Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Zweites Buch. Krankenversicherung, ß 512—519. 183 
Das Schreibwerk und die sonstigen Kosten, die sich aus der formalen Mitgliedschaft 
der Ersatzkassenmitglieder bei den reichsgesehlichen Krankenkassen und aus der damit zu 
sammenhängenden Behandlung der Meldevorschriften und Ruheanträge für die reichs 
gesetzlichen Kassen und die Ersatzkassen ergaben, waren untragbar und dabei vermeidbar. 
§ ZS Ges. zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen v. 27. III. 23 (Anhang II 
Nr. 82) hatte daher insbesondere bestimmt, daß Mitglieder solcher Ersatzkosten, für die 
auf Grund des früheren § 518 der RDO. eine Anordnung über die Abführung von 
Beitragsteilen der Arbeitgeber erlassen worden war, von der Mitgliedschaft bei einer 
Pflichtkrankenkasse der RDO. „befreit" waren (§ 523b RDO.). Dasselbe Ges. hatte 
den Arbeitgeber verpflichtet seinen Beitragsteil für die bei ihm beschäftigten Ersatz 
kassenmitglieder unmittelbar an diese abzuführen (§ 523d RDO.). Die Vorschriften des 
Ges. v. 27. III. 23 enthielten nur eine vorläufige Regelung und wiesen manche Un 
klarheiten auf. Die DO. auf Grund des Notges. (KD.) v. 27. IX. 23 (Anhang II 
Nr. lüö) hat dann allen Ersatzkassenmitgliedern das Recht auf Befreiung 
von der Mitgliedschaft bei der reichsgesehlichen Krankenkasse und im 
Falle der Befreiung allen Ersatzkassen den Anspruch auf den Arbeit 
geberanteil gegeben,- damit wurden die gesamten Vorschriften der RDO. über den 
Antrag auf Ruhen der Rechte und Pflichten der Ersatzkassenmitglieder bei den reichs 
gesetzlichen Krankenkassen hinfällig. Ob es riddig war, allen Ersatzkassen aus 
nahmslos soweitgehende Rechte einzuräumen, wird die Erfahrung lehren. 
Die die Ersatzkosten betreffenden Vorschriften des Art. VIII DO. auf Grund des 
Notges. (KD.) v. 27. IX. 23 sollten nach Art. IX. a. a. O. mit den, Zl. III. 24 außer 
Kraft treten. Diese Beschränkung der Geltungsdauer ist unter Änderung des Art. IX 
durch 8 14 DO. über KD. v. 13. II. 24 (Anhang II Nr. 117) beseitigt worden. 
L. Wer einer Ersatzkasse angehört und am 1. I. 24 beim Reichsknappschafts- 
verein versicherungspflichtig wurde, kann auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht 
beim Reichsknappschaftsverein befreit werden; der Antrag muß bis zum 30. VI. 24 
gestellt werden (Art. 25 Einführungsges. z. Reichsknappschaftsges. v. 23. VI. 23, 
RGBl. I S. 454). Später ist eine solche Befreiung nicht mehr zulässig. 
§ 517 1 ) 2 ). Versicherungspflichtige Mitglieder 3 ) einer Ersatzkasse haben 
das Recht auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse 
(§ 225). 
Wollen sie von diesem Rechte Gebrauch machen, so haben sie ihrem 
Arbeitgeber eine Bescheinigung über ihre Zugehörigkeit zur Ersatzkasse 
vorzulegen. 
') §§ 517 bis 524 sind durch Art. VIII Nr. s DO. aus Grund des Notges. v. 
27. IX. 23 (Anhang 11 Nr. Ivb) an die Stelle der 88 517 bis 523 RDO., der 88 523a 
bis 523s der RDO. in der Fassung des Ges. v. 27. III. 23 (Anhang III Nr. 82) und 
des 8 524 RDO. gesetzt worden. Vgl. Dorbem. vor 8 517. 
2 ) 8 §17 gibt den Mitgliedern einer Ersatzkasse das Wahlrecht, ihrer Versicherungs- 
pflicht in der Ersatzkasse oder in der Pflichtkasse zu genügen. Nach wie vor ist also die 
Doppelversicherung bei beiden Kassen gegeben, — wenn von dem Rechte auf Befreiung 
von der Mitgliedschaft in einer Pflichtkasse kein Eebraud) gemacht wird. 
3 ) Die Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse erlischt mit dem Wegfall der 
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Kasse nicht ohne weiteres, sondern nur, wenn 
dies in der Satzung besonders bestimmt ist (AN. 1923 S. 253). 
ß 518. Die Ersatzkassen sind verpflichtet, ihren Mitgliedern auf deren 
Antrag eine solche Bescheinigung unverzüglich auszustellen. Die Aus 
stellung geschieht kostenlos heim ersten Stellenantritte des Mitglieds sowie 
bei jedem Wechsel des Arbeitgebers, ferner, wenn das Mitglied der Ersatz 
kasse erst nach Antritt der Beschäftigung hei tritt. 
§ 519. Der Arbeitgeber hat Beschäftigte, die ihm die Bescheinigung 
innerhalb der Meldefrist vorlegen, der Krankenkasse nicht zu melden. 
Wird dem Arbeitgeber in anderer Weise glaubhaft nachgewiesen, daß der 
Arbeitnehmer Mitglied der Ersatzkasse ist, so verlängert sich die Melde 
frist auf zwei Wochen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb dieser 
Frist beigebracht, so hat der Arbeitgeber die Meldung zu erstatten.
	        
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