184 Reichsversicherungsordnung.
Wird die Bescheinigung erst später im Laufe der Beschäftigung bei
gebracht, so hat der Arbeitgeber den Beschäftigten innerhalb der Melde
frist (§ 317) bei der Krankenkasse unter Vorlage der Bescheinigung abzu
melden. Unterläßt er diese Meldung, so haftet er dem Beschäftigten für
den diesem hieraus erwachsenden Schaden.
§ 520. Die Ersatzkasse hat für die nach § 517 von der Mitgliedschaft
bei einer Krankenkasse Befreiten Anspruch auf den vollen Beitragsteil,
den der Arbeitgeber an die Krankenkasse abzuführen hätte, bei der der
Beschäftigte ohne die Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse versichert sein
würde. Der Arbeitgeber hat den Beitragsteil unmittelbar an den Ver
sicherten bei der Lohn- oder Gehaltszahlung abzuführen.
Streit über den Anspruch der Ersatzkasse gegen den Arbeitgeber
wird nach § 405 Abs. 2, § 1799 entschieden.
Für Rückstände gelten §§ 28, 29 Abs. 1, 2 entsprechend.
§ 521. Scheidet ein versicherungspflichtiges Mitglied aus der Ersatz
kasse aus, so hat sie den Arbeitgeber binnen einer Woche hiervon zu be
nachrichtigen. Der Arbeitgeber hat den Versicherten nach der Mitteilung
gemäß § 317 zu melden.
Unterläßt oder verzögert die Ersatzkasse die Benachrichtigung des
Arbeitgebers oder dieser die Meldung, so haftet die Ersatzkasse der
Krankenkasse für Leistungen bis zur ordnungsmäßigen Meldung des Ver
sicherten bei der letzteren. Der Ersatzkasse haftet der Arbeitgeber für
den Schaden, den er ihr durch schuldhafte Unterlassung oder Verzögerung
der Meldung verursacht.
§ 522. Der Vorstand der Kasse bestimmt, welche Organe und Ange
stellten der Kasse die Benachrichtigung der Arbeitgeber vorzunehmen
haben.
§ 5231). Für die im § 517 genannten Versicherten gilt § 212 mit der
Maßgabe, daß bei Arbeitsunfähigkeit die Verpflichtung zur Gewährung von
Krankenhilfe der bisherigen Kasse bis zum Ablauf ihrer Leistungsdauer
verbleibt.
*) § 523 klärt das Rechtsverhältnis beim Übertritt erkrankter Versicherungs
pflichtiger von einer Kasse zur anderen. Rach § 212 leistet beim Übertritt eines Ver
sicherten zu einer anderen Kasse die neue Kasse weiter. Diese Vorschrift ist nicht anzu
wenden, wenn ein arbeitsunfähig erkrankter Versicherungspflichtiger von einer Pflicht
kasse zur Ersahkasse oder von der Ersahkasse zur Pflichtkasse übertritt.
§ 524*). Die §§ 116, 117, 544 gelten entsprechend.
*) § 524 hat den Ersatzkassen nur die Pflicht zur Rechtshilfe gegeben, und gibt
ihnen das Recht auf Rechtshilfe gegenüber Organen anderer Versicherrmgsträger.
§ 525. Bei Streit zwischen Ersatzkassen und Krankenkassen über den
Ersatz zu Anrecht gewährter Leistungen (§ 224 Nr. 2) entscheidet das Ver
sicherungsamt im Spruchversahren.
Zehnter*) Abschnitt.
*) Vgl. Bem. zu 88 495 bis 502.
Schlus;- und Strafvorschriften.
I. Schlutzvorschriften.
8 526. Gemeindeverband im Sinne dieses Buches*) ist derjenige, dessen
Bezirk den Kassenbezirk bildet oder als nächstgrötzerer Verband umfaßt.