Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

176 Reichsversicherungsordnung. 
3 ) Das Oberversicherungsamt erschien als die sachverständige Stelle. Bei 
der Zustimmung ist dem freien Ermessen der Behörde ein weiterer Spielraum ge 
lassen, als bei der Genehmigung (Begründung S. 23). Vgl. Anm. 3 zu § 324. 
4 ) Also nicht das RVA. 
§ 467 1 ). Auf übereinstimmenden Antrag der für den Erlaß des 
Statuts zuständigen Stelle und der Allgemeinen Ortskrankenkasse oder 
Ortskrankenkassen ihres Bezirkes kann das Oberversicherungsamt geneh 
migen, daß die Versicherung der Hausgewerbtreibenden für diesen Bezirk 
durch die Satzung der Allgemeinen Ortskrankenkasse oder Ortskranken 
kassen geregelt wird. Gegen die Versagung der Genehmigung findet die 
Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde statt. Für die Be 
stimmungen der Satzung über die Versicherung der Hausgewerbtreibenden 
gilt § 466 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. 
1) Wünscht eine Ortskrankenkasse die Versicherung der Hausgewerb 
treibenden durch ihre Satzung zu regeln und ist der kommunale Verband 
unter Verzicht auf eigene Regelung damit einverstanden, so können die Genannten 
gemeinsam den Antrag an das Oberversicherungsamt stellen. Dieses prüft die Zweck 
mäßigkeit der Maßnahme und erteilt oder versagt, je nach Ausfall der Prüfung, die 
Genehmigung. Gegen die Versagung steht sowohl der Kasse wie dem Verbände das 
Beschwerderecht zu. Wird der Antrag endgültig abgewiesen, so fällt die Pflicht zum 
Erlasse der Bestimmung dem Verbände zu (Begründung S. 23). 
§ 468. Ist für einen Bezirk innerhalb sechs Monaten nach Inkraft 
treten dieser Vorschriften die Regelung nach den §§ 466, 467 *) nicht 
erfolgt, so erläßt die oberste Verwaltungsbehörde oder die von ihr beauf 
tragte Behörde die erforderliche Bestimmung, es sei denn, daß in dem 
Bezirk eine hausgewerbliche Beschäftigung nicht 2 ) stattfindet. 
Änderungen der Bestimmungen erfolgen durch die gleichen Stellen. 
J ) oder nach Art. VII des Ges. v. 30. IV. 22 (Anhang II Nr. 61). 
2 ) Vor dem Schlußwort „stattfindet" des Abs. 1 enthielt der Entwurf die Worte: 
„oder nur in ganz geringfügigem Amfang". Die Streichung ist im Reichstagsausschuß 
erfolgt. Es wurde betont, daß eine jede Heimarbeiterin, auch die vereinzelt wohnende, 
die Versicherung in den Tagen der Krankheit genau so nötig habe, wie die Großstadt- 
heimarbeiterin. 
§ 469. Was nach den nachstehenden Vorschriften für die Regelung 
der hausgewerblichen Krankenversicherung durch Statut (§ 466) gilt, 
gilt auch für die Regelung nach den §§467, 468 1 ). 
Die nach den §§ 466 bis 468 für die Hausgewerbtreibenden eines 
Bezirkes getroffene Bestimmung gilt auch für die außerhalb des Bezirkes 
wohnenden Arbeitgeber und Auftraggeber dieser Hausgewerbtreibenden 2 ). 
1 ) Zur Vermeidung häufiger Wiederholungen sprechen die nachfolgenden 
Paragraphen stets nur von den Statutbestimmungen. Nach Abs. 1 gilt das über die 
Regelung durch Statut Gesagte auch für die Regelung durch Kassensatzung oder durch 
die Landesverwaltung. 
2 ) Sehr häufig wohnen die Arbeitgeber (§ 162) und Auftraggeber (§ 162) der 
Hausgewerbtrei benden nicht in demselben Bezirke mit diesen, sondern weitab in anderen 
Gegenden des Landes oder des Reiches. Ein Ortsstatut würde seiner Natur nach — ohne 
die reichsgesetzliche Regelung des Abs.2 — nur die Bewohner des Bezirks binden, 
für den es erlassen ist — Vgl. § 1436 Abs. 3. 
§ 470. Die Hausgewerbtreibenden sind, vorbehaltlich des § 309 *), 
bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse 2 ) ihrer Betriebsstätte versichert. 
Wo für einzelne oder mehrere Gewerbszweige eine besondere Orts 
krankenkasse 2 ) besteht und für diese Gewerbszweige die hausgewerbliche 
Betriebsart in größerem Umfang stattfindet, kann das Statut die Haus 
gewerbtreibenden dieser Gewerbszweige auch der besonderen Ortskranken-
	        
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