164 Reichsversicherungsordnung.
§ 406. Krankenkassen können sich durch übereinstimmenden Beschluß
ihrer Ausschüsse zu einem Kassenverbande vereinigen, wenn sie ihren Sitz
im Bezirke desselben Versicherungsamts haben.
Mit Genehmigung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer) oder,
wenn sie versagt wird, mit Genehmigung der obersten Äerwaltungsbehörde
kann sich ein Kassenverband über die Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Ver
sicherungsämter erstrecken. Das Oberversicherungsamt bestimmt endgültig,
welches Versicherungsamt die Aufsicht führt.
8 407. Der Kasscnverband kann für die ihm angeschlossenen Kassen
gemeinsam
1. Angestellte und Beamte anstellen,
2. Verträge mit Ärzten, Zahnärzten, Zahntechnikern, Apotheken
besitzern und -Verwaltern oder anderen Arzneimittelhändlern,
Krankenhäusern sowie über Lieferung von Heilmitteln und anderen
Bedürfnissen der Krankenpflege vorbereiten oder abschließen,
Z. die Kranken nach einheitlichen Grundsätzen überwachen,
4. Heilanstalten und Genesungsheime anlegen und betreiben,
5. die Ausgaben für die Leistungen bis zur Hälfte oder innerhalb dieser
Grenze die Ausgaben für bestimmte Krankheitsarten oder Er
krankungsfälle bis zur vollen Höhe tragen,
6. ckis Leitragsentrichtung nach einheitlichen Grundsätzen über
wachen 1 ).
st Nr. 6 ist durch Art. XXVII Ges. v. IS. VII. 23 (Anhang I Nr. Sy hinzugefügt.
Dgl. auch Anm. I zu § 318a.
§ 408. Für den Verband ist eine Satzung durch übereinstimmenden
Beschluß der beteiligten Kassenausschüsse zu errichten. Sie bedarf der Ge
nehmigung durch das Oberversicherungsamt. Für die Versagung der Ge
nehmigung gilt ß 324 Abs. 2, 4.
Die §§ 4 bis 34 gelten entsprechend.
8 409. Die Satzung muß bestimmen über
1. Namen und Sitz des Verbandes und der ihm angeschlossenen Kassen,
2. Zwecke des Verbandes,
3. Zusammensetzung, Wahl, Rechte und Pflichten des Vorstandes
und des etwa gewählten Ausschusses,
4. Feststellung des Voranschlags und Abnahme der Fahresrechnung,
5. Umlegung der Beiträge zur Deckung der Verbandsausgaben sowie
Ausschreibung und Verrechnung etwa erforderlicher Zuschüsse,
6. Änderung der Satzung.
8 410. Was nach den §§ 368 bis 376 für Krankenkassen gilt, ist auf
Kassenverbände entsprechend anzuwenden.
Z 411. Jede Kasse kann mit dem Schlüsse des Geschäftsjahrs aus dem
Verband ausscheiden, wenn sie es spätestens sechs Monate zuvor bei dem
Vorstand beantragt hat.
Die beteiligten Kassenausschüsse können den Verband durch überein
stimmenden Beschluß auflösen.
Für die zur Zeit des Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten des
Kassenverbandes haftet die ausgeschiedene Kasse wie ein Gesamtschuldner.
Die Ansprüche gegen die Kasse aus diesen Verbindlichkeiten verjähren in
zwei Jahren nach dem Ausscheiden, sofern nicht der Anspruch gegen den
Kassenverband einer kürzeren Verjährung unterliegt; wird der Anspruch
gegen den Kassenverband erst nach dem Ausscheiden fällig, so beginnt die
Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.