Zweites Buch. Krankenversicherung, ß 512—519. 183
Das Schreibwerk und die sonstigen Kosten, die sich aus der formalen Mitgliedschaft
der Ersatzkassenmitglieder bei den reichsgesehlichen Krankenkassen und aus der damit zu
sammenhängenden Behandlung der Meldevorschriften und Ruheanträge für die reichs
gesetzlichen Kassen und die Ersatzkassen ergaben, waren untragbar und dabei vermeidbar.
§ ZS Ges. zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen v. 27. III. 23 (Anhang II
Nr. 82) hatte daher insbesondere bestimmt, daß Mitglieder solcher Ersatzkosten, für die
auf Grund des früheren § 518 der RDO. eine Anordnung über die Abführung von
Beitragsteilen der Arbeitgeber erlassen worden war, von der Mitgliedschaft bei einer
Pflichtkrankenkasse der RDO. „befreit" waren (§ 523b RDO.). Dasselbe Ges. hatte
den Arbeitgeber verpflichtet seinen Beitragsteil für die bei ihm beschäftigten Ersatz
kassenmitglieder unmittelbar an diese abzuführen (§ 523d RDO.). Die Vorschriften des
Ges. v. 27. III. 23 enthielten nur eine vorläufige Regelung und wiesen manche Un
klarheiten auf. Die DO. auf Grund des Notges. (KD.) v. 27. IX. 23 (Anhang II
Nr. lüö) hat dann allen Ersatzkassenmitgliedern das Recht auf Befreiung
von der Mitgliedschaft bei der reichsgesehlichen Krankenkasse und im
Falle der Befreiung allen Ersatzkassen den Anspruch auf den Arbeit
geberanteil gegeben,- damit wurden die gesamten Vorschriften der RDO. über den
Antrag auf Ruhen der Rechte und Pflichten der Ersatzkassenmitglieder bei den reichs
gesetzlichen Krankenkassen hinfällig. Ob es riddig war, allen Ersatzkassen aus
nahmslos soweitgehende Rechte einzuräumen, wird die Erfahrung lehren.
Die die Ersatzkosten betreffenden Vorschriften des Art. VIII DO. auf Grund des
Notges. (KD.) v. 27. IX. 23 sollten nach Art. IX. a. a. O. mit den, Zl. III. 24 außer
Kraft treten. Diese Beschränkung der Geltungsdauer ist unter Änderung des Art. IX
durch 8 14 DO. über KD. v. 13. II. 24 (Anhang II Nr. 117) beseitigt worden.
L. Wer einer Ersatzkasse angehört und am 1. I. 24 beim Reichsknappschafts-
verein versicherungspflichtig wurde, kann auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht
beim Reichsknappschaftsverein befreit werden; der Antrag muß bis zum 30. VI. 24
gestellt werden (Art. 25 Einführungsges. z. Reichsknappschaftsges. v. 23. VI. 23,
RGBl. I S. 454). Später ist eine solche Befreiung nicht mehr zulässig.
§ 517 1 ) 2 ). Versicherungspflichtige Mitglieder 3 ) einer Ersatzkasse haben
das Recht auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse
(§ 225).
Wollen sie von diesem Rechte Gebrauch machen, so haben sie ihrem
Arbeitgeber eine Bescheinigung über ihre Zugehörigkeit zur Ersatzkasse
vorzulegen.
') §§ 517 bis 524 sind durch Art. VIII Nr. s DO. aus Grund des Notges. v.
27. IX. 23 (Anhang 11 Nr. Ivb) an die Stelle der 88 517 bis 523 RDO., der 88 523a
bis 523s der RDO. in der Fassung des Ges. v. 27. III. 23 (Anhang III Nr. 82) und
des 8 524 RDO. gesetzt worden. Vgl. Dorbem. vor 8 517.
2 ) 8 §17 gibt den Mitgliedern einer Ersatzkasse das Wahlrecht, ihrer Versicherungs-
pflicht in der Ersatzkasse oder in der Pflichtkasse zu genügen. Nach wie vor ist also die
Doppelversicherung bei beiden Kassen gegeben, — wenn von dem Rechte auf Befreiung
von der Mitgliedschaft in einer Pflichtkasse kein Eebraud) gemacht wird.
3 ) Die Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse erlischt mit dem Wegfall der
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Kasse nicht ohne weiteres, sondern nur, wenn
dies in der Satzung besonders bestimmt ist (AN. 1923 S. 253).
ß 518. Die Ersatzkassen sind verpflichtet, ihren Mitgliedern auf deren
Antrag eine solche Bescheinigung unverzüglich auszustellen. Die Aus
stellung geschieht kostenlos heim ersten Stellenantritte des Mitglieds sowie
bei jedem Wechsel des Arbeitgebers, ferner, wenn das Mitglied der Ersatz
kasse erst nach Antritt der Beschäftigung hei tritt.
§ 519. Der Arbeitgeber hat Beschäftigte, die ihm die Bescheinigung
innerhalb der Meldefrist vorlegen, der Krankenkasse nicht zu melden.
Wird dem Arbeitgeber in anderer Weise glaubhaft nachgewiesen, daß der
Arbeitnehmer Mitglied der Ersatzkasse ist, so verlängert sich die Melde
frist auf zwei Wochen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb dieser
Frist beigebracht, so hat der Arbeitgeber die Meldung zu erstatten.