Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 566—576. 
Maßgebend ist für Mitglieder von Ersatzkassen der Grundlohn der 
Krankenkasse, bot der derLeschättigte ohne die Zugehörigkeit zur Ersatzkasse 
versichert sein würde 1 ), für Mitglieder des Eeichsknappschaftsvereins der 
Grundlohn, der nach § 180 bestimmt ist. 
Ist der gegen Krankheit Versicherte infolge des Unfalls im Ausland 
erkrankt, so sind die §§ 221, 222 entsprechend anzuwenden. 
U Abs. l u. 3 sind durch Art. 51 Nr. 22 Einf.Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I 
Nr. 59) diesem Ges. angepaßt worden. —Art. VIII Nr. 13 DO. v. 27. IX. 23 (Anhang II 
Nr. 106) hat im Abs. 3 dem Umstande Rechnung getragen, daß die Mitglieder von Er 
satzkassen nicht mehr einer der reichsgesetzlichen Krankenkassen angehören müssen (vgl. 
8 §17). 
") Die 88 673 bis 576 regeln die Fürsorge für den Verletzten während der ersten 
13 Wochen nach dem Unfall (der sog. Wartezeit). Die Regelung gilt für der Gewerbe 
unfallversicherung Unterstehende und bei der Seeberufsgenossenschaft Versicherte 
(8 1083). Für die landwirtschaftliche UV. gelten entsprechende Vorschriften nicht. 
Für Unfallverletzte, die auf Grund der RVO. bei einer reichsgesetzlichen Kranken 
kasse oder einer Ersatzkassc oder bei dem Reichsknappsschaftsverein (Anm. 4) gegen Krank 
heit versichert, oder (8 574) zwar infolge Erwerbslosigkeit aus der Kasse ausgeschieden 
sind, aber nach 8 214 noch Anspruch an die Kasse haben, hat die Krankenkasse zu sorgen, 
soweit nicht etwa der Träger der UV. freiwillig die Fürsorge übernimmt (8 1513). Die 
Unfallverletzten sind gegenüber sonstigen gegen Krankheit versicherten Personen be 
vorzugt: 
a) durch Gewährung der Regelleistungen auch in Fällen, in denen Versicherte 
das Recht auf die Leistungen der KV. erst nach einer bestimmten Zeit erwerben 
(88 207, 451; vgl. AN. 1917 S. 261 Nr. 2309) oder das Krankengeld für be 
stimmte Berufszweige (88 416ff.) ganz oder teilweise ausgeschlossen werden 
kann (88 452, 455). Das Krankengeld darf nur dann versagt werden, wenn 
der Verletzte sich den Unfall beim Begehen eines Verbrechens oder vorsätz 
lichen Vergehens zugezogen hat (vgl. AN. 1916 S. 799); 
b) durch Gewährung eines erhöhten Krankengeldes oder Hausgeldes oder nach 
8 194 Nr. 2 auf Grund der Satzung zu zahlenden Krankengeldes (sog. Taschen 
geldes) vom Beginn der fünften Woche nach dem Unfall an. Durch diesen 
sog. Krankengeldzuschutz wird das Krankengeld des Versicherten aus min 
destens %, das Hausgeld auf mindestens 1 / s des maßgebenden Grundlohns 
und das Taschengeld auf den gleichen Bruchteil seines Betrags erhöht, um den 
das gewöhnliche Krankengeld zu erhöhen wäre, bis zum Höchstbetrage von 
Vs des Grundlohns—es sei denn, daß das Hausgeld den bezeichneten Betrag 
auch sonst nach Maßgabe der Satzung erreicht (AN. 1915 S. 435 Nr. 1993). 
3 ) Über Geltendmachung der Ansprüche aus 8 673 vgl. 8 1551. 
Ü Zur Reichsversicherung gehört auch die KV. beim Reichsknappschaftsverein. 
8 574 1 ). Als versichert gegen Krankheit im Sinne des § 573 gilt auch, 
wer infolge Erwerbslosigkeit aus der Krankenkasse ausgeschieden ist, aber noch 
Anspruch an die Kasse hat (8 214). 
x ) 8 574 ist durch Art. XXXIV Ses7v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) der Streichung 
der 88 418, 435 angepaßt worden. 
§ 575 1 ). Fällt bei Personen, die der landwirtschaftlichen Kranken 
versicherung unterliegen, das Krankengeld oder das Hausgeld nach den §§ 420, 
421, 422 wegen vertragsmäßiger Leistungen des Arbeitgebers ganz oder 
teilweise weg, so ist der Wert solcher Leistungen auf die Krankenhilse aus 
§ 575 anzurechnen, soweit sie auf dieselbe Zeit fallen. 
*) 8 575 ist durch Art. XXXIV Ges. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) der Änderung 
der 88 420 bis 425 angepaßt worden. 
§ 576. 1 ). Was die Krankenkasse, der Reichsknappschaftsverein oder 
die 1 ) Ersatzkasse nach den §8 673, 575 über die Pflicht hinaus, die sie sonst 
nach Gesetz oder Satzung hat, gewähren muß, hat, wenn dem Verletzten über
	        
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