16 Reichsversicherung sordnung.
und der Begriff der Berussunfähigkeit im Sinne des § 25 AVG. find vom
Gesetzgeber mit Recht für gleichwertig angesehen.
Dies hat mit Recht dazu Anlaß gegeben, nach dem Vorbilde der Vor
schriften über die Wanderversichernng (Überblick S. 39) die einheitliche
Festsetzung der Invalidenpension und der sonstigen Pensions
leistungen mit den entsprechenden Leistungen der IV. und AV.
für Versicherte zu regeln, die beim Reichsknappschaftsverein versichert ge
wesen und für die auch Beiträge zur AV. oder zur FV. oder zu diesen beiden
Versicherungen entrichtet hat. Hierüber bestimmen die §§ 79—82 Reichs-
knappschaftsges. folgendes:
„8 79. (Abs. 1.) Hat ein Versicherter außer Beiträgen zum Reichsknappschafts-
verein auch Beiträge zur IV. oder zur AV. oder zu beiden Versicherungen entrichtet,
so setzt der Reichsknappschastsverein die Leistungen fest, wenn an ihn zuletzt Beiträge
entrichtet wurden.
(Abs. 2.) War der Versicherte auch bei einer oder mehreren Ersatzkassen ver
sichert, so sind sie vor Erteilung des Bescheids zu hören. Jede von ihnen ist berechtigt,
Rechtsmittel einzulegen und Abschrift der Entscheidung gegen Erstattung der Kosten zu
verlangen. Aber das Rechtsmittel wird in dem Verfahren entschieden, das dieses Ge
setz vorschreibt.
(Abs. 3.) Die zur Entscheidung berufene Stelle kann die Ersatzkasse beiladen.
Hat sie ein Rechtsmittel nicht eingelegt, so ist sie an den Kosten des Verfahrens und
den Kosten, die der unterlegenen Partei auferlegt werden, nicht zu beteiligen.
§ 80. (Abs. 1.) Setzt für einen Versicherten, der nicht zuletzt beim Reichsknapp
schaftsvereine versichert gewesen ist, ein anderer Träger der IV. eine Invaliden- oder
Hinterbliebenenrente fest, so setzt er auch die entsprechende Pensionsleistung des Reichs-
knappfchaftsvereins fest. Lehnt der andere Versicherungsträger den Antrag auf Be
willigung der reichsgesetzlichen Leistungen ab, so hat er den Antrag auf Bewilligung
der Pensionsleistungen des Reichsknappschaftsvereins an diesen abzugeben.
(Abs. 2.) Setzt für einen Versicherten, der nicht zuletzt beim Reichsknappschafts
vereine versichert gewesen ist, die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ein Ruhe-
geld oder eine Hinterbliebenenrente fest, so setzt sie auch die entsprechende Pensions
leistung des Reichsknappschaftsvereins fest. Wird in diesem Falle die Leistung aus
der AV. durch das Oberversicherungsamt oder durch das Reichsversicherungsamt fest
gesetzt, so setzt dieses auch die entsprechende Pensionsleistung des Reichsknappschafts-
vereins fest.
(Abs. 3.) Alle übrigen Pensionsleistungen setzt der Reichsknappschaftsverein fest.
§ 81. (Abs. 1.) In den Fällen des § 80 Abf. 1 und 2 hat jeder Versicherungs-
trüger den Reichsknappschastsverein vor Erteilung des Bescheids zu hören. Dieser kann
Rechtsmittel einlegen und Abschrift der Entscheidung gegen Erstattung der Kosten ver
langen. Aber das Rechtsmittel wird in dein Verfahren entschieden, das für den fest
setzenden Versicherungsträger gilt.
(Abs. 2.) Die zur Entscheidung berufene Stelle kann den Reichsknappschafts
verein beiladen. Hat er ein Rechtsmittel nicht eingelegt, so ist er an den Kosten des
Verfahrens und den Kosten, die der unterlegenen Partei auferlegt werden, nicht zu
beteiligen.
8 82. In den Fällen des § 79 Abs. 1, 2, § 80 Abs. 1, 2 erstatten die beteiligten
Versicherungsträger dem festsetzenden die ihnen obliegenden Leistungen nach näherer
Bestimmung des Reichsarbeitsministers."
VIII. Das Reichsknappschaftsgesetz ist am 1. I. 24 in Kraft getreten
(Art. I Einführungsges. z. Reichsknappschaftsgcs., Anhang I Nr. 59).
Hinsichtlich der IV. und AV. hat jedoch die „VO. über das Inkraft
treten der Vorschriften des Reichsknappschaftsgesetzes bezüglich der I. u. AV."
v. 21. I. 24 (RGBl. I S. 34) bestimmt:
„Einziger Art. Die IV. und AV. für die nach dem Reichsknappschaftsges.
v. 23. VI. 23 (RGBl. I S. 431) versicherten Personen wird, soweit sie noch nicht von
Knappschaftsvereinen durchgeführt wird, bis zum 30. VI. 1924 einschließlich von den
bisherigen Versicherungsträgern weitergeführt."