Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

166 ReichAversicherungsordnung. 
§ 417. Als in der Landwirtschaft Beschäftigter gilt auch, werst 
1. in landwirtschaftlichen Nebenbetrieben (88 918 bis 921) beschäftigt 
wird, 
2. in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt wird, die Neben 
betriebe eines gewerblichen Betriebs sind, und nicht nach § 540 
durch die Satzung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft bei 
dieser versichert ist. 
i) Angenommen wird, daß alle Personen, die der landwirtschaftlichen 1133. 
unterstellt sind, auch als landwirtschaftlich Beschäftigte i. S. der KV. gelten. 
88 418, 419 sind durch Art. XXVIII Ges. v. IS. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) ge 
strichen. Diese §§, welche aus Antrag des Arbeitgebers die Befreiung landwirtschaftlicher 
Arbeiter und in Verbindung mit 8 435 die Befreiung der Dienstboten von der Ver 
sicherungspflicht unter der Voraussetzung anderweiter gleichwertiger Unterstützung 
gestatteten, hatten schon durch die §8 9, 11, 12 930. v. 3. II. 19 (Anhang II Nr. 39), 
welche die Befreiung beseitigt hatten, ihre praktische Bedeutung verloren. 
8 4201). Auf Antrag des Arbeitgebers werden für die Dauer des 
Arbeitsvertrags unter Wegfall des Anspruchs der Versicherten auf Kranken 
geld 2 ) die Kassenbeiträge entsprechend ermäßigt, wenn erweislich mindestens 
1. der Arbeitsvertrag auf ein Jahr abgeschlossen ist, 
2. die Versicherten 
entweder für das Fahr Sachleistungen im dreihundertsechzig 
fachen stWerte des satzungsmäßigen täglichen Krankengeldes 
oder für den Tag 2 ) ein Entgelt im Werte dieses Kranken 
geldes beziehen, und 
Z. ihnen ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen für die Geltungs 
dauer des Arbeitsvertrags zusteht. 
Ist der Versicherte über die Geltungsdauer des Arbeitsvertrags hinaus 
krank und arbeitsunfähig, so tritt sein Anspruch auf Krankengeld wieder 
in Kraft. Der Arbeitgeber hat der Kasse das Krankengeld zu erstatten. 8 28 
gilt entsprechend. 
Die Beiträge werden durch die Satzung mit Zustimmung des Ober 
versicherungsamts nach dem Verhältnis des Krankengeldes zum Werte der 
anderen Kassenleistungen ermäßigt. 
st Die Vorschrift des § 420 gilt nach § 439 auch für Dienstboten, die nicht nur 
vorübergehend in der Landwirtschaft tätig sind (AN. 1919 S. 169). 
st Der Wegfall der Krankenhauspflege kann nicht bestimmt werden (AN. 
1915 S. 686). — Gewährt eine Landkrankenkasse einem Versicherten, dessen Anspruch 
auf Krankengeld nach § 420 Abs. 1 weggefallen ist, während der Dauer des Arbeits 
vertrags Krankenhauspflege, ohne daß der Arbeitgeber die Erfüllung der vertrags 
mäßigen Leistungen verweigert (§ 422 Abs. 1 Sah 2), so ist der Arbeitgeber zur Er 
stattung des Krankengeldes nicht verpflichtet (AN. 1919 S. 283). 
st „360fachen"statt „300fachen"und „Tag"statt „Arbeitstag" durch Art. XXVIII 
Ees. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61). Vgl. 8 180 Anm. 6. 
8 421. Mit Zustimmung des Oberversicherungsamts kann die Satzung 
für Versicherte, denen in Krankheitsfällen nach ihrem Arbeitsvertrage 
geringere als die im 8 420 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungen zustehen, 
das Krankengeld kürzen; die Beiträge find entsprechend zu ermäßigen. 
8 422st. Was nach den 88 420, 421 vom Krankengelde gilt, gilt auch 
für das Hausgeld und für das besondere Krankengeld im Falle des 8 194 
Soweit der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen (88 420, 421) 
nicht erfüllt 2 ), hat die Krankenkasse dem erkrankten Mitglied auf Antrag 
das Krankengeld und die im Abs. 1 bezeichneten anderen Bezüge zu
	        
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