ist jedoch die Mitgliedschaft eines
Versicherten für alle beteiligten Kassen endgültig und aus dem Grunde
abgelehnt, daß er einer anderen von ihnen anzugehören habe, so bestimmt
auf Antrag das diesen Kassen gemeinsame Versicherungsamt (Beschlutz-
ausschuh) oder Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) oder, wo ein solches
fehlt, die oberste Verwaltungsbehörde die zuständige Kasse, ohne an die
früheren Entscheidungen gebunden zu sein.
st Auch bei Streit über den Anspruch der Ersatzkasse gegen den
Arbeitgeber gilt Abs. 2 (8 620 Abs. 2).
st Über das Verhältnis des § 405 zu § 258 vgl. dort Anm. 1.
st Sobald ein Anspruch auf Leistungen aus der KD. erhoben ist,
bleibt für ein Verfahren nach Abs. 2 kein Raum mehr. Es mutz vielmehr, wenn
in einem Spruchverfahren über Gewährung von Leistungen die Versicherungspflicht
streitig wird, über diese Frage wie über alle sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs,
von den Spruchbehörden entschieden werden (AN. 1915 S. 511).
Siebenter Abschnitt.
Kassenverbiiude. Sektionen.
Vordem. Das Gesetz unterscheidet: a) Kassenverbände, zu denen sich
Kassen, die ihren Sitz im Bezirk desselben Dersicherungsamts haben, freiwillig ver
einigen können; mit Genehmigung des Oberversicherungsamts kann sich der Kassen
verband über die Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter dieses Ober
versicherungsamts erstrecken. Diese Verbände haben eigene Rechtspersönlichkeit und
einen Vorstand, können auch einen Ausschuß haben und unterstehen der Aussicht des
Versicherungsamts (§§ 406 bis 413); — b) freie Kassenvereinigungen anderer
Art (8 414). Auf die Kassenvereinigungen sind die 88 406 bis 413 nicht anwendbar.
Diese Vereinigungen haben an sich keine eigene Rechtspersönlichkeit, können sie aber
z. B. als eingetragene Vereine (§8 21, 55 BGB.) erwerben. Der Aufsicht der Der-
sicherungsbehörden unterstehen sie nicht.
Die Spihenverbände der Krankenkassen: der Hauptverband deutscher Orts
krankenkassen in Dresden ■— der Gesamtverband der Krankenkassen Deutschlands in
Essen (Ruhr) — der Allgemeine Verband deutscher Landkrankenkassen in Perleberg
(Bez. Potsdam) — der Verband zur Wahrung der Interessen der deutschen Betriebs-
krankenkasssn in Essen (Ruhr) ■— der Verband deutscher Innungskrankenkassen in Han
nover rechnen sich nicht zu den Verbänden i. S. des § 414.
Über die örtlichen Pflichtverbände der Krankenkassen des Bezirks eines
Versicherungsamts oder der Bezirke mehrerer Dersicherungsämter vgl. Überblick S. 26 f.
Über die Sektionsbildung bei Krankenkassen vgl. Anm. 1 zu § 415.