Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

164 Reichsversicherungsordnung. 
§ 406. Krankenkassen können sich durch übereinstimmenden Beschluß 
ihrer Ausschüsse zu einem Kassenverbande vereinigen, wenn sie ihren Sitz 
im Bezirke desselben Versicherungsamts haben. 
Mit Genehmigung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer) oder, 
wenn sie versagt wird, mit Genehmigung der obersten Äerwaltungsbehörde 
kann sich ein Kassenverband über die Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Ver 
sicherungsämter erstrecken. Das Oberversicherungsamt bestimmt endgültig, 
welches Versicherungsamt die Aufsicht führt. 
8 407. Der Kasscnverband kann für die ihm angeschlossenen Kassen 
gemeinsam 
1. Angestellte und Beamte anstellen, 
2. Verträge mit Ärzten, Zahnärzten, Zahntechnikern, Apotheken 
besitzern und -Verwaltern oder anderen Arzneimittelhändlern, 
Krankenhäusern sowie über Lieferung von Heilmitteln und anderen 
Bedürfnissen der Krankenpflege vorbereiten oder abschließen, 
Z. die Kranken nach einheitlichen Grundsätzen überwachen, 
4. Heilanstalten und Genesungsheime anlegen und betreiben, 
5. die Ausgaben für die Leistungen bis zur Hälfte oder innerhalb dieser 
Grenze die Ausgaben für bestimmte Krankheitsarten oder Er 
krankungsfälle bis zur vollen Höhe tragen, 
6. ckis Leitragsentrichtung nach einheitlichen Grundsätzen über 
wachen 1 ). 
st Nr. 6 ist durch Art. XXVII Ges. v. IS. VII. 23 (Anhang I Nr. Sy hinzugefügt. 
Dgl. auch Anm. I zu § 318a. 
§ 408. Für den Verband ist eine Satzung durch übereinstimmenden 
Beschluß der beteiligten Kassenausschüsse zu errichten. Sie bedarf der Ge 
nehmigung durch das Oberversicherungsamt. Für die Versagung der Ge 
nehmigung gilt ß 324 Abs. 2, 4. 
Die §§ 4 bis 34 gelten entsprechend. 
8 409. Die Satzung muß bestimmen über 
1. Namen und Sitz des Verbandes und der ihm angeschlossenen Kassen, 
2. Zwecke des Verbandes, 
3. Zusammensetzung, Wahl, Rechte und Pflichten des Vorstandes 
und des etwa gewählten Ausschusses, 
4. Feststellung des Voranschlags und Abnahme der Fahresrechnung, 
5. Umlegung der Beiträge zur Deckung der Verbandsausgaben sowie 
Ausschreibung und Verrechnung etwa erforderlicher Zuschüsse, 
6. Änderung der Satzung. 
8 410. Was nach den §§ 368 bis 376 für Krankenkassen gilt, ist auf 
Kassenverbände entsprechend anzuwenden. 
Z 411. Jede Kasse kann mit dem Schlüsse des Geschäftsjahrs aus dem 
Verband ausscheiden, wenn sie es spätestens sechs Monate zuvor bei dem 
Vorstand beantragt hat. 
Die beteiligten Kassenausschüsse können den Verband durch überein 
stimmenden Beschluß auflösen. 
Für die zur Zeit des Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten des 
Kassenverbandes haftet die ausgeschiedene Kasse wie ein Gesamtschuldner. 
Die Ansprüche gegen die Kasse aus diesen Verbindlichkeiten verjähren in 
zwei Jahren nach dem Ausscheiden, sofern nicht der Anspruch gegen den 
Kassenverband einer kürzeren Verjährung unterliegt; wird der Anspruch 
gegen den Kassenverband erst nach dem Ausscheiden fällig, so beginnt die 
Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.
	        
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