Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

184 Reichsversicherungsordnung. 
Wird die Bescheinigung erst später im Laufe der Beschäftigung bei 
gebracht, so hat der Arbeitgeber den Beschäftigten innerhalb der Melde 
frist (§ 317) bei der Krankenkasse unter Vorlage der Bescheinigung abzu 
melden. Unterläßt er diese Meldung, so haftet er dem Beschäftigten für 
den diesem hieraus erwachsenden Schaden. 
§ 520. Die Ersatzkasse hat für die nach § 517 von der Mitgliedschaft 
bei einer Krankenkasse Befreiten Anspruch auf den vollen Beitragsteil, 
den der Arbeitgeber an die Krankenkasse abzuführen hätte, bei der der 
Beschäftigte ohne die Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse versichert sein 
würde. Der Arbeitgeber hat den Beitragsteil unmittelbar an den Ver 
sicherten bei der Lohn- oder Gehaltszahlung abzuführen. 
Streit über den Anspruch der Ersatzkasse gegen den Arbeitgeber 
wird nach § 405 Abs. 2, § 1799 entschieden. 
Für Rückstände gelten §§ 28, 29 Abs. 1, 2 entsprechend. 
§ 521. Scheidet ein versicherungspflichtiges Mitglied aus der Ersatz 
kasse aus, so hat sie den Arbeitgeber binnen einer Woche hiervon zu be 
nachrichtigen. Der Arbeitgeber hat den Versicherten nach der Mitteilung 
gemäß § 317 zu melden. 
Unterläßt oder verzögert die Ersatzkasse die Benachrichtigung des 
Arbeitgebers oder dieser die Meldung, so haftet die Ersatzkasse der 
Krankenkasse für Leistungen bis zur ordnungsmäßigen Meldung des Ver 
sicherten bei der letzteren. Der Ersatzkasse haftet der Arbeitgeber für 
den Schaden, den er ihr durch schuldhafte Unterlassung oder Verzögerung 
der Meldung verursacht. 
§ 522. Der Vorstand der Kasse bestimmt, welche Organe und Ange 
stellten der Kasse die Benachrichtigung der Arbeitgeber vorzunehmen 
haben. 
§ 5231). Für die im § 517 genannten Versicherten gilt § 212 mit der 
Maßgabe, daß bei Arbeitsunfähigkeit die Verpflichtung zur Gewährung von 
Krankenhilfe der bisherigen Kasse bis zum Ablauf ihrer Leistungsdauer 
verbleibt. 
*) § 523 klärt das Rechtsverhältnis beim Übertritt erkrankter Versicherungs 
pflichtiger von einer Kasse zur anderen. Rach § 212 leistet beim Übertritt eines Ver 
sicherten zu einer anderen Kasse die neue Kasse weiter. Diese Vorschrift ist nicht anzu 
wenden, wenn ein arbeitsunfähig erkrankter Versicherungspflichtiger von einer Pflicht 
kasse zur Ersahkasse oder von der Ersahkasse zur Pflichtkasse übertritt. 
§ 524*). Die §§ 116, 117, 544 gelten entsprechend. 
*) § 524 hat den Ersatzkassen nur die Pflicht zur Rechtshilfe gegeben, und gibt 
ihnen das Recht auf Rechtshilfe gegenüber Organen anderer Versicherrmgsträger. 
§ 525. Bei Streit zwischen Ersatzkassen und Krankenkassen über den 
Ersatz zu Anrecht gewährter Leistungen (§ 224 Nr. 2) entscheidet das Ver 
sicherungsamt im Spruchversahren. 
Zehnter*) Abschnitt. 
*) Vgl. Bem. zu 88 495 bis 502. 
Schlus;- und Strafvorschriften. 
I. Schlutzvorschriften. 
8 526. Gemeindeverband im Sinne dieses Buches*) ist derjenige, dessen 
Bezirk den Kassenbezirk bildet oder als nächstgrötzerer Verband umfaßt.
	        
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