166 ReichAversicherungsordnung.
§ 417. Als in der Landwirtschaft Beschäftigter gilt auch, werst
1. in landwirtschaftlichen Nebenbetrieben (88 918 bis 921) beschäftigt
wird,
2. in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt wird, die Neben
betriebe eines gewerblichen Betriebs sind, und nicht nach § 540
durch die Satzung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft bei
dieser versichert ist.
i) Angenommen wird, daß alle Personen, die der landwirtschaftlichen 1133.
unterstellt sind, auch als landwirtschaftlich Beschäftigte i. S. der KV. gelten.
88 418, 419 sind durch Art. XXVIII Ges. v. IS. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) ge
strichen. Diese §§, welche aus Antrag des Arbeitgebers die Befreiung landwirtschaftlicher
Arbeiter und in Verbindung mit 8 435 die Befreiung der Dienstboten von der Ver
sicherungspflicht unter der Voraussetzung anderweiter gleichwertiger Unterstützung
gestatteten, hatten schon durch die §8 9, 11, 12 930. v. 3. II. 19 (Anhang II Nr. 39),
welche die Befreiung beseitigt hatten, ihre praktische Bedeutung verloren.
8 4201). Auf Antrag des Arbeitgebers werden für die Dauer des
Arbeitsvertrags unter Wegfall des Anspruchs der Versicherten auf Kranken
geld 2 ) die Kassenbeiträge entsprechend ermäßigt, wenn erweislich mindestens
1. der Arbeitsvertrag auf ein Jahr abgeschlossen ist,
2. die Versicherten
entweder für das Fahr Sachleistungen im dreihundertsechzig
fachen stWerte des satzungsmäßigen täglichen Krankengeldes
oder für den Tag 2 ) ein Entgelt im Werte dieses Kranken
geldes beziehen, und
Z. ihnen ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen für die Geltungs
dauer des Arbeitsvertrags zusteht.
Ist der Versicherte über die Geltungsdauer des Arbeitsvertrags hinaus
krank und arbeitsunfähig, so tritt sein Anspruch auf Krankengeld wieder
in Kraft. Der Arbeitgeber hat der Kasse das Krankengeld zu erstatten. 8 28
gilt entsprechend.
Die Beiträge werden durch die Satzung mit Zustimmung des Ober
versicherungsamts nach dem Verhältnis des Krankengeldes zum Werte der
anderen Kassenleistungen ermäßigt.
st Die Vorschrift des § 420 gilt nach § 439 auch für Dienstboten, die nicht nur
vorübergehend in der Landwirtschaft tätig sind (AN. 1919 S. 169).
st Der Wegfall der Krankenhauspflege kann nicht bestimmt werden (AN.
1915 S. 686). — Gewährt eine Landkrankenkasse einem Versicherten, dessen Anspruch
auf Krankengeld nach § 420 Abs. 1 weggefallen ist, während der Dauer des Arbeits
vertrags Krankenhauspflege, ohne daß der Arbeitgeber die Erfüllung der vertrags
mäßigen Leistungen verweigert (§ 422 Abs. 1 Sah 2), so ist der Arbeitgeber zur Er
stattung des Krankengeldes nicht verpflichtet (AN. 1919 S. 283).
st „360fachen"statt „300fachen"und „Tag"statt „Arbeitstag" durch Art. XXVIII
Ees. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61). Vgl. 8 180 Anm. 6.
8 421. Mit Zustimmung des Oberversicherungsamts kann die Satzung
für Versicherte, denen in Krankheitsfällen nach ihrem Arbeitsvertrage
geringere als die im 8 420 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungen zustehen,
das Krankengeld kürzen; die Beiträge find entsprechend zu ermäßigen.
8 422st. Was nach den 88 420, 421 vom Krankengelde gilt, gilt auch
für das Hausgeld und für das besondere Krankengeld im Falle des 8 194
Soweit der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen (88 420, 421)
nicht erfüllt 2 ), hat die Krankenkasse dem erkrankten Mitglied auf Antrag
das Krankengeld und die im Abs. 1 bezeichneten anderen Bezüge zu