Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Zweites Buch. Krankenversicherung. § 473—503. 
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Abs. 3 will den Verhältnissen von Hausgewerbtreibenden mit besonders niedrigem 
Einkommen Rechnung tragen. 
Für Bezirke mit besonders ungünstiger Wirtschaftslage hatte der Entwurf folgende 
im Reichstagsausschuß gestrichene Vorschrift vorgesehen: 
„§ 477. Für Bezirke, in denen die Hausgewerbtreibenden die Beiträge nicht 
leisten können, kann der kommunale Verband die Beitragsanteile der Hausgewerb 
treibenden übernehmen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann dies anordnen. 
Dabei kann bestimmt werden, daß die Hausgewerbtreibenden nur die im 
§ 476 Abs. 3 bezeichneten Leistungen erhalten." 
Die Streichung wurde damit begründet, daß es grundsätzlich abzulehnen sei, daß 
irgendwo in Deutschland noch so niedrige Löhne für Heimarbeit gezahlt werden dürften, 
daß die Hausgewerbtreibenden nicht imstande seien, die Beiträge zur Krankenversiche 
rung zu zahlen. Es sei auch eine durchaus abzulehnende Auslage für die kommunalen 
Verbände, daß sic an Steile der Schlechtentlohnten die Beiträge zahlen sollen. Das 
käme der Übernahme eines Teils der Entlohnung seitens der Gemeinde gleich und wäre 
eine Prämie für die schlechtzahlenden Arbeitgeber. 
§§ 476 bis 493 find weggefallen. — Vgl. Vordem, vor § 466. 
VH. Lehrlinge. 
§ 494. Krankengeld wird nicht gewährt Lehrlingen aller Art, die ohne 
Entgelt beschäftigt werden. 
Die Beiträge sind entsprechend zu ermäßigen. 
Neunter Abschnitt. 
Knappschaftliche Krankenkassen. 
(§§ 495 bis 502) ist weggefallen. Der Zehnte und Elfte Abschnitt sind Neunter 
und Zehnter Abschnitt geworden. Art. 51 Nr. IS Eins. Ges. z. Reichsknappschaftsgesetz, 
Anhang 1 Nr. 59. Dgl. Überblick S. 14. 
Neunter 1 ) Abschnitt. 
i) Vgl. Bem. zu 88 495 bis 502. 
Ersatzkassen. 
I. Zulassung. 
Vordem, a) Nach dem Hilfskassengesetz v. 7. IV. 76 (RGBl. S. 125) 
und 1. VI. 84 (RGBl. S. 54) erwarben Kassen, welche die gegenseitige Unterstützung 
ihrer Mitglieder für den Krankheitsfall bezweckten und auf freier Übereinkunft beruhten, 
unter gewissen Bedingungen die Eigenschaft einer eingeschriebenen Hiifskasse. Ge 
währte die Hilfskasse mindestens die Leistungen der Gemeindekrankenversicherung, so 
waren ihre Mitglieder von der reichsgesehlichcn KD. befreit. Der Hilfskasse wurde 
darüber eine Bescheinigung ausgestellt (§ 75a des Krankenversicherungsges.). Das 
Hilfskassenges- ist aufgehoben worden (vgl. Anhang II Nr. 2). Inwieweit einge 
schriebene Hilfskassen als Ersatzkassen zuzulassen waren, bestimmen die §§ 503 ff. RVO. 
b) Die Änderungen dieses Untertitels (8 507 Abs. 1, 3, 8 507a, 8 511 Abs. 2) 
durch Art. VIII VO. auf Grund des Notges. (KV.) v. 27. IX. 23 (Anhang II Nr. 106) 
sollten nach Art. IX dieses Ges. mit dem 31. III. 24 außer Kraft treten. Dieser Endpunkt 
der Geltungsdauer ist unter Änderung des Art. VIII a. a. O. durch 8 14 VO. v. 15. II. 24 
(Anhang II Nr. ,117) beseitigt worden. 
8 503. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, denen als einge 
schriebenen Hilfskassen vor dem 1. April 1909 eine Bescheinigung nach 8 75a 
des Krankenversicherungsgesehes erteilt worden ist, sind auf ihren Antrag 
für den an diesem Tage durch die Satzung bestimmten Bezirk und Kreis 
ihrer versicherungspflichtigen Mitglieder als Ersatzkassen zuzulassen, wenn 
ihnen dauernd mehr als eintausend Mitglieder angehören und ihre Satzung 
den §8 504 bis 513 genügt. 
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