176 Reichsversicherungsordnung.
3 ) Das Oberversicherungsamt erschien als die sachverständige Stelle. Bei
der Zustimmung ist dem freien Ermessen der Behörde ein weiterer Spielraum ge
lassen, als bei der Genehmigung (Begründung S. 23). Vgl. Anm. 3 zu § 324.
4 ) Also nicht das RVA.
§ 467 1 ). Auf übereinstimmenden Antrag der für den Erlaß des
Statuts zuständigen Stelle und der Allgemeinen Ortskrankenkasse oder
Ortskrankenkassen ihres Bezirkes kann das Oberversicherungsamt geneh
migen, daß die Versicherung der Hausgewerbtreibenden für diesen Bezirk
durch die Satzung der Allgemeinen Ortskrankenkasse oder Ortskranken
kassen geregelt wird. Gegen die Versagung der Genehmigung findet die
Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde statt. Für die Be
stimmungen der Satzung über die Versicherung der Hausgewerbtreibenden
gilt § 466 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
1) Wünscht eine Ortskrankenkasse die Versicherung der Hausgewerb
treibenden durch ihre Satzung zu regeln und ist der kommunale Verband
unter Verzicht auf eigene Regelung damit einverstanden, so können die Genannten
gemeinsam den Antrag an das Oberversicherungsamt stellen. Dieses prüft die Zweck
mäßigkeit der Maßnahme und erteilt oder versagt, je nach Ausfall der Prüfung, die
Genehmigung. Gegen die Versagung steht sowohl der Kasse wie dem Verbände das
Beschwerderecht zu. Wird der Antrag endgültig abgewiesen, so fällt die Pflicht zum
Erlasse der Bestimmung dem Verbände zu (Begründung S. 23).
§ 468. Ist für einen Bezirk innerhalb sechs Monaten nach Inkraft
treten dieser Vorschriften die Regelung nach den §§ 466, 467 *) nicht
erfolgt, so erläßt die oberste Verwaltungsbehörde oder die von ihr beauf
tragte Behörde die erforderliche Bestimmung, es sei denn, daß in dem
Bezirk eine hausgewerbliche Beschäftigung nicht 2 ) stattfindet.
Änderungen der Bestimmungen erfolgen durch die gleichen Stellen.
J ) oder nach Art. VII des Ges. v. 30. IV. 22 (Anhang II Nr. 61).
2 ) Vor dem Schlußwort „stattfindet" des Abs. 1 enthielt der Entwurf die Worte:
„oder nur in ganz geringfügigem Amfang". Die Streichung ist im Reichstagsausschuß
erfolgt. Es wurde betont, daß eine jede Heimarbeiterin, auch die vereinzelt wohnende,
die Versicherung in den Tagen der Krankheit genau so nötig habe, wie die Großstadt-
heimarbeiterin.
§ 469. Was nach den nachstehenden Vorschriften für die Regelung
der hausgewerblichen Krankenversicherung durch Statut (§ 466) gilt,
gilt auch für die Regelung nach den §§467, 468 1 ).
Die nach den §§ 466 bis 468 für die Hausgewerbtreibenden eines
Bezirkes getroffene Bestimmung gilt auch für die außerhalb des Bezirkes
wohnenden Arbeitgeber und Auftraggeber dieser Hausgewerbtreibenden 2 ).
1 ) Zur Vermeidung häufiger Wiederholungen sprechen die nachfolgenden
Paragraphen stets nur von den Statutbestimmungen. Nach Abs. 1 gilt das über die
Regelung durch Statut Gesagte auch für die Regelung durch Kassensatzung oder durch
die Landesverwaltung.
2 ) Sehr häufig wohnen die Arbeitgeber (§ 162) und Auftraggeber (§ 162) der
Hausgewerbtrei benden nicht in demselben Bezirke mit diesen, sondern weitab in anderen
Gegenden des Landes oder des Reiches. Ein Ortsstatut würde seiner Natur nach — ohne
die reichsgesetzliche Regelung des Abs.2 — nur die Bewohner des Bezirks binden,
für den es erlassen ist — Vgl. § 1436 Abs. 3.
§ 470. Die Hausgewerbtreibenden sind, vorbehaltlich des § 309 *),
bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse 2 ) ihrer Betriebsstätte versichert.
Wo für einzelne oder mehrere Gewerbszweige eine besondere Orts
krankenkasse 2 ) besteht und für diese Gewerbszweige die hausgewerbliche
Betriebsart in größerem Umfang stattfindet, kann das Statut die Haus
gewerbtreibenden dieser Gewerbszweige auch der besonderen Ortskranken-