Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

202 Reichsversicherungsordnung. 
durchschnittliche Verdienst eines gleichartigen Arbeiters für die übrigen betriebsüblichen 
Arbeitstage gemäß § 565 hinzugezählt, so ist der Durchschnittsverdienst des gleich 
artigen Arbeiters nicht aus seinem Verdienste während des ganzen Jahres vor dem 
Unfall, sondern nur aus dem Zeitraum, in dem der Verletzte im Betriebe nicht gearbeitet 
hat, zu berechnen und mit der Summe der übrigen betriebsüblichen Arbeitstage zu 
vervielfältigen (AN. 1914 S. 420). 
§ 566. Läßt sich die Berechnung nach 8 665 nicht ausführen, so wird 
der Iahresarbeitsverdienst durch Vervielfältigung der betriebsüblichen Zahl 
von Arbeitstagen im Jahre mit dem Entgelt berechnet, den der Verletzte 
während der Beschäftigung im Betriebe durchschnittlich für den vollen 
Arbeitstag bezogen hat.' 
8 567*). Ist die betriebsübliche Zahl der Arbeitstage im Jahre so gering, 
daß die im Betriebe Beschäftigten regelmäßig noch anderweit Arbeit gegen 
Entgelt verrichten, so wird in den Fällen der §§ 565, 566 für die an drei 
hundert fehlende Zahl von Arbeitstagen der Ortslohn für Erwachsene über 
einundzwanzig Jahre, der zur Zeit des Unfalls für den Beschäftigungsort 
des Versicherten festgesetzt ist (§§ 149 bis 152), dem nach § 565 oder § 566 
berechneten Betrage zugezählt. 
st 8 567 ergänzt die §§ 565, 566. 
§ 568. War der Verletzte nur stundenweise beschäftigt, so darf der durch 
schnittliche Verdienst für den vollen Arbeitstag nicht höher bemessen werden 
als der durchschnittliche Verdienst eines gleichartigen Arbeiters, der während 
des ganzen Arbeitstags beschäftigt war. 
§ 569. Die §8 564 bis 568 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich der 
Iahresarbeitsverdienst aus mindestens wochenweise bestimmten Beträgen 
zusammensetzt. 
8 570*). Erreicht der Iahresarbeitsverdienst nicht das Drcihundertfache 
des Ortslohns für Erwachsene über einundzwanzig Jahre (8 567), so gilt 
dieses Dreihundertfache als Iahresarbeitsverdienst. 
*) § 570 greift nur Platz, wenn der nach 88 564 bis 569 ermittelte Iahres 
arbeitsverdienst das 300fache des ortsüblichen Tagelohns nicht erreicht (RVAE. Bd. 2 
S. 202). 
8 571*). Von dem Ortslohn wird für Personen, die schon vor dem 
Unfall dauernd teilweise erwerbsunfähig waren, derjenige Teil zugrunde 
gelegt, welcher dem Matze der Erwcrbsfähigkeit vor dem Unfall entspricht. 
*) Über die Kürzung der Zulagen vgl. 8 4 Ges. v. 12. II. 23 (Anhang III 
Nr. 72). 
8 572. Die 88 663 bis 571 gelten entsprechend für Verletzte, die bei 
einer versicherten Tätigkeit beschäftigt waren, ohne einem versicherten Betrieb 
anzugehören. 
8 573*)2)3). Ist der Verletzte auf Grund der Reichsversicherung 4 ) gegen 
Krankheit versichert, so sind ihm mindestens die Regelleistungen der Kranken 
kassen nach 8 179 an Krankenhilfe zu gewähren. Dabei betrügt jedoch das 
Krankengeld vom Beginn der fünften Woche nach dem Unfall bis zum Ab 
lauf der dreizehnten mindestens zwei Drittel des maßgebenden Grundlohns; 
es darf auch im Falle des 8 102 nicht versagt werden, es sei denn, daß der 
Verletzte sich den Unfall beim Begehen eines Verbrechens oder vorsätzlichen 
Vergehens (8 557 Abs. 1, 2) zugezogen hat. Das Entsprechende gilt für 
das Hausgeld. 
Erhält ein Versicherter gleichzeitig aus einer anderen Versicherung 
Krankengeld, so gilt für die Kürzung des Krankengeldes aus Abs. 1 der 
8 189 entsprechend.
	        
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