202 Reichsversicherungsordnung.
durchschnittliche Verdienst eines gleichartigen Arbeiters für die übrigen betriebsüblichen
Arbeitstage gemäß § 565 hinzugezählt, so ist der Durchschnittsverdienst des gleich
artigen Arbeiters nicht aus seinem Verdienste während des ganzen Jahres vor dem
Unfall, sondern nur aus dem Zeitraum, in dem der Verletzte im Betriebe nicht gearbeitet
hat, zu berechnen und mit der Summe der übrigen betriebsüblichen Arbeitstage zu
vervielfältigen (AN. 1914 S. 420).
§ 566. Läßt sich die Berechnung nach 8 665 nicht ausführen, so wird
der Iahresarbeitsverdienst durch Vervielfältigung der betriebsüblichen Zahl
von Arbeitstagen im Jahre mit dem Entgelt berechnet, den der Verletzte
während der Beschäftigung im Betriebe durchschnittlich für den vollen
Arbeitstag bezogen hat.'
8 567*). Ist die betriebsübliche Zahl der Arbeitstage im Jahre so gering,
daß die im Betriebe Beschäftigten regelmäßig noch anderweit Arbeit gegen
Entgelt verrichten, so wird in den Fällen der §§ 565, 566 für die an drei
hundert fehlende Zahl von Arbeitstagen der Ortslohn für Erwachsene über
einundzwanzig Jahre, der zur Zeit des Unfalls für den Beschäftigungsort
des Versicherten festgesetzt ist (§§ 149 bis 152), dem nach § 565 oder § 566
berechneten Betrage zugezählt.
st 8 567 ergänzt die §§ 565, 566.
§ 568. War der Verletzte nur stundenweise beschäftigt, so darf der durch
schnittliche Verdienst für den vollen Arbeitstag nicht höher bemessen werden
als der durchschnittliche Verdienst eines gleichartigen Arbeiters, der während
des ganzen Arbeitstags beschäftigt war.
§ 569. Die §8 564 bis 568 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich der
Iahresarbeitsverdienst aus mindestens wochenweise bestimmten Beträgen
zusammensetzt.
8 570*). Erreicht der Iahresarbeitsverdienst nicht das Drcihundertfache
des Ortslohns für Erwachsene über einundzwanzig Jahre (8 567), so gilt
dieses Dreihundertfache als Iahresarbeitsverdienst.
*) § 570 greift nur Platz, wenn der nach 88 564 bis 569 ermittelte Iahres
arbeitsverdienst das 300fache des ortsüblichen Tagelohns nicht erreicht (RVAE. Bd. 2
S. 202).
8 571*). Von dem Ortslohn wird für Personen, die schon vor dem
Unfall dauernd teilweise erwerbsunfähig waren, derjenige Teil zugrunde
gelegt, welcher dem Matze der Erwcrbsfähigkeit vor dem Unfall entspricht.
*) Über die Kürzung der Zulagen vgl. 8 4 Ges. v. 12. II. 23 (Anhang III
Nr. 72).
8 572. Die 88 663 bis 571 gelten entsprechend für Verletzte, die bei
einer versicherten Tätigkeit beschäftigt waren, ohne einem versicherten Betrieb
anzugehören.
8 573*)2)3). Ist der Verletzte auf Grund der Reichsversicherung 4 ) gegen
Krankheit versichert, so sind ihm mindestens die Regelleistungen der Kranken
kassen nach 8 179 an Krankenhilfe zu gewähren. Dabei betrügt jedoch das
Krankengeld vom Beginn der fünften Woche nach dem Unfall bis zum Ab
lauf der dreizehnten mindestens zwei Drittel des maßgebenden Grundlohns;
es darf auch im Falle des 8 102 nicht versagt werden, es sei denn, daß der
Verletzte sich den Unfall beim Begehen eines Verbrechens oder vorsätzlichen
Vergehens (8 557 Abs. 1, 2) zugezogen hat. Das Entsprechende gilt für
das Hausgeld.
Erhält ein Versicherter gleichzeitig aus einer anderen Versicherung
Krankengeld, so gilt für die Kürzung des Krankengeldes aus Abs. 1 der
8 189 entsprechend.