Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

16 Reichsversicherung sordnung. 
und der Begriff der Berussunfähigkeit im Sinne des § 25 AVG. find vom 
Gesetzgeber mit Recht für gleichwertig angesehen. 
Dies hat mit Recht dazu Anlaß gegeben, nach dem Vorbilde der Vor 
schriften über die Wanderversichernng (Überblick S. 39) die einheitliche 
Festsetzung der Invalidenpension und der sonstigen Pensions 
leistungen mit den entsprechenden Leistungen der IV. und AV. 
für Versicherte zu regeln, die beim Reichsknappschaftsverein versichert ge 
wesen und für die auch Beiträge zur AV. oder zur FV. oder zu diesen beiden 
Versicherungen entrichtet hat. Hierüber bestimmen die §§ 79—82 Reichs- 
knappschaftsges. folgendes: 
„8 79. (Abs. 1.) Hat ein Versicherter außer Beiträgen zum Reichsknappschafts- 
verein auch Beiträge zur IV. oder zur AV. oder zu beiden Versicherungen entrichtet, 
so setzt der Reichsknappschastsverein die Leistungen fest, wenn an ihn zuletzt Beiträge 
entrichtet wurden. 
(Abs. 2.) War der Versicherte auch bei einer oder mehreren Ersatzkassen ver 
sichert, so sind sie vor Erteilung des Bescheids zu hören. Jede von ihnen ist berechtigt, 
Rechtsmittel einzulegen und Abschrift der Entscheidung gegen Erstattung der Kosten zu 
verlangen. Aber das Rechtsmittel wird in dem Verfahren entschieden, das dieses Ge 
setz vorschreibt. 
(Abs. 3.) Die zur Entscheidung berufene Stelle kann die Ersatzkasse beiladen. 
Hat sie ein Rechtsmittel nicht eingelegt, so ist sie an den Kosten des Verfahrens und 
den Kosten, die der unterlegenen Partei auferlegt werden, nicht zu beteiligen. 
§ 80. (Abs. 1.) Setzt für einen Versicherten, der nicht zuletzt beim Reichsknapp 
schaftsvereine versichert gewesen ist, ein anderer Träger der IV. eine Invaliden- oder 
Hinterbliebenenrente fest, so setzt er auch die entsprechende Pensionsleistung des Reichs- 
knappfchaftsvereins fest. Lehnt der andere Versicherungsträger den Antrag auf Be 
willigung der reichsgesetzlichen Leistungen ab, so hat er den Antrag auf Bewilligung 
der Pensionsleistungen des Reichsknappschaftsvereins an diesen abzugeben. 
(Abs. 2.) Setzt für einen Versicherten, der nicht zuletzt beim Reichsknappschafts 
vereine versichert gewesen ist, die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ein Ruhe- 
geld oder eine Hinterbliebenenrente fest, so setzt sie auch die entsprechende Pensions 
leistung des Reichsknappschaftsvereins fest. Wird in diesem Falle die Leistung aus 
der AV. durch das Oberversicherungsamt oder durch das Reichsversicherungsamt fest 
gesetzt, so setzt dieses auch die entsprechende Pensionsleistung des Reichsknappschafts- 
vereins fest. 
(Abs. 3.) Alle übrigen Pensionsleistungen setzt der Reichsknappschaftsverein fest. 
§ 81. (Abs. 1.) In den Fällen des § 80 Abf. 1 und 2 hat jeder Versicherungs- 
trüger den Reichsknappschastsverein vor Erteilung des Bescheids zu hören. Dieser kann 
Rechtsmittel einlegen und Abschrift der Entscheidung gegen Erstattung der Kosten ver 
langen. Aber das Rechtsmittel wird in dein Verfahren entschieden, das für den fest 
setzenden Versicherungsträger gilt. 
(Abs. 2.) Die zur Entscheidung berufene Stelle kann den Reichsknappschafts 
verein beiladen. Hat er ein Rechtsmittel nicht eingelegt, so ist er an den Kosten des 
Verfahrens und den Kosten, die der unterlegenen Partei auferlegt werden, nicht zu 
beteiligen. 
8 82. In den Fällen des § 79 Abs. 1, 2, § 80 Abs. 1, 2 erstatten die beteiligten 
Versicherungsträger dem festsetzenden die ihnen obliegenden Leistungen nach näherer 
Bestimmung des Reichsarbeitsministers." 
VIII. Das Reichsknappschaftsgesetz ist am 1. I. 24 in Kraft getreten 
(Art. I Einführungsges. z. Reichsknappschaftsgcs., Anhang I Nr. 59). 
Hinsichtlich der IV. und AV. hat jedoch die „VO. über das Inkraft 
treten der Vorschriften des Reichsknappschaftsgesetzes bezüglich der I. u. AV." 
v. 21. I. 24 (RGBl. I S. 34) bestimmt: 
„Einziger Art. Die IV. und AV. für die nach dem Reichsknappschaftsges. 
v. 23. VI. 23 (RGBl. I S. 431) versicherten Personen wird, soweit sie noch nicht von 
Knappschaftsvereinen durchgeführt wird, bis zum 30. VI. 1924 einschließlich von den 
bisherigen Versicherungsträgern weitergeführt."
	        
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